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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 6 U 151/16

16 Treffer in folgenden Dokumenten:

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3 Beiträge gefunden
IBR 2017, 513 OLG Karlsruhe - Auch schlechte Angebote sind zuschlagsfähig!
VPR 2017, 186 OLG Karlsruhe - Erhöhte Transparenzanforderungen bei Vergabe von Energienetzkonzessionen!
VPR 2017, 169 OLG Karlsruhe - Auch schlechte Angebote sind zuschlagsfähig!

12 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 0762; VPRRS 2024, 0056
VergabeVergabe
Keine Stillhaltefrist zwischen Rüge und Nachprüfungsantrag!

VK Thüringen, Beschluss vom 02.06.2023 - 4003-407-2022-E-008-SLF

1. Die Wertung der Angebote hat anhand der mit der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen bekannt gegebenen Zuschlagskriterien, Unterkriterien und Gewichtungsregeln bzw. Bewertungsgrundsätze und Bewertungsmethoden zu erfolgen.

2. Bei der Bewertung von Einzelpositionen bzw. der Vergabe von Punkten/Noten besitzt der Auftraggeber einen weiten Beurteilungsspielraum. Das bedeutet, dass die Bewertungen letztlich nicht einer absoluten Richtigkeitskontrolle zugänglich sind. Die Wertungsentscheidungen müssen jedoch willkürfrei in Anwendung der mitgeteilten Zuschlags- und Unterkriterien getroffen werden.

3. Ein Bieter ist nicht dazu verpflichtet, nach erhobener Rüge eine Stillhaltefrist bis zur Einreichung des Nachprüfungsantrags einzuhalten. Das gilt auch in den Fällen, in denen noch kein unmittelbarer Zuschlag droht und der Auftraggeber noch Zeit hat, sich mit der Rüge auseinander zu setzen und ihr gegebenenfalls abzuhelfen.

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VPRRS 2022, 0270
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Welchen Detailgrad muss die Darstellung der Auswahlkriterien haben?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.04.2022 - 6 U 318/21 Kart

1. Werden Ausschreibungsunterlagen in ihren Bedingungen durch weitere Ausschreibungsunterlagen ergänzt und/oder modifiziert, so liegt darin nur dann eine zur Abhilfe (und gegebenenfalls Auslösung einer erneuten Rügefrist) geeignete Änderung der mitgeteilten Auswahlkriterien und deren Gewichtung, wenn diese Änderung dem Bieter durch verbindliche und klare Formulierungen vor Augen geführt wird. Daran fehlt es, wenn die Gemeinde sich gerade weigert, die Kriterien zu ändern, und lediglich ihr Verständnis bzw. ihre Bewertung als Teil der Begründung einer Nichtabhilfeentscheidung mitteilt.*)

2. Die Zuschlagskriterien der Gemeinde müssen insbesondere objektiv und ohne Unterschied auf alle Angebote anwendbar sein und einen Bezug zum Netzbetrieb haben bzw. die netzwirtschaftlichen Anforderungen wahren, wobei namentlich die Gewichtung der Zuschlagskriterien sachgerecht an den Zielen des § 1 EnWG orientiert sein muss. Der Ausgestaltungsspielraum der Gemeinde findet eine Grenze - auch - dort, wo die Auswahlkriterien und deren Gewichtung die objektiven Anforderungen an den Netzbetrieb mit Rücksicht auf die gebotene Ausrichtung an Kriterien, die das Ziel des § 1 Abs. 1 EnWG konkretisieren, ersichtlich unzureichend abbilden (Festhaltung und Klarstellung zu Senat, Urteil vom 28.08.2019 - 6 U 109/18 Kart, VPR 2020, 158).*)

3. Auch bei zu erwartender Bieterbeteiligung der Gemeinde gilt der Grundsatz, dass in der Mitteilung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung das Offenlassen der Bewertungsmaßstäbe insoweit unzulässig ist, wenn diese so unbestimmt sind, dass die Bieter nicht mehr angemessen über die Kriterien und Modalitäten informiert werden, auf deren Grundlage das beste Angebot ermittelt wird, und sie in Folge dessen auch vor einer willkürlichen und/oder diskriminierenden Angebotsbewertung nicht mehr effektiv geschützt sind (Festhaltung Senat, Urteil vom 03.04.2017 - 6 U 153/16, VPR 2017, 186; Urteil vom 27.01.2021 - 6 U 95/20 Kart).*)

4. Der Senat hält auf der Grundlage der seit dem 03.02.2017 geltenden Regelungen in §§ 46, 47 EnWG nicht daran fest, dass in der Mitteilung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung nach § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG im Fall einer relativen Bewertungsmethode in Ansehung einer Beteiligung der Gemeinde als Bieterin schlechthin vermieden werden müsste, an bloße unbestimmte Wertungen anzuknüpfen, ohne die beabsichtigte Bewertungsmethode weiter offenzulegen. Vielmehr kann jedenfalls bei einem Konzeptwettbewerb die Ankündigung einer (relativen) Bewertungsmethode genügen, die bei der späteren Auswahlentscheidung eine objektiv nachvollziehbare Bewertung ermöglicht, auch wenn diese nicht aufgrund genauer Festlegung der Bewertungsmethode an vorab festgelegte Zielerreichungsgrade anknüpfen kann, sondern qualitative Wertungen erfordern wird, die erst auf der Grundlage des Kreises der eingegangenen Gebote zu treffen sind. Ob und wenn ja welchen Detailgrad hingegen die Darstellung der einzelnen Auswahlkriterien haben muss, um die Bieter je nach etwaigen Besonderheiten des jeweiligen Kriteriums vor der vermeidbaren Gefahr späterer Manipulationen bei der Auswertung der Angebote zu schützen, bleibt offen.*)

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IBRRS 2021, 0459; VPRRS 2021, 0034
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Relative Angebotswertung ist zulässig!

VK Lüneburg, Beschluss vom 17.12.2020 - VgK-42/2020

1. Vergabestellen können Zuschlagskriterien ohne Bewertungsmaßstäbe in einem relativen Vergleich der vorliegenden Angebote bewerten.

2. Auch bei der maximal offenen relativen Bewertungsmethode kann Bietern unter Hinweis auf Geschäftsinteressen ihrer Mitbewerber Einsicht in die Angebotsunterlagen und Wertungsdokumente verwehrt werden.

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VPRRS 2019, 0180
Mit Beitrag
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Wertungskriterium “sicherer Netzbetrieb” muss besonderer Stellenwert zukommen!

KG, Urteil vom 04.04.2019 - 2 U 5/15 Kart

1. Vorbeugender Rechtsschutz in Form einer Unterlassungsklage nach § 33 Abs. 2 GWB kann bei der Vergabe öffentlicher Verkehrswege für den Betrieb von Leitungen nach § 46 EnWG bereits vor der endgültigen Entscheidung der Kommune über die Konzessionsvergabe gewährt werden, wenn ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kommune beabsichtigt, die Konzession an einen Mitbewerber zu vergeben.*)

2. Die Beteiligung eines rechtlich unselbstständigen Eigenbetriebs der Kommune an einem solchen Verfahren ist, wie aus § 46 Abs. 6 EnWG folgt, grundsätzlich möglich.*)

3. Das aus dem materiellen Kartellrecht folgende Neutralitätsgebot verlangt im Falle einer Eigenbewerbung der Kommune eine strikte organisatorische und personelle Trennung zwischen der verfahrensleitenden Stelle der Kommune und der als Bieter beteiligten Organisationseinheit der Kommune. Diese ist bei der Zuordnung beider Stellen zu demselben Ressort (hier: Senatsverwaltung für Finanzen) in der Regel nicht gewahrt.*)

4. Bei der Gewichtung der Auswahlkriterien muss dem Kriterium des sicheren Netzbetriebs ein besonderer Stellenwert zukommen, da die Zuverlässigkeit der Versorgung und die Ungefährlichkeit des Betriebs der Verteilungsanlagen von fundamentaler Bedeutung für die Versorgungssicherheit ist. Die Bewertung des "sicheren Netzbetriebs" mit einem Anteil von knapp 16% stellt eine mit den Zielen des § 1 EnWG unvereinbare Mindergewichtung dar.*)

5. Werden in dem von der Kommune mitgeteilten Katalog der Vergabekriterien der Sache nach Unterkriterien gebildet, so folgt aus dem Transparenzgebot, dass deren Gewichtung den Bietern vorab mitzuteilen ist.*)

6. § 33 Abs. 1, § 19 EnWG begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf Abschluss eines Konzessionsvertrags zu Gunsten des im Rahmen einer Konzessionsvergabe unbillig benachteiligten Bieters. Ein solcher Anspruch kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn das kartellrechtswidrige Verhalten auf andere Weise nicht vermieden werden kann. In der Regel besteht jedoch auch die Möglichkeit, das Konzessionsvergabeverfahren (teilweise) zu wiederholen.*)

7. Ein Bieter kann im Falle seiner unbilligen Behinderung grundsätzlich auch nicht den Ausschluss des bevorzugten Konkurrenten vom Konzessionsvergabeverfahren verlangen. Das gilt auch für den Fall, dass der Konkurrent formale Vorgaben der verfahrensleitenden Stelle nicht eingehalten hat, da diese Vorgaben in erster Linie der Strukturierung des Verfahrens dienen und regelmäßig keine subjektiven Rechte der anderen Bieter begründen.*)

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VPRRS 2019, 0047
Mit Beitrag
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Vergabe einer Gaskonzession: Stadtwerke-Aufsichtsräte dürfen nicht mitstimmen!

OLG Naumburg, Urteil vom 21.09.2018 - 7 U 33/17

1. Ein Konzessionsvergabeverfahren unterliegt formellen und materiellen Anforderungen, insbesondere unterliegt die Gemeinde dem aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot abzuleitenden Gebot der Neutralität.

2. Für die vergebende Gemeinde darf niemand tätig werden, dessen Interessen zugleich mit denjenigen eines Bewerbers verknüpft sind. Aus dem Neutralitätsgebot folgt das Gebot einer ausreichenden personellen und organisatorischen Trennung zwischen Vergabestelle und Bewerber.

3. Das Neutralitätsgebot ist verletzt, wenn an dem Beschluss über die Erteilung des Zuschlags Stadträte mitgewirkt haben, in deren Person keine ausreichende personelle und organisatorische Trennung zwischen der Vergabestelle und einem Bewerber besteht.

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VPRRS 2018, 0180
Mit Beitrag
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Wie sind Wegenutzungsverträge für Strom- und Gasnetze zu vergeben?

OLG Schleswig, Urteil vom 16.04.2018 - 16 U 110/17 Kart

1. Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Solche Verträge dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden.

2. Der durch Zeitablauf notwendig gewordene Neuabschluss eines derartigen Vertrags ist öffentlich bekanntzumachen. Sofern sich mehrere Unternehmen bewerben, macht die Gemeinde bei Neuabschluss oder Verlängerung von Verträgen ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt.

3. Das Auswahlverfahren muss so gestaltet werden, dass die am Netzbetrieb interessierten Unternehmen erkennen können, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt. Den am Netzbetrieb interessierten Unternehmen sind die Entscheidungskriterien der Gemeinde rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitzuteilen; außerdem ist die Gewichtung der Kriterien offenzulegen.

4. In der Sache ist die Auswahl des Netzbetreibers vorrangig an den Kriterien auszurichten, die die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 EnWG konkretisieren.

5. Ob ein fehlerhaftes Auswahlverfahren Bewerber um die Konzession unbillig behindert, bestimmt sich anhand einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB.

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VPRRS 2019, 0328
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Verstoß gegen Bekanntmachungspflicht: Konzessionsvertrag nichtig!

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.03.2018 - 6 U 4/17 Kart

1. Die Gemeinden haben spätestens zwei Jahre vor Ablauf des Konzessionsvertrags das Vertragsende durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen; bei Gemeinden mit mehr als 100.000 an das Versorgungsnetz unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union zu erfolgen.

2. Im Falle eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Bekanntmachung ist der Konzessionsvertrag nichtig.

3. Die Geltendmachung der Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Konzessionsvertrags wegen Verletzung der Pflicht zur Bekanntmachung unterliegt keiner Frist und kann deshalb insbesondere dann noch mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn ein an der Konzession interessiertes Energieversorgungsunternehmen nachträglich Kenntnis von dem nicht oder nicht ausreichend bekannt gemachten Wettbewerb um das Netz erhält.

4. Als marktbeherrschende Anbieter der Wegenutzungsrechte in ihrem Gebiet sind die Gemeinden verpflichtet, den Konzessionär für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes in einem diskriminierungsfreien Wettbewerb auszuwählen.

5. Das Diskriminierungsgebot gilt auch dann, wenn Gemeinden die Nutzung ihrer öffentlichen Verkehrswege zum Netzbetrieb einem Eigenbetrieb oder einer Eigengesellschaft übertragen wollen.

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VPRRS 2018, 0152
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Energienetzkonzessionen sind transparent zu vergeben!

OLG Schleswig, Beschluss vom 19.09.2017 - 16 U 68/17 Kart

1. Das Auswahlverfahren zum Abschluss eines Wegenutzungsvertrags für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern muss so gestaltet werden, dass die am Netzbetrieb interessierten Unternehmen erkennen können, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt.

2. Das Transparenzgebot verlangt, dass den am Netzbetrieb interessierten Unternehmen die Entscheidungskriterien der Gemeinde rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden. Außerdem ist die Gewichtung der Kriterien offen zu legen.

3. Die Auswahl des Netzbetreibers ist vorrangig an den Kriterien auszurichten, die die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 EnWG konkretisieren, also an der Gewährleistung einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas.

4. Die Gemeinden dürfen ihre eigenen Interessen bei der Auswahlentscheidung im gesetzlich zulässigen Rahmen verfolgen. Dabei ist auch zu beachten, dass mit einer Konstellation, in der eine gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen der Gemeinde und einem Anbieter besteht (Stichwort Rekommunalisierung), in besonderem Maße die Gefahr des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung der Gemeinde und der Verletzung der gesetzlichen Vorgaben für die Bewertungskriterien bei der Konzessionsvergabe verbunden ist.

5. Ob ein fehlerhaftes Auswahlverfahren Bewerber um die Konzession unbillig behindert, bestimmt sich anhand einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB, die auf eine Sicherung des Leistungswettbewerbs und insbesondere die Offenheit der Marktzugänge gerichtet ist.

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VPRRS 2019, 0345
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Auch für Konzessionsvergaben gilt das Neutralitätsgebot!

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.08.2017 - 6 U 1/17 Kart

1. Eine Gemeinde handelt beim Abschluss von Konzessionsverträgen für Wegenutzungsrechte zur Verlegung und zum Betrieb von Leitungen, die zum Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom gehören, als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts. Ihr kommt dabei eine marktbeherrschende Stellung i.S.d. § 18 GWB zu.

2. Das aus dem Diskriminierungsverbot abzuleitende allgemeine Gebot, eine Auswahlentscheidung allein nach sachlichen Kriterien zu treffen, wird für den Bereich der Konzessionsvergabe durch das Energiewirtschaftsrecht näher bestimmt. Danach ist die Auswahlentscheidung vorrangig an Kriterien auszurichten, welche die Zielsetzung des § 1 EnWG konkretisieren.

3. Bei der Gestaltung des Auswahlverfahrens und dessen Entscheidung unterliegt die Gemeinde dem Gebot der Neutralität. Daraus folgt das Gebot einer ausreichenden personellen und organisatorischen Trennung zwischen verfahrensleitender Stelle und Bieter, wie auch das Verbot der Vorfestlegung der Kommune zugunsten eines bestimmten Bieters.

4. Die Berücksichtigung der aktuellen sowie der für die Zukunft prognostizierten Höhe der Netzentgelte ist ein zulässiges Auswahlkriterium.

5. Der Gemeinde kommt bei der Prüfung der Angebote einer Konzessionsvergabe ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob das Verfahren eingehalten worden ist und ob die Kommune von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob sachwidrige Erwägungen eingeflossen sind und ob sich die Wertungsentscheidung im Rahmen der Gesetze und der allgemein gültigen Beurteilungsmaßstäbe hält.

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VPRRS 2017, 0210
Mit Beitrag
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Darf die Effizienz doppelt so hoch gewertet werden wie die Preisgünstigkeit?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.04.2017 - 6 U 156/16 Kart

Bewertet der Konzessionsgeber bei der Ausschreibung unter den Zielen des § 1 EnWG die Effizienz (hier: 18 Punkte) um fast das Doppelte (hier: um 80%) höher als die Preisgünstigkeit (hier: 10 Punkte) so ist zweifelhaft, ob sich dies noch innerhalb des gemeindlichen Beurteilungsspielraums hält (Abgrenzung zu OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.04.2017 - 6 U 151/16 Kart, VPRRS 2017, 0201, und OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.04.2017 - 152/16 Kart).*)

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1 Nachricht gefunden
Geplante Stromnetzvergabe an Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG gestoppt
(05.04.2017) Die Städte Achern, Renchen, Rheinau sowie die Gemeinden Sasbach und Sasbachwalden dürfen derzeit keinen Stromkonzessionsvertrag mit der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG, an der sie selbst beteiligt sind, abschließen. Es muss erst eine neue Ausschreibung erfolgen, in der angegeben wird, nach welcher Methode der Abstand zwischen bestem Anbieter und nächstbestem Bewerber bewertet wurde.
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