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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 5 U 139/15


Bester Treffer:
IBRRS 2016, 1219; IMRRS 2016, 0775
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Insolvenzfeste Rückführung eines Darlehens durch Zwangsverwaltung?

OLG Naumburg, Urteil vom 13.01.2016 - 5 U 139/15


5 Treffer in folgenden Dokumenten:

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2 Beiträge gefunden
IVR 2016, 115 OLG Naumburg - Insolvenzfeste Sicherungszession von Mietforderungen durch Zwangsverwaltung?
IVR 2016, 76 OLG Naumburg - Insolvenzfeste Rückführung eines Darlehens durch Zwangsverwaltung?

1 Aufsatz gefunden
Gedanken einer WEG zur Zwangsverwaltung
(Gerhard Schmidberger)
Dokument öffnen IVR 2016, 44

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2017, 0696; IMRRS 2017, 0273; IVRRS 2017, 0095
ProzessualesProzessuales
Prozessuale Wahrheitspflicht verletzt: Einstweilige Verfügung ohne Bestand!

LG München I, Urteil vom 24.01.2017 - 33 O 7366/16

1. Eine erwirkte einstweilige Verfügung (hier: urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch) ohne mündliche Verhandlung kann keinen Bestand haben, wenn dieser Titel unter Umgehung der prozessualen Wahrheitspflicht erschlichen wurde.

2. Es ist rechtsmissbräuchlich, die gerichtliche Nachfrage nach einer Reaktion der Gegenseite wahrheitswidrig zu verneinen und dadurch die von der Kammer als relevant angesehene Beteiligung der Antragsgegnerin an der Entscheidungsfindung zu vereiteln.

3. Insbesondere ist unerheblich, ob der Antragsteller, die Antwort auf die Abmahnung als "nicht geeignet" angesehen hat, denn diese Beurteilung obliegt allein dem Gericht. Jedenfalls rechtfertigt dies nicht die schlicht falschen Vortrag, eine Reaktion der Gegenseite sei nicht erfolgt.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2016, 1219; IMRRS 2016, 0775
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Insolvenzfeste Rückführung eines Darlehens durch Zwangsverwaltung?

OLG Naumburg, Urteil vom 13.01.2016 - 5 U 139/15

1. Die gesetzliche Erstreckung eines Grundpfandrechts auf Mietforderungen des belasteten Grundstücks führt nicht ipso iure zur Insolvenzfestigkeit der eingezogenen Mieten. Erst durch die Anordnung der Zwangsverwaltung erstarkt die bis dahin nur potentiell bestehende Haftung eines Grundpfandrechts, verbunden mit der Folge, dass Mietforderungen insolvenzfest durch den Sicherungsnehmer des Grundpfandrechts vereinnahmt werden können.

2. Für die Frage, ob die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit einer Sicherungszession (hier über Mietforderungen) durch den Insolvenzverwalter gegeben sind, ist im Falle der Abtretung künftiger (Miet-)Forderungen darauf abzustellen ist, wann die (Miet-)Forderungen entstanden sind.