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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 6 U 34/11


Bester Treffer:
IBRRS 2016, 3353
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Stundenlohnarbeiten unwirtschaftlich erbracht? Architekt hat 20% Spielraum!

OLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2013 - 6 U 34/11


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IBR 2017, 83 OLG Hamburg/BGH - Grundleistungen nicht erbracht: Abzug vom Honorar zulässig?
IBR 2017, 82 OLG Hamburg/BGH - Stundenlohnarbeiten unwirtschaftlich erbracht? Architekt hat 20% Spielraum!

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 0841; IMRRS 2024, 0375
WettbewerbsrechtWettbewerbsrecht
Wenn ein "Institut" statt eines Studiums nur Weiterbildungskurse anbietet...

LG Dresden, Urteil vom 18.12.2023 - 5 O 578/23

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2020, 2096; VPRRS 2020, 0231
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Nur die deutliche Kostenüberschreitung ist ein Aufhebungsgrund!

VK Lüneburg, Beschluss vom 08.06.2020 - VgK-09/2020

1. Eine Aufhebung ist zulässig, wenn schwer wiegende Gründe vorliegen. Darunter fällt auch das unwirtschaftliche Angebot, das den ordnungsgemäß ermittelten Auftragswert deutlich übersteigt.

2. Für die Unwirtschaftlichkeit kommt es auf den Gesamtauftragswert an, nicht auf einzelne Teilgewerke des zu vergebenden Auftrags. Unter "Gesamtauftragswert" ist der Wert der europaweit bekannt gemachten Vergabe, nicht der Wert des Gesamtprojekts zu verstehen.

3. Hat sich der öffentliche Auftraggeber ermessensfehlerfrei dazu entschieden, bestimmte Lose des Bauprojekts in getrennten Vergabeverfahren zu beauftragen, ist er nicht verpflichtet, das Gesamtbudget über die Grenzen der Vergabeverfahren hinaus für die Frage zu Grunde zu legen, ob der "Gesamtauftragswert" überschritten wird.

4. Nur die deutliche Überschreitung der Kosten um 10% ist ein schwer wiegender Aufhebungsgrund.




IBRRS 2016, 3353
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Stundenlohnarbeiten unwirtschaftlich erbracht? Architekt hat 20% Spielraum!

OLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2013 - 6 U 34/11

1. Bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung ist zu berücksichtigen, dass dem Unternehmer (hier: einem Architekten) bei der Organisation seines Betriebs und der Durchführung des konkreten Vertrags ein Spielraum zuzubilligen ist. Dementsprechend ist nicht jeder Aufwand, den er über die für erforderlich erachteten Arbeitsstunden hinaus betreibt, pflichtwidrig unwirtschaftlich.

2. Wie groß der Spielraum des Unternehmers bei der Erbringung von Stundenlohnarbeiten ist, ist unter Hinzuziehung des Sachverständigen eine im Einzelfall zu beantwortende Tatfrage. Dieser Spielraum kann durchaus mit 20% angenommen werden.

3. Ein prozentualer Abzug vom Honorar kann nicht allein mit der Begründung vorgenommen werden, der Architekt habe einen Teil einer Grundleistung einer Leistungsphase gemäß § 15 HOAI 2002 (= § 33 HOAI 2013) nicht erbracht (Anschluss an BGH, IBR 2004, 513).

4. Der Objektplaner hat die Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter zu integrieren. In der Leistungsphase der Vorplanung hat der Architekt bereits vorliegende Leistungsergebnisse von Sonderfachleuten in sein Vorplanungskonzept einzuarbeiten, damit sichergestellt ist, dass die Planungskonzepte nicht mit einander widersprechenden Inhalten fortentwickelt werden.

5. In der Entwurfsplanungsphase hat der Architekt ebenfalls die Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter zu integrieren. Das heißt, er hat die Planungsvorgaben der Sonderfachleute zu beachten.

6. "Integrieren" bedeutet nicht "überprüfen": Es ist nicht Aufgabe des Architekten, die fachspezifische Leistung des Sonderfachmanns inhaltlich nachzuprüfen, er hat lediglich auf die Einhaltung der von ihm gemachten Vorgaben zu achten und offensichtliche Mängel zu beanstanden.





1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz)
K. § 2 Abs. 10 VOB/B: Vergütung von Stundenlohnarbeiten

2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 650p BGB Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen (Zahn)
C. § 650p Abs. 1
V. Geschuldete Leistungen / Vertragspflichten
1. Vertraglich vereinbarte Leistungen - Grundsätze zur Vertragsauslegung
5. Rechtsfolgen nicht erbrachter Grundleistungen