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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 U 160/08


Bester Treffer:
IBRRS 2012, 0881; IMRRS 2012, 0641
BauträgerBauträger
Änderungsvorbehalte sind (stets) unwirksam!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2009 - 4 U 160/08


13 Treffer in folgenden Dokumenten:

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3 Beiträge gefunden
IBR 2012, 265 OLG Karlsruhe/BGH - Änderungsvorbehalte sind (stets) unwirksam!
IBR 2012, 195 OLG Karlsruhe/BGH - Trotz vorbehaltloser Abnahme: Kein Verlust der Mängelansprüche!
IMR 2012, 163 OLG Karlsruhe/BGH - Balkontürschwellen: Nach Wohnungseigentumsgesetz kein Sondereigentum!

5 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 2278; IMRRS 2019, 0839
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Mängelbeseitigungskosten von 6,83% des Kaufpreises: Erwerber kann zurücktreten!

OLG Dresden, Urteil vom 12.05.2016 - 8 U 451/15

1. Die Feststellung, ob ein Mangel erheblich ist und der Besteller aufgrund dessen vom Vertrag zurücktreten kann, erfordert eine umfassende Interessenabwägung, die die Bedeutung des Mangels und des Beseitigungsaufwands berücksichtigt.

2. Bei behebbaren Mängeln ist auf die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen. Soweit für die Abgrenzung Prozentsätze (Reparaturkosten im Verhältnis zum Kaufpreis) herangezogen werden, liegt die Erheblichkeitsschwelle bei 5% des Mängelbeseitigungsaufwands.

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IBRRS 2019, 1151; IMRRS 2019, 0435
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Mängelbeseitigungsaufwand über fünf Prozent: Erwerber kann zurücktreten!

OLG Dresden, Urteil vom 12.05.2016 - 8 U 438/15

1. Da, wo die Baubeschreibung zu vage ist, schuldet der Bauträger eine fachgerechte Ausführung der Arbeiten, denn er verspricht als Werkunternehmer bei Vertragsschluss stillschweigend die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. Etwas anderes gilt, wenn die Parteien (wirksam) einen hiervon abweichenden niedrigeren Standard vereinbart haben.

2. Die Feststellung, ob ein Mangel unerheblich ist, so dass der Erwerber nicht vom Vertrag zurücktreten kann, erfordert eine umfassende Interessenabwägung, die die Bedeutung des Mangels und seinen Beseitigungsaufwand berücksichtigt. Allein mit an den Mangelbeseitigungskosten orientierten festen Prozentsätzen kann nicht gearbeitet werden.

3. Sind die Mängel behebbar, kommt es für deren Erheblichkeit auf die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an. Soweit für die Abgrenzung Prozentsätze (Reparaturkosten im Verhältnis zu Kaufpreis) herangezogen werden, liegt die Erheblichkeitsschwelle bei fünf Prozent des Mängelbeseitigungsaufwands.

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IBRRS 2015, 1103; IMRRS 2015, 0650
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Erwerber weist auf Schwerbehinderung hin: Wohnung ist schwellenfrei auszuführen!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.07.2014 - 19 U 27/13

1. Zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB zählen alle Eigenschaften des Werks, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen.

2. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll.

3. Die einseitige Vorstellung einer Vertragspartei ist für die Bestimmung des Vertragsinhalts von Bedeutung, wenn der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden erkennt und in Kenntnis dieses Willens den Vertrag abschließt.

4. Weist der Erwerber einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung den Bauträger vor Vertragsschluss darauf hin, dass er (der Erwerber) im Alter auf einen Rollstuhl angewiesen sein wird und erwidert der Bauträger, das Objekt sei dann genau richtig, kommt eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung zustande.

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IBRRS 2010, 2265; IMRRS 2010, 1649
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - IX ZB 292/08

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 0881; IMRRS 2012, 0641
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Änderungsvorbehalte sind (stets) unwirksam!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2009 - 4 U 160/08

1. Ein Bauträger schuldet wie jeder andere Werkunternehmer den einzelnen Erwerbern im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. Dies gehört zu der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit.

2. Sind nach der Baubeschreibung einer Senioren-Wohnanlage sämtliche Wohnungen barrierefrei und bequem über einen Aufzug erreichbar und keine Schwellen sowie Stolperfallen vorhanden, müssen auch die Zugänge zu Terrassen und Balkonen schwellenfrei ausgestaltet werden.

3. Eine Falschlieferung ist mit einem Mangel gleichzusetzen und berechtigt den Auftraggeber zur Minderung, ohne dass es darauf ankommt, dass der verwendete Baustoff gegenüber dem vertraglich vereinbarten Baumaterial in technischer Hinsicht nicht unterlegen ist. Denn Begriff des Mangels darf nicht rein objektiv - funktionsbezogen - verstanden werden. Er wird vielmehr subjektiv vom Vertragswillen der Parteien ("geschuldeter Werkerfolg") mitbestimmt. Nach dem subjektiven Fehlerbegriff können daher auch unerhebliche Abweichungen vom vertraglich vorausgesetzten Gebrauch, durch die die Gebrauchstauglichkeit objektiv nicht beeinträchtigt wird, einen Mangel darstellen.

4. Eine Klausel: "Grundlage der Bauausführung ist diese Baubeschreibung. Änderungen der Bauausführung, der Material- bzw. Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig sind, bleiben vorbehalten.", ist in einem Bauträgervertrag unwirksam.

5. Der Verlust von Gewährleistungsansprüchen tritt nur ein, wenn der Auftraggeber im Zeitpunkt der Abnahme positive Kenntnis von einem Mangel hat. Auf ein "Kennenmüssen" kommt es nicht an. Deshalb reicht es nicht aus, wenn der Auftraggeber das äußere Erscheinungsbild des Mangels wahrnimmt. Entscheidend ist das Wissen um die Fehlerhaftigkeit des Werks.

6. Loggien- oder Balkontüren sind stets Gemeinschaftseigentum und nicht sondereigentumsfähig. Dazu gehören auch die Bestandteile der nicht sonderrechtsfähigen Balkontüren, die diesen funktional zuzuordnen sind (hier: Türschwellen).





1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit)
F. § 13 Abs. 5 VOB/B - Anspruch auf Mängelbeseitigung und Selbstvornahme
IV. Anspruch auf Mangelbeseitigung
2. Ausschluss des Mängelbeseitigungsanspruchs

1 Abschnitt im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

f) Vorbehalte bei der Abnahme ( Rn. 126-133)