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OLG Naumburg, Urteil vom 13.01.2016 - 5 U 139/15
5 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IVR 2016, 115 | OLG Naumburg - Insolvenzfeste Sicherungszession von Mietforderungen durch Zwangsverwaltung? |
IVR 2016, 76 | OLG Naumburg - Insolvenzfeste Rückführung eines Darlehens durch Zwangsverwaltung? |
2 Volltexturteile gefunden |
LG München I, Urteil vom 24.01.2017 - 33 O 7366/16
1. Eine erwirkte einstweilige Verfügung (hier: urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch) ohne mündliche Verhandlung kann keinen Bestand haben, wenn dieser Titel unter Umgehung der prozessualen Wahrheitspflicht erschlichen wurde.
2. Es ist rechtsmissbräuchlich, die gerichtliche Nachfrage nach einer Reaktion der Gegenseite wahrheitswidrig zu verneinen und dadurch die von der Kammer als relevant angesehene Beteiligung der Antragsgegnerin an der Entscheidungsfindung zu vereiteln.
3. Insbesondere ist unerheblich, ob der Antragsteller, die Antwort auf die Abmahnung als "nicht geeignet" angesehen hat, denn diese Beurteilung obliegt allein dem Gericht. Jedenfalls rechtfertigt dies nicht die schlicht falschen Vortrag, eine Reaktion der Gegenseite sei nicht erfolgt.
VolltextOLG Naumburg, Urteil vom 13.01.2016 - 5 U 139/15
1. Die gesetzliche Erstreckung eines Grundpfandrechts auf Mietforderungen des belasteten Grundstücks führt nicht ipso iure zur Insolvenzfestigkeit der eingezogenen Mieten. Erst durch die Anordnung der Zwangsverwaltung erstarkt die bis dahin nur potentiell bestehende Haftung eines Grundpfandrechts, verbunden mit der Folge, dass Mietforderungen insolvenzfest durch den Sicherungsnehmer des Grundpfandrechts vereinnahmt werden können.
2. Für die Frage, ob die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit einer Sicherungszession (hier über Mietforderungen) durch den Insolvenzverwalter gegeben sind, ist im Falle der Abtretung künftiger (Miet-)Forderungen darauf abzustellen ist, wann die (Miet-)Forderungen entstanden sind.