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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 6 U 54/16


Bester Treffer:
IBRRS 2017, 3055
BauvertragBauvertrag
Nutzung = Abnahme?

OLG Celle, Urteil vom 10.08.2017 - 6 U 54/16

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6 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2017, 549 OLG Celle - Durch die Nutzung des Bauwerks wird die Leistung nicht automatisch abgenommen!

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 4172
__ibr-online____ibr-online__

BGH, Beschluss vom 20.11.2019 - VII ZR 204/17

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2018, 3050; IMRRS 2018, 1111
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Erstellung einer Doppelhaushälfte: Schnellbindender Estrich ist ein Mangel!

OLG Oldenburg, Urteil vom 08.05.2018 - 2 U 120/17

1. Beim Bauträgervertrag ist auf den Anspruch auf Sachmängelhaftung Werkvertragsrecht anzuwenden.

2. Ein Werk ist mangelhaft, wenn es nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Es ist anzunehmen, dass die Beachtung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik als Mindeststandard geschuldet ist. Entspricht die Werkleistung dem nicht, liegt ein Werkmangel vor.

3. Im Rahmen der Erstellung einer Doppelhaushälfte zählt die Ausführung eines Estrichs mit einer Schnellbinder-Konstruktion nicht zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

4. Ob die Nutzung des Bauwerks auch dann als konkludente Abnahme zu werten ist, wenn der Auftraggeber Mängel gerügt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Werden wesentliche Mängel gerügt, wird in der Regel auch ohne ausdrückliche Abnahmeverweigerung keine konkludente Abnahme angenommen werden dürfen.

5. Der Einzug in das Bauvorhaben oder dessen Nutzung ist jedenfalls dann keine hinreichende Grundlage für eine konkludente Abnahme, wenn der Auftraggeber zuvor die Abnahme zu Recht aufgrund von Mängeln verweigert hat, die zum Zeitpunkt des Einzugs oder der Nutzung nicht beseitigt worden sind.

6. Auch die vorbehaltlose Zahlung der Vergütung kann Abnahme bedeuten, wenn sich aus den Umständen, zum Beispiel den Rügen wesentlicher Mängel, nichts anderes ergibt.

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IBRRS 2017, 3055
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nutzung = Abnahme?

OLG Celle, Urteil vom 10.08.2017 - 6 U 54/16

In der Fortführung des Baus und der Inbetriebnahme des Objekts liegt keine Abnahme der Arbeiten des Auftragnehmers durch den Auftraggeber, wenn dieser durch sein Verhalten das Werk des Auftragnehmers nicht stillschweigend als im Wesentlichen vertragsgerechte Leistung billigt.

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2 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 16 VOB/B Zahlung (Rodemann)
A. § 16 Abs. 1 VOB/B
II. Voraussetzungen des Anspruchs auf Abschlagszahlung