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OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2017 - 7 U 97/16
Volltext3 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2017, 227 | OLG Karlsruhe - Bauunternehmer stellt Halteverbotsschilder auf: Wird er dadurch "Beamter"? |
2 Volltexturteile gefunden |
OLG Schleswig, Beschluss vom 11.02.2020 - 7 U 260/19
1. Ein mobiles Verkehrsschild ist nach Beendigung der Baustelle und Ablauf der Genehmigungsdauer unverzüglich wieder zu entfernen.
2. Die Verkehrsregelung mittels Verkehrszeichen ist eine hoheitliche Aufgabe. Die Straßenbaubehörde kann sich ihrer Verkehrssicherungspflicht für von ihr veranlasste Bauarbeiten deshalb nicht mit der Begründung entziehen, sie habe mit dem Aufstellen und Entfernen des Verkehrsschilds einen Bauunternehmer beauftragt.
VolltextOLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2017 - 7 U 97/16
1. Der private Bau- oder Umzugsunternehmer wird nicht als Verwaltungshelfer und damit nicht als Beamter im haftungsrechtlichen Sinn (§ 839 BGB i. V. mit Art. 34 Satz 1 GG) tätig, wenn er aufgrund einer Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde mobile Halteverbotsschilder zu dem hauptsächlichen Zweck aufstellt, die Bau- oder Umzugsarbeiten durch ortsnahe Park- oder Haltemöglichkeiten zu erleichtern (Abgrenzung zu OLG Hamm, Urteil vom 29.07.2015 - 11 U 32/14, IBRRS 2015, 3352).*)
2. Die Pflicht, ein mobiles Halteverbotsschild nach Ablauf der Genehmigungsdauer zu entfernen, dient auch dem Zweck, die von solchen Verkehrsschildern ausgehenden Gefahren auf das erforderliche und zumutbare Maß zu beschränken. Die Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht kann zur Haftung führen, wenn ein Fußgänger bei Dunkelheit über den Sockel des mobilen Verkehrsschilds stürzt.*)
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