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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 C 19/11


Bester Treffer:
IBRRS 2012, 1751; IMRRS 2012, 1286
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalterausschluss nach § 45 WEG: nur bei konkreter Gefahr!

AG Karlsruhe-Durlach, Urteil vom 19.10.2011 - 4 C 19/11

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3 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IMR 2012, 1078 AG Karlsruhe-Durlach - Verwalter als Zustellungsvertreter: Ausschluss gemäß § 45 WEG nur bei konkreter Gefahr!

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2020, 2975
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Erdarbeiten auf Privatgrundstück: Tiefbauer muss sich über Leitungsverlauf erkundigen!

AG Brandenburg, Urteil vom 20.12.2019 - 31 C 193/18

1. Die Betreiberin eines im Erdreich verlegten Telekommunikations-Kabels ist grundsätzlich auch als Eigentümerin dieses Kabels anzusehen, da derartige Leitungen nur Scheinbestandteile des Grundstücks sind (§§ 95, 1006 BGB i.V.m. § 76 TKG).*)

2. Zu den Pflichten eines Tiefbauunternehmers - der an oder auf öffentlichen Straßen Bauarbeiten durchführt - gehört es, sich über Lage und Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen von sich aus zu vergewissern, bevor er mit seinen Arbeiten beginnt. Die gleichen Erkundigungs- und Sicherungspflichten besteht aber auch bei Tiefbauarbeiten auf einem Privatgrundstück, wenn Anhaltspunkte für die Möglichkeit vorliegen, dass dort auch unterirdisch verlegte Versorgungsleitungen vorhanden sind (§§ 249, 254, 823, 831 BGB i.V.m. § 287 ZPO).*)

3. Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten und deren Höhe (§§ 249, 250, 254, 280, 286, 288 BGB i.V.m. § 10 RDG und § 4 RDGEG sowie Art. 3 Abs. 1 e Satz 2 der Zahlungsverzugsrichtlinie und § 19 RVG).*)

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IBRRS 2012, 1751; IMRRS 2012, 1286
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalterausschluss nach § 45 WEG: nur bei konkreter Gefahr!

AG Karlsruhe-Durlach, Urteil vom 19.10.2011 - 4 C 19/11

Der Ausschluss des WEG-Verwalters als Zustellungsvertreter gemäß § 45 WEG setzt einen konkreten Anlass bzw. eine konkrete Gefahr voraus, die die Annahme rechtfertigt, er werde die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten.

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