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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 U 132/07
OLG Brandenburg, Urteil vom 05.03.2008 - 4 U 132/07
VolltextIBRRS 2008, 1914; IMRRS 2008, 1238
OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2007 - 4 U 132/07
Volltext8 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2008, 379 | OLG Brandenburg - "OK-Vermerk" kein Anscheinsbeweis für den Eingang beim Empfänger! |
5 Volltexturteile gefunden |
AG Frankenthal, Urteil vom 20.06.2017 - 3a C 31/17
Der Ok-Vermerk des Sendeberichts eines Telefaxes begründet keinen Anscheinsbeweis des Zugangs einer Kündigung des Versicherungsvertrags.*)
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 24.06.2009 - 4 U 137/08
1. Der Empfänger eines Bestätigungsschreibens muss nicht notwendig Kaufmann im handelsrechtlichen Sinne sein. Es genügt, wenn er im größeren Umfang selbständig beruflich am Markt tätig ist und die Handlungen nicht dem Privatbereich zuzuordnen sind. Ausreichen kann, wenn die Vertragspartei häufig als Bauträger tätig ist und ein eigenes Baubüro unterhält. Auch eine Grundstücks-GbR kann jedenfalls bei einem größeren Bauvorhaben, das Ausmaße eines gewerblichen Bauvorhabens erreicht, Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens sein.
2. Sowohl Architekten als auch Bauingenieure können Absender eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens sein.
3. Ein OK-Vermerk liefert keinen Beweis für den Zugang des Telefax-Schreibens.
VolltextOLG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2008 - 12 U 65/08
Zum Zugang eines Telefax-Schreibens bei „OK“-Vermerk im Sendebericht.*)
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 05.03.2008 - 4 U 132/07
Auch beim heutigen Stand der Technik bleibt es dabei, dass ein "OK-Vermerk" auf dem Sendebericht des Faxgerätes keinen Anscheinsbeweis für den Eingang des Telefaxes beim Empfänger rechtfertigt.
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 11.12.2007 - 4 U 132/07
Die Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung sowie des die Berufung des unterlegenen Mandanten zurücknehmenden Schriftsatzes auf einer Internetseite verletzt auch dann keine Persönlichkeitsrechte oder das informationelle Selbstbestimmungsrecht der prozessvertretenden Rechtsanwälte des unterlegenen Mandanten, wenn deren Namen in den betreffenden Dokumenten nicht anonymisiert worden sind.
Volltext1 Blog-Eintrag gefunden |
Von Hans Christian Schwenker
Die betroffenen Anwälte hatten in "Wettbewerbsprozessen unter Titelhändlern" eine der Parteien vertreten. Der Mitbewerber ihres Mandanten veröffentlichte auf seiner Internetseite ungeschwärzte Urteile und einen Schriftsatz der Anwälte, mit dem die Berufung zurückgenommen wurde. Der Unterlassungsantrag der Anwälte gegen den Mitbewerber blieb in allen Instanzen erfolglos. Das OLG Hamm stellte fest, dass durch die ungeschwärzte Veröffentlichung der Urteile und des Schriftsatzes keine Persönlichkeitsrechte der Anwälte verletzt würden. Zwar stelle es sich "zweifelsohne insbesondere gegenüber potentiellen Mandanten günstiger" dar, "wenn gewonnene Prozesse publik gemacht werden." Auch könnten "umgekehrt negative Ergebnisse jedenfalls unreflektiert auf die Beurteilung auch der Leistungen der Anwälte durchschlagen." Allerdings handele es sich bei der Veröffentlichung der Urteile und des Rücknahmeschriftsatzes um die Mitteilung wahrer Tatsachen, die sich im Hinblick auf die Anwälte nicht als ehrenrührig darstellten. Geradezu philosophisch fügt das Gericht hinzu:
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