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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 7 U 12/12


Bester Treffer:
IBRRS 2013, 2183
BauvertragBauvertrag
Entschädigung aus § 642 BGB: Wie wird die Anspruchshöhe ermittelt?

KG, Urteil vom 28.05.2013 - 7 U 12/12

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15 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2013, 406 KG - Entschädigung aus § 642 BGB: Wie wird die Anspruchshöhe ermittelt?

9 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2020, 1426
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nachträge wegen geänderter Leistungen: Tatsächliche Kosten werden vergütet!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2019 - 5 U 52/19

1. Der Begriff der Mitwirkungshandlungen i.S.v. § 642 BGB ist weit zu verstehen. Insbesondere muss der Auftraggeber das Grundstück aufnahmebereit zur Verfügung stellen, einschließlich der Vorarbeiten anderer Unternehmer.

2. Erklärt der Auftraggeber, dass er aufgrund von Verzögerungen im Bauablauf die Arbeitsleistungen des Auftragnehmers nicht entgegennehmen wird, bedarf es keines tatsächlichen oder wörtlichen Leistungsangebots des Auftragnehmers, um in Annahmeverzug zu geraten.

3. Die Vorschrift des § 642 BGB gewährt keine Entschädigung für Allgemeine Geschäftskosten unabhängig von einem tatsächlich nutzlosen Vorhalten von Personal oder Betriebsmitteln.

4. Der vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 08.08.2019 (IBR 2019, 536) aufgestellte Grundsatz, dass für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind, findet auch bei der Ermittlung des neuen Einheitspreises von geänderten Leistungen i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B Anwendung.




IBRRS 2016, 0505; IMRRS 2016, 0313
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Vortrag zu Behinderungsursachen muss nachgegangen werden!

BGH, Beschluss vom 28.01.2016 - VII ZR 162/13

1. Der Vortrag des wegen Bauzeitverzögerung auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch genommenen Auftraggebers, dem Auftragnehmer seien zu einem bestimmten Zeitpunkt Ausführungspläne übergeben worden, so dass der Auftragnehmer in die Lage versetzt worden sei, die Leistung auszuführen, ist erheblich.

2. Auch die Behauptung des Auftraggebers, der Auftragnehmer habe die Leistung abweichend von den Plänen ausgeführt und dadurch die Behinderungsursache selbst gesetzt, ist entscheidungserheblich.

3. Nimmt das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis, liegt darin ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (im Anschluss an BGH, IBR 2015, 698; BGH, Beschluss vom 24.06.2015 - VII ZR 272/13, IBRRS 2015, 2474, und BGH, IBR 2014, 448).

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IBRRS 2018, 2412
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Behinderung und Behinderungsschaden sind konkret darzulegen!

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.09.2015 - 4 U 268/14

1. Macht der Auftragnehmer Schadensersatz wegen eines gestörten Bauablaufs geltend, hat er die Behinderungen und die sich daraus ergebenden Störungen möglichst konkret darzulegen. Hierfür ist in der Regel eine bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderungen unumgänglich.

2. Eine abstrakte Schadensberechnung genügt den Anforderungen an die Darlegung eines kausalen Schadens nicht. Der Auftragnehmer muss vielmehr eine vergleichende Gegenüberstellung der erwarteten und der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben über den gesamten Zeitraum bis zur Beendigung des verzögerten Auftrags erstellen.

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IBRRS 2015, 2205
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Ohne bauablaufbezogene Darstellung gibt es weder Schadensersatz noch Entschädigung!

LG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2015 - 23 O 251/14

1. Sowohl für den vergütungsgleichen Anspruch des § 642 BGB, der kein Verschulden voraussetzt, als auch für den Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 VOB/B ist eine nachvollziehbare Darlegung des Annahmeverzugs und der hieraus folgenden konkreten Auswirkungen auf den Bauablauf, dokumentiert an einer baustellenbezogenen Darstellung der Soll- und Ist-Abläufe erforderlich.

2. Für die Darlegung des nachweislich entstandenen Schadens bzw. der angemessenen Entschädigung bedarf es einer konkreten bauablaufbezogenen Darstellung. Eine bauablaufbezogene Darstellung ist selbst dann notwendig, wenn feststeht, dass Ausführungspläne nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind.

3. Im Rahmen des § 642 BGB hat der Anspruchsteller zudem vorzutragen, was er infolge des Verzugs an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwerben konnte.

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IBRRS 2015, 0966
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Entschädigung wegen Bauzeitverzögerung: Wie ist die Anspruchshöhe darzulegen?

OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2015 - 17 U 35/14

Verlangt der Auftragnehmer eine Entschädigung wegen Bauzeitverzögerung (BGB § 642), hat er eine Gegenüberstellung der gesamten betrieblichen Situation hinsichtlich sämtlicher Einnahmen und Ausgaben betreffend aller von ihm geplanten und außerdem aller tatsächlich auch durchgeführten Arbeiten bzw. der jeweils veränderten Positionen für den kompletten Ausführungszeitraum vorzulegen, und zwar einmal fiktiv ohne die Bauzeitverzögerung und einmal mit dieser.

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IBRRS 2015, 0549
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verzögerter Baubeginn: Keine Erstattung von Deckungsbeiträgen ohne konkreten Verlust!

OLG Köln, Beschluss vom 23.02.2015 - 17 U 35/14

Die Erstattung von Deckungsbeiträgen für Allgemeine Geschäftskosten (AGK), die aufgrund einer Bauzeitverschiebung nicht in der ursprünglich vorgesehenen Ausführungszeit erwirtschaftet werden konnten, setzt den Nachweis konkreter finanzieller Nachteile voraus. Dieser ist anhand einer Gesamtschau der Unternehmensentwicklung bis zum tatsächlichen Ende der verzögert begonnenen Werkleistung zu führen.

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IBRRS 2014, 1474; IMRRS 2014, 0741
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Einzelforderungen sind im Mahnbescheid aufzuschlüsseln!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.08.2013 - 25 U 33/12

1. Durch die Zustellung eines Mahnbescheids wird gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur die Verjährung eines mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs gehemmt.

2. Geltend gemacht ist ein Anspruch nur dann, wenn er gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Mahnbescheid hinreichend individualisiert worden ist.

3. Macht der Antragsteller eine Mehrzahl von Einzelforderungen geltend, dann muss er den angegebenen Gesamtbetrag bereits im Mahnbescheid derart aufschlüsseln, dass der Antragsgegner dessen Zusammensetzung aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen erkennen kann.

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IBRRS 2013, 3973
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
§ 642 BGB: Besteller muss nicht für gutes Wetter sorgen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2013 - 11 U 36/12

1. § 642 BGB regelt einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch. Er knüpft an die Obliegenheit des Bestellers an, bei der Herstellung des Werks mitzuwirken. Unterlässt der Besteller diese Mitwirkungshandlung und gerät er in Gläubigerverzug, kann dem Unternehmer über den Ersatz der Mehraufwendungen hinaus ein Anspruch auf angemessene Entschädigung zustehen.

2. Eine Mitwirkungsobliegenheit des Bestellers kommt auch bei ungünstigen Witterungseinflüssen in Betracht, etwa dann, wenn die Baugrube voll Regenwasser steht. Dann muss sie unter Umständen - und zwar in der Regel vom Besteller - ausgepumpt werden.

3. Es besteht keine Obliegenheit des Bestellers, dem Unternehmer ein für die Bauausführung auskömmliches Wetter zur Verfügung zu stellen. Der Besteller kommt deshalb nicht in Annahmeverzug, wenn der Unternehmer aufgrund unvorhergesehener Witterungsverhältnisse vorübergehend nicht leistungsfähig ist.

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IBRRS 2013, 2183
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Entschädigung aus § 642 BGB: Wie wird die Anspruchshöhe ermittelt?

KG, Urteil vom 28.05.2013 - 7 U 12/12

1. Über § 642 BGB werden wartezeitbedingte Mehrkosten des Unternehmers entschädigt, die er bei Angebotsabgabe nicht kalkulieren konnte. Zur Anspruchsdarstellung muss konkret vorgetragen werden, welche Differenz sich bei einem Vergleich zwischen einem ungestörten und dem verzögerten Bauablauf ergibt.

2. Witterungsbedingte Verlängerungen der Bauzeit begründen keinen Annahmeverzug des Auftraggebers.

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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 6 VOB/B Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (Popescu)
L. § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B
III. Erstattungsfähige Positionen