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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 8 U 228/15
KG, Urteil vom 06.10.2016 - 8 U 228/15
Volltext6 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IMR 2017, 159 | KG - Wie lassen sich Immobiliendarlehen wegen geänderter Musterbelehrung widerrufen? |
5 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 12.03.2019 - XI ZR 9/17
1. Zur Bemessung der Gebrauchsvorteile des Darlehensnehmers im Fall des Widerrufs seiner auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. (Rn. 12 - 18)*)
2. Wegen der Rückwirkung der Aufrechnung besteht, soweit sich die Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis zu diesem Zeitpunkt aufrechenbar gegenüber stehen und aufgerechnet werden, ab dem Zugang des Widerrufs kein Anspruch des Verbrauchers aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe vom Darlehensgeber aus Zins- und Tilgungsleistungen mutmaßlich gezogener Nutzungen. (Rn. 20 - 22)*)
VolltextBGH, Beschluss vom 19.02.2019 - XI ZR 362/17
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16
Widerruft der Verbraucher seine auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung, steht seiner Aufrechnung gegen eine Hauptforderung der Bank mit einer Gegenforderung auf Herausgabe der von der Bank als Rückgewährschuldnerin gezogenen Nutzungen aus Zins- und Tilgungsleistungen des Verbrauchers in Höhe des Bruttobetrags nicht entgegen, dass der Zufluss von Nutzungen den Anfall von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag und von Kirchensteuer nach sich ziehen kann. (Rn. 23)*)
VolltextKG, Urteil vom 20.02.2017 - 8 U 31/16
1. Auf einen Vertrag über ein Darlehen, das durch eine Grundschuld an einer Eigentumswohnung und eine Mietabtretung gesichert wurde, ist das Verbraucherwiderrufsrecht anzuwenden.
2. Die Bank gerät, auch wenn sie dem Widerruf des Darlehensvertrages entgegen getreten ist, nicht in Verzug mit der Freigabe einer dinglichen Sicherheit bzw. in Annahmeverzug hinsichtlich einer Rückzahlung des Darlehensnehmers, wenn die ihr angebotene Zahlung zu niedrig und der Fehlbetrag nicht absolut wie relativ geringfügig ist.*)
3. Der Anspruch des Darlehensnehmers auf Nutzungswertersatz unterliegt der Kapitalertragsteuer und kann insoweit gegenüber Ansprüchen der Bank nicht zur Aufrechnung gestellt werden (Bestätigung des Senatsurteils vom 06.10.2016 - 8 U 228/15, IBRRS 2017, 0153 = IMRRS 2017, 0059).*)
4. Wird der Text der Musterwiderrufsbelehrung nicht unverändert übernommen, kann sich der Verwender nicht auf die Schutzwirkung berufen (§ 14 Abs. 1 BGB InfoV).
5. Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, das Widerrufsrecht aus wirtschaftlichen Gründen auszuüben.
VolltextKG, Urteil vom 06.10.2016 - 8 U 228/15
1. Zur Abrechnung eines wirksam widerrufenen Verbraucherkreditvertrages.*)
2. Die Rechte aus einem Darlehensvertrag und auch das Widerrufsrecht können durch Vereinbarung der Vertragsparteien auf nur einen Darlehensnehmer übertragen werden (hier: Schuldhaftentlassung des anderen Darlehensnehmers).*)
3. Der Darlehensnehmer eines durch Grundpfandrecht gesicherten Kredits kann Herausgabe von Nutzungswertersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen.*)
4. Der Nutzungswertersatzanspruch des Darlehensnehmers kann gegenüber Ansprüchen der Bank nicht aufgerechnet werden, soweit die Bank hierauf Kapitalertragsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag) an das Finanzamt abzuführen hat.*)
5. Der Darlehensnehmer schuldet der Bank Herausgabe von Wertersatz in Höhe des vereinbarten Zinssatzes, es sei denn der Darlehensnehmer weist einen niedrigeren Marktzins nach. Die Bank kommt durch die Weigerung, den Widerruf anzuerkennen, jedenfalls dann nicht in Annahmeverzug, wenn der Darlehensnehmer keine konkrete Restschuldzahlung anbietet. Der Anspruch auf Nutzungswertersatz in Höhe des Vertragszinses besteht in diesem Falle über den Zeitpunkt der Widerrufserklärung hinaus bis zur Rückzahlung der Darlehensvaluta fort. *)
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