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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 5 WF 62/17


Bester Treffer:
IBRRS 2017, 3991; IMRRS 2017, 1644
ImmobilienImmobilien
Wer auszieht, verliert sein Zutrittsrecht!

OLG Bremen, Beschluss vom 22.08.2017 - 5 WF 62/17

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3 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IMR 2018, 71 OLG Bremen - Wer auszieht, verliert sein Zutrittsrecht!

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 2385; IMRRS 2021, 0882; IVRRS 2021, 0378
Mit Beitrag
ZwangsversteigerungZwangsversteigerung
Zwangsversteigerung: Sachverständiger darf Grundstück besichtigen

AG Brandenburg, Urteil vom 16.07.2021 - 31 C 79/21

1. Dem Verfügungskläger steht gegenüber der Verfügungsbeklagten ein Anspruch darauf zu, dass die Verfügungsbeklagte dem vom Amtsgericht Potsdam in dem Zwangsversteigerungsverfahren beauftragten Sachverständigen den Zutritt zu dem streitbefangenen Hausgrundstück gewährt und dem Sachverständigen insofern auch die Besichtigung dieses Hausgrundstücks gestattet (Art. 13 GG, § 744 Abs. 2, §§ 745, 809 BGB i.V.m. §§ 1034, 1093 und § 1353 BGB und unter Beachtung von § 242 BGB).*)

2. Das Vollstreckungsgericht ist grundsätzlich verpflichtet, alle den Grundstückswert beeinflussenden Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art sorgfältig zu ermitteln.

3. Ordnet das Vollstreckungsgericht die sachverständige Begutachtung zum Zwecke der Wertermittlung eines bebauten Grundstücks an, muss der Sachverständige das Objekt besichtigen und dabei auch den Wert der Innenausstattung ermitteln.

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IBRRS 2017, 3991; IMRRS 2017, 1644
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Wer auszieht, verliert sein Zutrittsrecht!

OLG Bremen, Beschluss vom 22.08.2017 - 5 WF 62/17

1. Ein Ehegatte, der das im Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig verlassen hat, hat kein Recht auf Gewährung von Zutritt zu der Immobilie für sich oder Dritte ohne Vorliegen eines besonderen Grundes.*)

2. Der Wunsch nach Besichtigung durch einen Makler und weitere Personen mit dem Ziel des freihändigen Verkaufs der Immobilie stellt keinen besonderen Grund in diesem Sinne dar, wenn der in der Immobilie verbliebene Ehegatte einen freihändigen Verkauf ablehnt und stattdessen die Teilungsversteigerung betreibt.*)

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