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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 5 U 12/09


Bester Treffer:
IBRRS 2010, 0077
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mündlicher Vertrag: Zweifel zum Auftragsumfang

OLG Jena, Beschluss vom 23.06.2009 - 5 U 12/09


5 Treffer in folgenden Dokumenten:

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2 Beiträge gefunden
IBR 2010, 1075 OLG Jena - Setzt die Beschlusszurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO den ordnungsgemäßen Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz voraus?
IBR 2010, 462 OLG Jena - Mündlicher Architektenvertrag und Haftungsprozess: Auftraggeber muss Auftragsumfang beweisen!

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2011, 1381; IMRRS 2011, 0977
Mit Beitrag
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Zivilrecht - Beeinträchtigung von Grundstücken durch Veröffentlichung von Fotos

BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 44/10

Der Betreiber einer Internetplattform ist als Störer für eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums durch ungenehmigte Verwertung von Fotos des Grundstücks auf seiner Plattform nur bei einer für ihn erkennbaren Eigentumsverletzung verantwortlich.*)

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IBRRS 2010, 0077
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mündlicher Vertrag: Zweifel zum Auftragsumfang

OLG Jena, Beschluss vom 23.06.2009 - 5 U 12/09

1. Behauptet ein Architekt im Haftungsprozess, er sei lediglich bis zum Abschluss der Genehmigungsplanung beauftragt worden, trifft seinen Auftraggeber die volle Beweislast für einen weitergehenden Auftrag.

2. Das Berufungsgericht weist eine Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO auch dann durch Beschluss zurück, wenn die mündliche Verhandlung erster Instanz fehlerhaft geschlossen wurde, sofern sich der Verfahrensverstoß nach seiner Überzeugung im Ergebnis nicht auf die Entscheidung ausgewirkt hat.




IBRRS 2010, 0072
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mündliche Beauftragung zur Vollarchitektur?

LG Erfurt, Urteil vom 28.11.2008 - 8 O 1858/06

1. Es besteht keine allgemeine Vermutung und kein Anschein dafür, dass zwischen Bauherren und Architekten grundsätzlich bei einem mündlichen Auftrag eine Vollarchitektur, nämlich die Leistungsphasen 1 bis 9 des in § 15 Abs. 2 HOAI beschriebenen Leistungsbildes beauftragt werden.

2. Die Übertragung einzelner Leistungsphasen in der zeitlichen Abfolge der aufeinander aufbauenden Planungsleistungen ist gängige Praxis.

3. Der Architekt ist in der Umsetzung der Leistungsphase 1 bei der Klärung der Aufgabenstellung verpflichtet, mit dem Auftraggeber dessen eigene Vorstellungen Forderungen, den finanziellen Rahmen sowie einen groben Zeitablauf für Planung und Bau zu klären. Er hat auch zum gesamten Leistungsbedarf zu beraten, um die vorgesehene Baumaßnahme ordnungsgemäß verwirklichen zu können. Er muss sich jedoch nicht als Auftragnehmer aufdrängen.

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