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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 70 C 17/15


Bester Treffer:
IBRRS 2016, 0803; IMRRS 2016, 0514
WohnungseigentumWohnungseigentum
Digitaler Türspion übt unzulässigen Überwachungsdruck aus!

AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 03.09.2015 - 70 C 17/15

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4 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IMR 2016, 208 AG Bergisch Gladbach - Digitaler Türspion übt unzulässigen Überwachungsdruck aus!

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 2266; IMRRS 2019, 0831; IVRRS 2019, 0326
ProzessualesProzessuales
Unterlassung einer Videoüberwachung – Streitwert

AG Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2019 - 31 C 250/18

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2016, 0877; IMRRS 2016, 0560
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Keine Videoüberwachung des Nachbargrundstücks!

AG Brandenburg, Urteil vom 22.01.2016 - 31 C 138/14

1. Der Eigentümer eines Einfamilienhauses darf eine Überwachungskamera installieren, sofern diese ausschließlich auf sein eigenes Grundstück gerichtet ist. Sobald diese Videoüberwachung zumindest auch Bereichen (benachbartes Grundstück samt Zugangsweg) erfasst, die für Dritte zugänglich sind, müssen die berechtigten Interessen der von den Videoaufnahmen betroffenen dritten Personen auch berücksichtigt werden.

2. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt nämlich nicht nur vor tatsächlicher Bildaufzeichnung; es schützt bereits vor der berechtigten Befürchtung einer Bildaufzeichnung. Durch die Videoüberwachung können private und intime Daten festgehalten sowie Profile über das Verhalten des Nachbarn und seiner Besucher erstellt werden.

3. Das Grundrecht auf Selbstbestimmung wird jedoch nicht schrankenlos gewährleistet, so dass danach zu differenzieren ist, ob die Videokamera auf das Grundstück des Dritten ausgerichtet ist oder aber öffentlich zugänglichen Raum abbildet oder gar nur das Grundstück der Person, die die fraglichen 3 Videokameras angebracht hat.

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IBRRS 2016, 0803; IMRRS 2016, 0514
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Digitaler Türspion übt unzulässigen Überwachungsdruck aus!

AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 03.09.2015 - 70 C 17/15

1. Wird Gemeinschaftseigentum ohne entsprechenden Beschluss der übrigen Wohnungseigentümer durch ein digitaler Türspion mit Kamerafunktion überwacht, so kann die Eigentümergemeinschaft von dem betreffenden Wohnungseigentümer die Beseitigung dieser Kameraanlage fordern.

2. Die Installation einer Videokamera ist von dem Gebrauchsrecht des Eigentümers nur dann erfasst, wenn die Kamera ausschließlich Bereiche aufnimmt, die dem Sondereigentum des jeweiligen Eigentümers zugehören. Allerdings kann gleichwohl in das allgemeine Persönlichkeitsrecht übriger Eigentümer eingegriffen werden, wenn durch die Videokamera ein unzulässiger Überwachungsdruck aufgebaut wird.

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