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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 6 U 92/15


Bester Treffer:
IBRRS 2017, 2262
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht
Museumsumbau: "Permanente Rauminstallation" darf demontiert werden!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2017 - 6 U 92/15

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1 Beitrag gefunden
IBR 2017, 511 OLG Karlsruhe - "Permanente Rauminstallation" darf demontiert werden!

4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 1221
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 26.03.2019 - XI ZR 372/18

1. Der Anleger, der aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder einer fehlerhaften Beratung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung ohne Rücksicht auf die objektive Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung bereits durch den schuldrechtlichen Erwerb der Kapitalanlage geschädigt, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist, so dass der Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung mit dem Abschluss des Beteiligungsvertrags entsteht (Bestätigung Senatsurteile vom 8. März 2005 XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 309 f., vom 26. Februar 2013 XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 25, vom 8. April 2014 XI ZR 341/12, WM 2014, 1036 Rn. 25, vom 24. März 2015 XI ZR 278/14, WM 2015, 1181 Rn. 19 ff. und vom 16. Mai 2017 XI ZR 430/16, WM 2017, 1155 Rn. 18; BGH, Urteile vom 30. Oktober 2014 III ZR 493/13, WM 2014, 2310 Rn. 30 und vom 18. Oktober 2018 III ZR 497/16, WM 2018, 2179 Rn. 26). Darauf, ob der Geschädigte seine Vertragserklärung noch widerrufen kann, kommt es für die Entstehung des Schadensersatzanspruchs nicht an (Abgrenzung BGH, Urteil vom 8. November 2018 III ZR 628/16, WM 2018, 2317 Rn. 20). (Rn. 13)*)

2. Eine Widerrufsbelehrung, die erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen (Bestätigung Senatsurteile vom 12. Juli 2016 XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 43 und vom 23. Januar 2018 XI ZR 359/16, WM 2018, 664 Rn. 20 sowie XI ZR 397/16, juris Rn. 14; Abgrenzung BGH, Urteil vom 8. November 2018 III ZR 628/16, WM 2018, 2317 Rn. 19). (Rn. 17)*)

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IBRRS 2019, 1152
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kunstwerk unlösbar mit Bauwerk verbunden: Kann der Künstler den Abriss verhindern?

BGH, Urteil vom 21.02.2019 - I ZR 98/17

1. Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt eine "andere Beeinträchtigung" i.S.d. § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen.*)

2. Bei der Interessenabwägung ist auf Seiten des Urhebers zu berücksichtigen, ob es sich bei dem vernichteten Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des Werks handelte, oder ob von dem Werk weitere Vervielfältigungsstücke existieren. Ferner ist zu berücksichtigen, welche Gestaltungshöhe das Werk aufweist und ob es ein Gegenstand der zweckfreien Kunst ist oder als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck dient.*)

3. Auf Seiten des Eigentümers können, wenn ein Bauwerk oder Kunst in oder an einem solchen betroffen ist, bautechnische Gründe oder das Interesse an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein. Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken werden die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder Gebäudes den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt.*)

4. Im Rahmen der Interessenabwägung kann sich auswirken, ob der Eigentümer dem Urheber Gelegenheit gegeben hat, das Werk zurückzunehmen oder - wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des Werks nicht möglich ist - Vervielfältigungsstücke hiervon anzufertigen.*)

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IBRRS 2017, 2262
Mit Beitrag
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht
Museumsumbau: "Permanente Rauminstallation" darf demontiert werden!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2017 - 6 U 92/15

1. Eine sieben Ebenen einer Kunsthallte umfassende Rauminstallation, die durch vertikal angeordnete kreisförmige Öffnungen alle Geschossdecken von Fundament bis Dach miteinander verbindet, ist ein Gesamtkunstwerk das urheberrechtsschutzfähig ist.

2. Durch die Demontage eines solchen Unikats wird das geistige Werk vernichtet.

3. Die Interessen des Grundstückseigentümers, die Ausstellungsgebäude bei Bedarf an den aktuellen Stand der Museumstechnik anzupassen und die Kapazitäten von Zeit zu Zeit für andere Präsentationen zu nutzen, gehen den Interessen des Urhebers an der Erhaltung seines Werks vor.

4. "Permanente Ausstellung" ist so zu verstehen, dass die Installation im Unterschied zu einer Sonderausstellung nicht auf bestimmte Zeit angelegt ist. Es meint nicht, dass auf alle Zeit keine endgültige Demontage möglich ist.

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IBRRS 2015, 2210
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Rauminstallation mit Museumsgebäude unlösbar verbunden: Kein Schutz gegen Entfernung des Kunstwerks!

LG Mannheim, Urteil vom 24.04.2015 - 7 O 18/14

§ 14 UrhG gewährt dem Urheber einer für ein Kunstmuseum geschaffenen Rauminstallation, die mit dem Museumsgebäude unlösbar verbunden ist, in der Regel auch dann keinen Schutz gegen eine Entfernung des Kunstwerks durch den Museumseigentümer, wenn sie mit der Vernichtung des einzigen Werkoriginals verbunden ist.*)

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