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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 W 16/17
OLG Bamberg, Beschluss vom 14.03.2017 - 4 W 16/17
VolltextIBRRS 2017, 3119; IMRRS 2017, 1297
OLG Bamberg, Beschluss vom 07.03.2017 - 4 W 16/17
Volltext4 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2017, 658 | OLG Bamberg - Wenn der Sachverständige mehr macht, als er machen soll ... |
3 Volltexturteile gefunden |
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2022 - 15 U 83/19
1. Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen i.S.d. § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO kann gegeben sein, wenn der Sachverständige seinen Gutachtenauftrag überschreitet und zudem das sonstige Verhalten des Sachverständigen eine parteiliche Tendenz zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei erkennen lässt. Maßgeblich sind stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.*)
2. Überschreitet der Sachverständige (...) seinen Gutachtenauftrag (...) und verwendet er darüber hinaus gegenüber einer Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigten in seinem schriftlichen Gutachten an mehreren Stellen Formulierungen, die für sich genommen und/oder in der Gesamtschau überflüssig, unangemessen, unsachlich und abwertend sind, kann dies die Befürchtung wecken, der Sachverständige trete der Partei nicht unparteilich und neutral gegenüber.*)
VolltextOLG Bamberg, Beschluss vom 14.03.2017 - 4 W 16/17
1. Eine Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen ist anzunehmen, wenn objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.
2. Überschreitet ein Sachverständiger die Grenzen des Gutachtensauftrages, begründet dies für sich genommen noch nicht die Besorgnis seiner Befangenheit. Es reicht deshalb nicht aus, wenn
der Sachverständige aus einer irrtümlich fehlerhaften Auslegung des Beweisbeschlusses oder aus einem besonderen Interesse am Beweisthema parteineutral Feststellungen trifft, die über den eigentlichen Gutachtensauftrag hinausgehen.
VolltextOLG Bamberg, Beschluss vom 07.03.2017 - 4 W 16/17
1. Eine Überschreitung des Gutachtenauftrags begründet für sich genommen noch nicht die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen. Notwendig ist darüber hinaus die Feststellung, dass sich dem Verhalten des Sachverständigen Belastungstendenzen entnehmen lassen, die aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Betrachtung den Eindruck der Voreingenommenheit zu erwecken vermögen.*)
2. Nicht ausreichend ist der Vorwurf, der Sachverständige habe durch die Überschreitung Aufgaben des Gerichts wahrgenommen oder dem Gericht durch seine Feststellungen den Weg zu einer dem Antragsteller ungünstigen Entscheidung aufgezeigt.*)
3. Hat der medizinische Sachverständige im Arzthaftungsprozess zu überprüfen, ob eine Operation fehlerhaft durchgeführt worden ist, so umfasst die Begutachtungsmaterie regelmäßig auch die Einbeziehung und Bewertung der präoperativen Diagnostik. Beurteilt der Gutachter in einem solchen Fall zusätzlich auch die Maßnahmen der postoperativen Versorgung, so ergibt sich daraus jedenfalls dann kein Ablehnungsgrund, wenn der Vorwurf einer fehlerhaften Nachversorgung bereits vom Patienten erhoben worden war.*)
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