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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 U 106/10


Beste Treffer:
IBRRS 2010, 4378
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Stuttgart 21: Urheberrechtsschutzklage ohne Erfolg!

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2010 - 4 U 106/10



IBRRS 2010, 3331
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Stuttgart21:Antrag auf Einstweilige Verfügung zu spät

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2010 - 4 U 106/10

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17 Treffer in folgenden Dokumenten:

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5 Beiträge gefunden
IBR 2011, 1052 OLG Stuttgart - Projektrisiko Architektenurheberrecht: Abwägung des Gerichts entscheidet!
IBR 2011, 28 OLG Stuttgart - Stuttgart 21: Urheberrechtsschutzklage ohne Erfolg!
IBR 2010, 1435 LG Stuttgart - "Stuttgart 21": Teilabriss des Hauptbahnhofs trotz Architekten-Urheberrechts zulässig!
IBR 2010, 571 OLG Stuttgart - "Stuttgart 21": Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Teilabriss des Hauptbahnhofs!
IBR 2010, 404 LG Stuttgart - "Stuttgart 21": Urherrecht der Architekten und Planfeststellung!

7 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 0433; VPRRS 2019, 0036
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Nur klare Zuschlagskriterien sind gute Zuschlagskriterien!

VK Südbayern, Beschluss vom 21.01.2019 - Z3-3-3194-1-38-11/18

Zuschlagskriterien müssen klar und eindeutig formuliert sein, so dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei der Anwendung der üblichen Sorgfalt ihre genaue Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können.

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IBRRS 2012, 2383
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kulturpalast: Abriss mangels Schöpfungshöhe zulässig

LG Leipzig, Urteil vom 24.04.2012 - 05 O 3308/10

Für den Schutz eines Bauwerkes genügt nicht jedes noch so geringe Maß an Individualität, um eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit zu begründen. Vielmehr muss eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht werden.




IBRRS 2012, 2417
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kein Urheberrechtsschutz im Planfeststellungsverfahren!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2012 - 5 S 196/12

1. Urheberrechtliche Ansprüche (eines Architekten) scheiden im Planfeststellungsverfahren als denkbarer Anknüpfungspunkt für einen (Teil-)Aufhebungs- oder Änderungsanspruch von vornherein aus (wie BVerwG, Beschl. v. 17.12.1993 - 4 B 200.93 -, Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 201). Dies gilt auch für einen Anspruch auf eine nachträgliche Beifügung einer Nebenbestimmung.*)

2. Eine Nebenbestimmung zu einem (eisenbahnrechtlichen) Planfeststellungsbeschluss, nach der das in dem Planfeststellungsabschnitt zugelassene Vorhaben (teilweise) erst ausgeführt werden darf, wenn sämtliche für das Gesamtvorhaben erforderlichen Planfeststellungsbeschlüsse unanfechtbar geworden sind, stellt keine Schutzauflage i. S. der §§ 74 Abs. 2 Satz 2, 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, sondern eine aufschiebende Bedingung i. S. des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG dar, die nachträglich nur unter den Voraussetzungen der §§ 49, 48 VwVfG beigefügt werden darf.*)

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IBRRS 2011, 4557
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Urheberrechtsstreit um «S 21»: Bahn darf abreißen!

BGH, Beschluss vom 09.11.2011 - I ZR 216/10

1. Die Urheberinteressen Jahre oder Jahrzehnte nach dem Tod des Urhebers nicht notwendig dasselbe Gewicht haben wie zu seinen Lebzeiten.

2. Der Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks, der sich zu Änderungen genötigt sieht, zwar grundsätzlich eine den betroffenen Urheber in seinen persönlichkeitsrechtlichen Interessen möglichst wenig berührende Lösung suchen muss. Hat er sich jedoch für eine bestimmte Planung entschieden, so geht es im Rahmen der Interessenabwägung nur noch darum, ob dem betroffenen Urheber die geplanten Änderungen des von ihm geschaffenen Bauwerks zuzumuten sind. Ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht von entscheidender Bedeutung.

3. Öffentliche Interessen an der Veränderung eines öffentlichen Zwecken dienenden Bauwerks sind in die Interessenabwägung einzubeziehen, wenn diese öffentlichen Interessen zugleich eigene Interessen des Eigentümers sind.

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IBRRS 2010, 4378
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Stuttgart 21: Urheberrechtsschutzklage ohne Erfolg!

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2010 - 4 U 106/10

Das urheberrechtliche Änderungsverbot steht dem Umbau des Stuttgarter Hauptbahnhofs im Rahmen des Projekts Stuttgart 21 nicht entgegen, denn im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sind im konkreten Fall die Eigentümerinteressen schwerwiegender als die Urheberinteressen. In die Abwägungsentscheidung ist nur die konkrete Planung einzustellen. Die von der Beklagten geltend gemachten städtebaulichen Belange sind für die Interessenabwägung nicht relevant.*)




IBRRS 2010, 3331
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Stuttgart21:Antrag auf Einstweilige Verfügung zu spät

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2010 - 4 U 106/10

1. Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist hinsichtlich der Dringlichkeit anerkannt, dass ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der Anspruchsteller nach Erlangung der Kenntnis von den maßgeblichen Umständen der Rechtsverletzung - das sind im vorliegenden Fall die urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche und deren drohende Beeinträchtigung durch den Abriss - zu lange abgewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt hat.

2. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Zuwarten von mehr als acht Wochen regelmäßig dringlichkeitsschädlich, jedenfalls kann bei einem Zeitraum von mehr als drei Monaten keine Dringlichkeit mehr angenommen werden.

3. Die Vorverlegung des Abrisstermins um vier bis acht Wochen führt nicht zu einer neuen Situation oder einem Wiederaufleben der Dringlichkeit, denn der Kläger hat schon bei Erhebung der Hauptsacheklage gewusst, dass ein rechtskräftiges Urteil vor dem Beginn der Abrissarbeiten nicht erstritten werden kann.

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IBRRS 2010, 1882
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Teilabriss des Stuttgarter HBf zulässig

LG Stuttgart, Urteil vom 20.05.2010 - 17 O 42/10

1. Für den Urheberrechtsschutz eines Bauwerks kommt es auf den ästhetischen Eindruck, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt, an (hier für den Stuttgarter Hauptbahnhof bejaht).

2. Urheberrechtliche Unterlassungsansprüche des Architekten bzw. seiner Erben sind nicht schon wegen der rechtlichen Wirkungen eines unanfechtbaren Planfeststellungsbeschlusses ausgeschlossen.

3. Zur Verwirkung urheberrechtlicher Unterlassungsansprüche (hier verneint).

4. Das dem Architekten zustehende Recht, ein Änderungsverbot auszusprechen, besteht nicht vorbehaltlos. Gerade bei Bauwerken wird das urheberpersönlichkeitsrechtliche Erhaltungsinteresse durch die Sachherrschaft des Eigentümers begrenzt. Maßgebliche Faktoren sind die Schöpfungshöhe des Bauwerks und die Schwere der beabsichtigten Veränderungen einerseits und das Interesse des Eigentümers an einer Modernisierung des Gebäudes und an einer zweckmäßigen Nutzung des Grundstücks andererseits, aber auch der Zeitablauf (hier: 54 Jahre nach Tod des Urhebers) und ein durch öffentlich-rechtliche Planungen bestehendes Allgemeininteresse (hier: Änderungsverbot durch Treu und Glauben gem. § 39 Abs. 2 UrhG ausgeschlossen).





3 Nachrichten gefunden
Stuttgart 21: Urteil des OLG Stuttgart jetzt mit Bildmaterial online
(24.11.2010) Seit heute steht Ihnen das Urteil des OLG Stuttgart vom 06.10.2010 - 4 U 106/10 zur Urheberrechtsschutzklage eines Erben des Architekten vollständig auf ibr-online zur Verfügung, d. h. auch sämtliche Bilder aus dem Original-Urteil sind nun online eingebunden.
Dokument öffnen IBR 2011, 1052 Dokument öffnen IBR 2011, 28 Dokument öffnen OLG Stuttgart, 06.10.2010 - 4 U 106/10

Stuttgart 21: Bahn siegt im Urheberrechtsstreit; Abriss der Seitenflügel des Hauptbahnhofes rechtmäßig!
(07.10.2010) Der unter anderem für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat die Klage des Erben von Paul Bonatz (Kläger) gegen die Deutsche Bahn AG und eine weitere Bahngesellschaft (Beklagte) zurückgewiesen.
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OLG Stuttgart: Abbrucharbeiten am Nordflügel des Stuttgarter Hauptbahnhofs können weitergehen
(13.08.2010) Der Antragsteller Peter Dübbers wollte Abrissarbeiten am Nord-West-Flügel des Stuttgarter Hauptbahnhofs bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts im Berufungsverfahren der Hauptsache verhindern. Nach Meinung der Richter hatte der Kläger bereits vorher Kenntnis von den geplanten Maßnahmen ...
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1 Abschnitt im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

cc) Anwendung des Änderungsverbotes ( Rn. 585-588)