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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 8 U 182/06


Beste Treffer:
IBRRS 2007, 3859; IMRRS 2007, 1737
GewerberaummieteGewerberaummiete
Einhaltung der Schriftform bei Änderungen des geplanten Bauwerks?

KG, Urteil vom 05.07.2007 - 8 U 182/06

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IBRRS 2008, 2273; IMRRS 2008, 1345
BauvertragBauvertrag
Bestimmung der Sollbeschaffenheit eines Bauwerks

OLG Oldenburg, Urteil vom 07.12.2006 - 8 U 182/06

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13 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 
Im Grundabo enthalten 

Kostenloses ProbeaboOK
3 Beiträge gefunden
IMR 2010, 230 OLG Düsseldorf - Gewerberaummietvertrag: Keine Annahme eines Vertragsangebots nach viereinhalb Wochen!
IBR 2008, 567 OLG Oldenburg/BGH - Trotz Einhaltung der Regeln der Technik: Mangel bei fehlender Verwendungseignung!
IMR 2007, 281 KG - Bei Vertragsabschluss fehlen vereinbarte "Einrichtungspläne": Schriftlichkeit gewahrt?

2 Aufsätze gefunden
Die „Wahrung der äußeren Form“ bei Schriftformverstößen in gewerblichen Mietverträgen
(Kai-Jochen Neuhaus)
Dokument öffnen IMR 2018, 267
Abschluss gewerblicher Mietverträge unter Abwesenden - Der aktuelle Stand
(Kai-Jochen Neuhaus)
Dokument öffnen IMR 2010, 309

6 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 0703; IMRRS 2022, 0240
GewerberaummieteGewerberaummiete
Fortbestehen des gekündigten Gewerbemietvertrags?

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.01.2022 - 3 U 25/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2016, 1174; IMRRS 2016, 0745
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Schriftlichen Mietvertrag durch mündliche Vereinbarung geändert?

KG, Urteil vom 21.01.2016 - 8 U 164/15

1. Zu den Voraussetzungen für die Wahrung der Schriftform des § 550 BGB*)

2. Wenn die Parteien einen schriftlich abgeschlossenen Mietvertrag durch eine mündliche Vereinbarung abändern, müssen sie eine die Schriftform des § 126 BGB wahrende einheitliche Urkunde herstellen, wobei alle Vereinbarungen von der Unterschrift beider Vertragsparteien gedeckt sein müssen.*)

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IBRRS 2015, 2898; IMRRS 2015, 1283
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Heizung zu schwach: Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung möglich?

OLG Braunschweig, Urteil vom 17.09.2015 - 9 U 196/14

1. Wird ein langfristiger Gewerberaummietvertrag, bei dem es noch auf keiner Seite eine Rechtsnachfolge durch Erwerb gegeben hat, wesentlich geändert und dabei die Schriftform nicht eingehalten, ist eine auf den Formmangel gestützte Kündigung treuwidrig, sofern die Parteien in dem insoweit schriftlich vorliegenden Gewerberaummietvertrag vereinbart haben, auf Verlangen die Handlungen vorzunehmen und die Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um der gesetzlichen Schriftform Genüge zu tun (Schriftformheilungsklausel); das gilt auch, wenn die Schriftformheilungsklausel durch allgemeine Geschäftsbedingung vereinbart worden ist (Anschluss an OLG Naumburg, Urteil vom 26. Juli 2012, 9 U 38/12; OLG Düsseldorf, IMR 2007, 1009; OLG Köln, IMR 2006, 1050; OLG Hamm, IMR 2013, 329 und KG, IMR 2007, 118; entgegen OLG Düsseldorf, IMR 2013, 105).*)

2. Die Schriftformheilungsklausel in langfristigen Gewerberaummietverträgen führt jedoch nicht zur Treuwidrigkeit einer auf einen Schriftformmangel (hier: einer wesentlichen Vertragsänderung) gestützten Kündigung, wenn diese durch einen in den Mietvertrag eingetretenen Grundstückserwerber oder nach dem Eintritt durch dessen Mietvertragspartner ausgesprochen wird.*)

3. Eine wesentliche Vertragsänderung eines langfristigen Gewerberaummietvertrages führt auch dann zu ihrer Schriftformbedürftigkeit, selbst wenn die Änderung nach ihrem Inhalt einen potentiellen Grundstückserwerber als neuem Vermieter nicht weitergehend als der Ursprungsvertrag verpflichten kann und er insoweit nicht schutzwürdig ist; auch in solchen Fällen gebietet der unabhängig vom Erwerberschutzzweck ebenfalls durch § 550 BGB geschützte Zweck der Beweisbarkeit, dass die Schriftform eingehalten wird.*)

4. Eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung (hier Niedrigtemperaturen wegen zu leistungsschwacher Heizung) ist erst möglich, wenn eine Frist zum Beheben des Mangels gesetzt wurde.

5. Ist zwischen der Mängelrüge und der außerordentlichen Kündigung mehr als ein Jahr vergangen und der Mangel in der Zwischenzeit trotz mehreren Möglichkeiten dazu nicht mehr thematisiert worden, muss eine erneute Frist zur Nachbesserung gesetzt werden. Unterbleibt dies, ist die Kündigung unwirksam.

6. Eine Schriftformheilungsklausel, die einen Grundstückserwerber nicht bindet, ist nicht notwendigerweise wegen Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam, weil bei Eintritt des Grundstückerwerbs und dem Vorliegen eines Schriftformverstoßes der Vertragspartner auch die Möglichkeit zur Kündigung haben kann.

7. Weder die grundsätzliche Kenntnis des Schriftformerfordernisses noch eine allgemein vorhandene spezialisierte rechtliche Beratung eines geschäftserfahrenen Vertragspartners lassen dessen Schutzbedürfnis entfallen.

8. Wird anstatt einer vereinbarten leistungsstarken Torluftschleieranlage eine leistungsschwächere Anlage eingebaut, liegt darin eine dauerhafte Änderung der baulichen Gestaltung der Mietsache, mithin auch eine wesentliche und formbedürftige Änderung des Vertrages.




IBRRS 2008, 0507; IMRRS 2008, 0345
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Wahrung der Schriftform

KG, Beschluss vom 13.09.2007 - 12 U 36/07

1. Zur Wahrung der Schriftform nach § 550 Satz 1 BGB ist es in der Regel ausreichend, wenn das nach § 147 Abs. 2 BGB abgegebene Vertragsangebot der einen Mietpartei von der anderen Mietpartei binnen zwei bis drei Wochen angenommen wird.*)

2. Der Schriftform des § 550 BGB ist dann Genüge getan, wenn sich die wesentlichen Vertragsbedingungen - insbes. Vertragsgegenstand, Mietzins sowie Dauer und Parteien des Mietverhältnisses - aus der Vertragsurkunde ergeben. Weitere Bestimmungen müssen in die Urkunde aufgenommen werden, wenn sie nach dem Willen der Vertragsparteien wichtige Bestandteile des Vertrages sein sollen.*)

3. Da ein "Übergabeprotokoll" kein wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages ist, kommt es für die Wahrung der Schriftform weder darauf an, dass diese Anlage nicht vom Mieter unterzeichnet ist noch darauf, dass der Mieter falsch bezeichnet ist.*)

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IBRRS 2007, 3859; IMRRS 2007, 1737
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Einhaltung der Schriftform bei Änderungen des geplanten Bauwerks?

KG, Urteil vom 05.07.2007 - 8 U 182/06

1. Zur Wahrung der Schriftform nach § 550 Satz 1 BGB ist es in der Regel ausreichend, wenn das nach § 147 Abs. 2 BGB abgegebene Vertragsangebot der einen Mietpartei von der anderen Mietpartei binnen zwei bis drei Wochen angenommen wird (Klarstellung zum Urteil des Senats v. 4. 12. 2004 - 8 U 304/99, GE 2001, 418).*)

2. Zur Einhaltung der Schriftform nach § 550 Satz 1 BGB im Falle von Änderungen des geplanten Bauwerks und fehlender Unterlagen (Einrichtungspläne).*)

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IBRRS 2008, 2273; IMRRS 2008, 1345
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bestimmung der Sollbeschaffenheit eines Bauwerks

OLG Oldenburg, Urteil vom 07.12.2006 - 8 U 182/06

1. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Oberlandesgericht als Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Landgericht auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine neue Feststellung gebieten. Dies gilt grundsätzlich auch für Tatsachenfeststellungen, die auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen worden sind. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens können sich dabei aus dem Gutachten selbst oder der Person des Gutachters ergeben, insbesondere wenn das Gutachten in sich widersprüchlich oder unvollständig ist, wenn der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig war, sich die Tatsachengrundlage durch zulässigen neuen Sachvortrag geändert hat oder wenn es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Sachverständigenfrage. Dass solche Zweifel gegeben sind, hat der Berufungsführer im Einzelnen darzulegen.*)

2. Die Sollbeschaffenheit eines Bauwerkes wird nicht nur allein durch die vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung, sondern - wenn eine solche wie z.B. im zu entscheidenden Fall bezüglich des luftdichten Verschließens der Fugen von Dämmplatten fehlt - auch durch die Verwendungseignung, d.h. durch die Funktionstauglichkeit des Bauwerkes für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch bestimmt. Fehlt diese, liegt selbst bei Einhalten der anerkannten Regeln der Technik ein Mangel vor.*)

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1 Nachricht gefunden
Mietvertrag: Genügt es, wenn man nur Anfangsbuchstaben der Unterschrift lesen kann?
(09.10.2008) Ein Vertrag ist nicht irgendein beliebiges Papier. Häufig bindet er – gerade im Immobilienbereich – Mieter und Vermieter über Jahre hinweg rechtlich aneinander. Die Gerichte legen deswegen großen Wert auf die formale Korrektheit eines solchen Dokuments. So muss zum Beispiel die Unterschrift der beteiligten Parteien identifizierbar sein. Reicht es aus, wenn man lediglich den Anfangsbuchstaben erkennen kann und der Rest eher zu erahnen ist? Mit dieser Frage befassten sich nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS hochrangige Juristen.
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1 Abschnitt im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden

6. Anerkannte Regeln der Technik (§ 4 Abs. 7 VOB/B Rn. 22-27)