Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 5 U 152/16
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.08.2017 - 5 U 152/16
VolltextIBRRS 2017, 3112; IMRRS 2017, 1291
OLG Hamm, Urteil vom 06.07.2017 - 5 U 152/16
Volltext11 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
---|---|---|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Beiträge gefunden |
IMR 2020, 1051 | AG Leverkusen - Eine gemeinsame Hofeinfahrt kann eine Grenzeinrichtung i.S.d. § 921 BGB sein |
IMR 2018, 1069 | LG Hamburg - Hofgemeinschaften begründen keine besonderen Nachbarrechte! |
IBR 2018, 262 | OLG Frankfurt - Desinteresse ist keine Erfüllungsverweigerung! |
IMR 2017, 419 | OLG Hamm - Wer braucht schon eine Grunddienstbarkeit, wenn eine Baulast besteht? |
6 Volltexturteile gefunden |
OLG Hamburg, Urteil vom 20.11.2020 - 6 U 106/14
Wenn auch eine Baulast nicht die Rechtswirkung einer Grunddienstbarkeit hat, so kann aus ihr im Einzelfall ein Zufahrts- und Leitungsrecht begründet werden.
VolltextOLG Hamburg, Urteil vom 20.11.2020 - 6 U 196/14
ohne amtliche Leitsätze
VolltextAG Leverkusen, Urteil vom 15.10.2019 - 26 C 445/17
1. Jeder Eigentümer kann Unterlassung der Mitbenutzung einer ehemals gemeinsam genutzten Hofein-/-zufahrt verlangen, es sei denn, der Nachbar hat einen Anspruch auf Duldung.
2. Einen Anspruch auf Duldung hat der Nachbar, der den Hof benutzt, zu beweisen.
3. Eine Hoffläche im Grenzbereich zwischen zwei Grundstücken ist dann eine Grenzeinrichtung, wenn sie dem Vorteil beider Grundstücke dient.
VolltextBGH, Beschluss vom 31.07.2018 - VII ZR 203/17
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOLG Frankfurt, Urteil vom 17.08.2017 - 5 U 152/16
1. Der Unternehmer ist nicht dazu verpflichtet, die Mängelbeseitigung von sich aus anzubieten. Es obliegt vielmehr dem Besteller, dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
2. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Unternehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert. Dass der Unternehmer kein Interesse mehr an der Fortführung des Vertrags hat, genügt hierfür nicht.
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 06.07.2017 - 5 U 152/16
Wer aus einer Baulast verpflichtet ist, kann Dritte an entsprechenden Nutzungen häufig nicht hindern.
Volltext1 Nachricht gefunden |
(16.08.2017) Ein Grundstückseigentümer kann sich mit einer Baulast gegenüber der Baubehörde verpflichten, das Grundstück als Zuwegung für Nachbargrundstücke zur Verfügung zu stellen. Die Baulast begründet eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, sie beinhaltet kein zivilrechtliches Nutzungsrecht des Eigentümers des begünstigten Grundstücks. Dieser kann allerdings einem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch des Eigentümers des Wegegrundstücks den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegenhalten.
mehr… OLG Hamm, 06.07.2017 - 5 U 152/16