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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 W 41/09
OLG Celle, Beschluss vom 30.03.2009 - 4 W 41/09
Volltext7 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2011, 1348 | OLG Rostock - Keine Streitverkündung gegenüber Sachverständigen im Folgeprozess! |
IMR 2010, 207 | OLG Celle - Änderung des Verteilungsschlüssels für Instandhaltungsrücklage: Streitwert für Beschlussanfechtungs- und Feststellungsklage |
5 Volltexturteile gefunden |
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2018 - 15 W 87/18
1. Für das Verfahren der Streitwertbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer durch eine von seinem Antrag abweichende Entscheidung formell beschwert ist.
2. Auch ein "antragsgemäß" festgesetzter Streitwert beschwert den Beschwerdeführer, denn maßgeblich ist eine materielle Beurteilung.
VolltextOLG Frankfurt, Beschluss vom 21.05.2013 - 17 W 15/13
Der Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde steht es nicht entgegen, dass sich die anwaltlich vertretene Partei in außergerichtlich geführten Vergleichsverhandlungen mit diesem Streitwert einverstanden erklärt hat und dieser Streitwert der Kostenquote des gerichtlich festgestellten Vergleichs zugrunde gelegt wurde. Dies lässt weder die Beschwer entfallen noch ist diesem Verhalten ein Rechtsmittelverzicht zu entnehmen.*)
VolltextLG Hamburg, Beschluss vom 13.09.2012 - 318 T 48/12
1. Zustimmung bzw. ein Einvernehmen der Partei(en) und/oder ihrer Prozessbevollmächtigten mit der Festsetzung des Streitwertes kann nicht umgedeutet oder ausgelegt werden in einen Rechtsmittelverzicht.*)
2. Nach § 63 III S. 1 GKG kann die Streitwertfestsetzung von dem Gericht von Amts wegen geändert werden. Die Änderung ist aber nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, vgl. § 63 III S. 2 GKG.*)
3. Es findet eine Addition von mehreren Streitwerten nicht statt, wenn den Begehren bzw. Anträgen bei natürlicher Betrachtungsweise ein einheitlicher Lebenssachverhalt bzw. Streitgegenstand zugrunde liegt (vgl. nur OLG Celle, ZMR 2010, 627).*)
VolltextLG Braunschweig, Beschluss vom 08.02.2011 - 6 T 39/11
1. Nach § 49 a GKG ist der Streitwert grundsätzlich auf 50% des Gesamtinteresses aller Parteien und ihrer Beigeladenen festzusetzen; der Streitwert darf das Einzelinteresse des Klägers und seiner Beigeladenen nicht unterschreiten und das 5-fache dieses Betrages nicht überschreiten.
2. Für eine Korrektur auf einen Streitwert von 20-25 % und für die Anwendung der sog. Hamburger Formel besteht kein Raum.
VolltextOLG Celle, Beschluss vom 30.03.2009 - 4 W 41/09
Begrenzung des Gebührenstreitwertes in Wohnungseigentumssachen gemäß § 49 a GKG.*)
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