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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 7 U 52/03
OLG Celle, Urteil vom 27.08.2003 - 7 U 52/03
5 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2004, 168 | OLG Celle - Arbeitnehmerüberlassung am Bau nur mit Erlaubnis zulässig! |
3 Volltexturteile gefunden |
KG, Urteil vom 15.02.2022 - 21 U 1116/20
1. Verpflichtet sich ein Leistungserbringer, Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Auftraggebers nach dessen Weisung einzusetzen, ohne dass eine konkrete Werkleistung beschrieben wäre, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Werk- oder Bauvertrag, sondern einen Dienstvertrag, der auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist.*)
2. § 1b Satz 1 AÜG ist eine Eingriffsnorm i.S.v. Art. 9 Abs. 1 und 2 Rom-I-VO und erfasst deshalb auch Arbeitnehmerüberlassungsverträge mit ausländischem Vertragsstatut.*)
3. Ob § 1b Satz 1 AÜG gegen europäisches Recht, insbesondere die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV), verstößt und deshalb auf einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht angewendet werden darf, muss nicht durch Vorlage an den Europäischen Gerichtshof geklärt werden, wenn der dann bestehende Anspruch des Leistungserbringers aus ungerechtfertigter Bereicherung dieselbe Höhe erreicht wie sein Vergütungsanspruch aus dem Vertrag.*)
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 07.06.2005 - 7 U 32/04
1. Die ordentliche Kündigung des Zeitpachtvertrages ist ausgeschlossen.
2. Ein wichtiger Grund, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, erfprdert eine Unzumutbarkeit der Weiterführung des Pachtverhältnisses.
3. Unzumutbar ist die Weiterführung nicht bereits bei wiederholten Zahlungsrückständen und Zahlungsunregelmäßigkeiten, die jedoch unterhalb der Grenze eines 6-monatgigen Pachtrückstandes bleiben.
VolltextOLG Celle, Urteil vom 27.08.2003 - 7 U 52/03
1. Die Ausnahmegestattungen nach § 1 b Satz 2 AÜG für Arbeitnehmerüberlassungen im Baugewerbe beinhalten keine Befreiung vom Erfordernis der behördlichen Erlaubnis.*)
2. Die Erlaubnis in solchen Fällen stellt auch keine bloßen Formalie dar; ihr Fehlen führt daher auch bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen zur Unwirksamkeit der Verträge nach § 9 Nr. 1 AÜG.*)
3. Liegt keine Verleiherlaubnis vor, hat der Entleiher nach Bereicherungsrecht nur den ersparten Arbeitslohn auszugleichen.*)