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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 U 137/15


Bester Treffer:
IBRRS 2016, 2535; IMRRS 2016, 1509
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Fehlende Angaben nach § 16a EnEV: Wettbewerbswidriges Verhalten

OLG Hamm, Urteil vom 04.08.2016 - 4 U 137/15

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12 Treffer in folgenden Dokumenten:

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2 Beiträge gefunden
IMR 2016, 529 OLG Hamm - Fehlende Angaben nach § 16a EnEV: Wettbewerbswidriges Verhalten!
IMR 2016, 27 LG Bielefeld - Vermittlungs- oder Nachweismakler sind nicht Adressat der Pflicht aus § 16a Abs. 1 EnEV!

7 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 0811; IMRRS 2018, 0255
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Welche Angaben zum Energieverbrauch muss Makler in Immobilienanzeigen machen?

BGH, Urteil vom 05.10.2017 - I ZR 229/16

Ein Immobilienmakler ist gemäß § 5a Abs. 2 und 4 UWG verpflichtet, in einer Immobilienanzeige den Energieverbrauch des Gebäudes anzugeben, wenn ein Energieausweis vorliegt. Dazu muss die Anzeige die in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EnEV angeführten Angaben enthalten.

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IBRRS 2017, 3104; IMRRS 2017, 1288
Mit Beitrag
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
§ 16a EnEV: Makler muss Pflichtangaben machen!

OLG Bamberg, Urteil vom 05.04.2017 - 3 U 102/16

1. Die in § 16a Abs. 1 EnEV vorgeschriebenen Informationen (zur Art des Energieausweises, zum Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch pp.) sind wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG.

2. Die Vorschrift des § 16a Abs. 1 EnEV richtet sich nur an den Verkäufer/Vermieter einer Immobilie, nicht aber an einen Immobilienmakler.

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IBRRS 2017, 3105; IMRRS 2017, 1289
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Makler muss Pflichtangaben nach § 16a EnEV machen

OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2017 - 6 U 202/16

1. Ein Immobilienmakler ist nicht Normadressat des § 16a EnEV.

2. Allerdings ist das Veröffentlichen einer Immobilienanzeige ohne die Angaben nach § 16a EnEV aufgrund der Regelung in § 5a Abs. 2 UWG als wettbewerbswidriges Verhalten des Maklers zu bewerten.

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IBRRS 2017, 1296; IMRRS 2017, 0510
Mit Beitrag
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Makler ist nicht Adressat des § 16a EnEV - dennoch muss er entsprechende Angaben machen!

OLG München, Urteil vom 08.12.2016 - 6 U 4725/15

1. Ein Immobilienmakler ist nicht Normadressat des § 16a EnEV.

2. In allen Fällen - also auch bei Aufgabe einer Immobilienanzeige durch den Makler - trägt (allein) der Verkäufer die Verantwortung dafür, dass die Anzeige die notwendigen Pflichtangaben nach § 16a EnEV enthält.

3. Allerdings ist das Veröffentlichen einer Immobilienanzeige ohne die Angaben nach § 16a EnEV aufgrund der Regelung in § 5a Abs. 2 UWG als wettbewerbswidriges Verhalten des Maklers zu bewerten.

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IBRRS 2016, 2874; IMRRS 2016, 1702
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht

BGH, Beschluss vom 13.10.2016 - V ZR 68/16

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2016, 2535; IMRRS 2016, 1509
Mit Beitrag
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Fehlende Angaben nach § 16a EnEV: Wettbewerbswidriges Verhalten

OLG Hamm, Urteil vom 04.08.2016 - 4 U 137/15

1. Ob die Regelung des § 16a EnEV auch auf den im Gesetz nicht genannten Makler anzuwenden ist, muss nicht abschließend beantwortet werden.

2. Jedenfalls ist das Veröffentlichen einer Immobilienanzeigen ohne die Angaben nach § 16a EnEV aufgrund der Regelung in § 5a Abs. 2 UWG als wettbewerbswidriges Verhalten des Maklers zu bewerten.

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IBRRS 2015, 3191; IMRRS 2015, 1442
Mit Beitrag
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Vermittlungs- oder Nachweismakler sind nicht Adressat der Pflicht aus § 16a Abs. 1 EnEV!

LG Bielefeld, Urteil vom 06.10.2015 - 12 O 60/15

Der Vermittlungs- oder Nachweismakler einer Immobilie ist nicht Adressat der sich aus § 16a Abs. 1 EnEV ergebenden Verpflichtung und mithin auch nicht wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsschuldner.

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3 Nachrichten gefunden
BGH konkretisiert von Maklern in Immobilienanzeigen zum Energieverbrauch zu machende Angaben
(05.10.2017) Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit der Frage befasst, welche Informationspflichten dem Immobilienmakler bei einer Immobilienanzeige zum Energieverbrauch obliegen.
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Hauskauf und Energiesparen: Wichtige Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
(24.10.2016) Wer heute eine Immobilie anbietet, muss in seiner Annonce - auch online - verschiedene Pflichtangaben machen. Gerade die Angaben zur Energieeffizienz sind dabei für Käufer eine wichtige Entscheidungshilfe.
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Immobilienanzeige eines Maklers sind ohne Pflichtangaben nach EnEV wettbewerbswidrig
(12.10.2016) Wichtig für alle Geschäftsleute, die Immobilienanzeigen veröffentlichen: Wettbewerbswidrig handelt, wer als Verkäufer, Vermieter oder Verpächter zu einer Immobilie mit Energieausweis eine Immobilienanzeige ohne die gemäß § 16a Energieeinsparverordnung (EnEV) erforderlichen Pflichtangaben veröffentlicht. Aber auch Maklern kann ...
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