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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 53 S 740/16


Bester Treffer:
IBRRS 2016, 3069; IMRRS 2016, 1770
WohnraummieteWohnraummiete
Mieter darf Originalbelege einsehen!

LG Kempten, Urteil vom 16.11.2016 - 53 S 740/16

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4 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IMR 2017, 53 LG Kempten - Mieter darf auch am Mietobjekt die Originalbelege einsehen!

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2020, 1322; IMRRS 2020, 0575
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Belegeinsichtsrecht des Mieters: Vorzulegen sind die Originalbelege

LG Hamburg, Urteil vom 30.04.2020 - 418 HKO 117/18

1. Im Rahmen der Belegeinsicht erstreckt sich das Einsichtsrecht des Mieters grundsätzlich auf die Originalunterlagen; er muss sich grundsätzlich nicht auf die Vorlage von Kopien verweisen lassen.

2. Sollten Originalbelege nicht mehr umfassend vorhanden sein, so muss der Vermieter jedenfalls im Einzelnen darlegen und benennen, wo solche noch vorhanden sind und diese vorlegen.

3. Der Mieter muss sich auf eingescannte Daten verweisen lassen, wenn das vom Vermieter gewählte Scanverfahren zur Dokumentenspeicherung und -verwaltung fälschungssicher ist.

4. Zu den vom Vermieter vorzulegenden Abrechnungsunterlagen gehören grundsätzlich auch Verträge des Vermieters mit Dritten, soweit deren Heranziehung zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung und zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung erforderlich ist.

5. Kein Einsichtsrecht hat der Mieter nur in solche Belege, die sich ausschließlich auf nicht umlagefähige Kosten beziehen.

6. Ein Mieter kann im Übrigen auch die Einsichtnahme in die vom Vermieter erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts beanspruchen, um sich über die Richtigkeit der Kostenverteilung Klarheit zu verschaffen.

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IBRRS 2018, 0857; IMRRS 2018, 0275
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Vorzeitige Schlüsselrückgabe lässt Mietzahlungen nicht entfallen!

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 05.01.2018 - 124 C 45/17

1. Ein konkludenter Mietaufhebungsvertrag setzt einen klar erkennbaren und unzweifelhaften Willen zur Vertragsbeendigung voraus. Die vorzeitige Schlüsselrückgabe und Abnahme reichen hierfür nicht aus.

2. Der Mieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für die ersparten Aufwendungen des Vermieters i.S.d. § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB.

3. Die voreilige Rückgabe ist eine Pflichtverletzung, so dass gem. § 242 BGB der Mietzahlungsanspruch aufrechterhalten bleibt.

4. Die Verweigerung der vollumfänglichen Belegeinsicht lässt den Eintritt der Fälligkeit der Nebenkostennachzahlung entfallen.

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IBRRS 2016, 3069; IMRRS 2016, 1770
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Mieter darf Originalbelege einsehen!

LG Kempten, Urteil vom 16.11.2016 - 53 S 740/16

1. Mieter haben im Rahmen der Belegeinsicht das Recht, die Originalunterlagen einzusehen. Dies gilt auch, wenn der Mieter aufgrund großer Entfernung zwischen dem Sitz des Vermieters und dem Ort der Mietsache die Vorlage der Unterlagen am Mietobjekt verlangen kann.

2. Verweigert der Vermieter eine ordnungsgemäße Belegeinsicht, hat der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht und eine etwaige Nachzahlungspflicht wird nicht fällig.

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