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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 C 17.95


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IBRRS 2000, 1216
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BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 17.95

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1 Beitrag gefunden
IBR 1997, 248 BVerwG - Eine Arztpraxis ist keine Anlage für gesundheitliche Zwecke im Sinne der BauNVO!

19 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 0561
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ambulante Tagespflege = freiberufsähnliche Tätigkeit?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2023 - 5 S 638/21

Eine freiberufliche oder freiberufsähnliche Tätigkeit i.S.d. § 13 BauNVO kann auch dann vorliegen, wenn der Berufsträger sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Dabei ist aber voraussetzen, dass er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Dies ist der Fall, wenn seine Funktion über die Festlegung der Grundzüge der Organisation und der dienstlichen Aufsicht hinaus durch Planung, Überwachung und Kompetenz zur Entscheidung in Zweifelsfällen gekennzeichnet und seine Teilnahme an der praktischen Arbeit in ausreichendem Maße gewährleistet ist. Hierfür ist es im Feld der pflegerischen Berufe erforderlich, dass der Berufsträger aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Pflegetätigkeit der Mitarbeiter bei jedem einzelnen Patienten Einfluss nimmt, so dass die Leistung den "Stempel seiner Persönlichkeit" trägt (wie BFH, Urteil vom 22.01.2004 - IV R 51/01).*)

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IBRRS 2018, 3383
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Arztpraxen sind keine "Anlagen für gesundheitliche Zwecke"!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.10.2018 - 2 M 53/18

1. Der Gebietserhaltungsanspruch setzt voraus, dass die Eigenart der näheren Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB einem der Baugebiete nach der BauNVO entspricht.*)

2. Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden.*)

3. Arztpraxen fallen nicht unter den Begriff der "Anlagen für gesundheitliche Zwecke" i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO; ihre Zulässigkeit richtet sich vielmehr nach § 13 BauNVO.*)

4. In allgemeinen Wohngebieten ist die Berufsausübung freiberuflich Tätiger auf "Räume" beschränkt. Die Büronutzung darf daher - faustregelartig - nicht mehr als die Hälfte der Wohnungen und auch nicht mehr als 50 % der Wohnfläche pro Gebäude umfassen.*)

5. § 13 BauNVO ist auch im Rahmen der entsprechenden Anwendung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB drittschützend.*)

6. Eine auf einen Teil einer im Baunachbarstreit angefochtenen Baugenehmigung beschränkte Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt nur dann in Betracht, wenn die Baugenehmigung rechtlich und tatsächlich teilbar ist.*)

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IBRRS 2018, 0291
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Emissionskontingente festgesetzt: Wann wird das Baugebiet "gegliedert"?

BVerwG, Urteil vom 07.12.2017 - 4 CN 7.16

1. Werden für ein Baugebiet nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO Emissionskontingente festgesetzt, wird das Gebiet nur dann im Sinne der Vorschrift gegliedert, wenn es in einzelne Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten zerlegt wird.*)

2. Die Wirksamkeit einer gebietsübergreifenden Gliederung von Gewerbegebieten nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist davon abhängig, dass ihr ein darauf gerichteter planerischer Wille der Gemeinde zugrunde liegt, der in geeigneter Weise im Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung dokumentiert worden ist.*)

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IBRRS 2016, 1924
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
(ohne)

VG München, Urteil vom 17.11.2015 - M 1 K 15.3452

(ohne)

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IBRRS 2015, 2629
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Yogaunterricht im reinen Wohngebiet zulässig!

VG Trier, Beschluss vom 17.09.2015 - 5 L 2377/15

Die Nutzung von einzelnen Räumen oder von Wohneinheiten zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit (hier Yogaunterricht) ist auch in einem reinen Wohngebiet zulässig, wenn die beruflich genutzte Fläche gegenüber der wohnbaulich genutzten Fläche im Gebäude eindeutig untergeordnet ist und es sich um eine häuslichen Abläufen entsprechende, "wohnartige" Betätigung handelt.

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IBRRS 2015, 2714
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Grundstück liegt nicht im Plangebiet: Kein Nachbarschutz ohne konkrete Beeinträchtigungen!

VGH Hessen, Beschluss vom 08.06.2015 - 3 A 938/14

1. Jeder Planbetroffene in einem Baugebiet hat das Recht, das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit auch die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung zu verhindern. Dies gilt auch unabhängig davon, ob er unmittelbarer Nachbar des Grundstücks ist, auf dem ein dem Baugebietscharakter widersprechendes Vorhaben errichtet werden soll.

2. Ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, hat grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets gelegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme.

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IBRRS 2014, 0392
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Was sind Anlagen für gesundheitliche Zwecke?

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2014 - 2 S 34.13

1. Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Sinne der BauNVO sind Gemeinbedarfsanlagen, wie sie der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Nr. 2 a BauGB bestimmt hat. Erfasst sind Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit zugutekommen, wie Schulen und Kirchen sowie sonstige Gebäude und Einrichtungen, die kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Zwecken dienen.

2. Der Allgemeinheit dient eine Anlage im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 a BauGB, wenn sie, ohne dass die Merkmale des Gemeingebrauchs erfüllt zu sein brauchen, einem nicht fest bestimmten wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich ist. Auf die Rechtsform des Trägers kommt es nicht entscheidend an. Liegt die Trägerschaft in der Hand einer natürlichen oder einer juristischen Person des Privatrechts, so genügt es, wenn mit staatlicher oder gemeindlicher Anerkennung eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird, hinter die etwaiges privatwirtschaftliches Gewinnstreben eindeutig zurücktritt.

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IBRRS 2012, 1202
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kein Krematorium im Gewerbegebiet!

BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10

1. Ein als Gemeinbedarfsanlage betriebenes Krematorium mit Abschiedsraum ist eine Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.*)

2. Ein Krematorium mit Abschiedsraum verträgt sich nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets und kann daher nicht im Wege der Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden.*)

3. Zur Bewältigung der gegenläufigen Nutzungskonflikte, die mit der Ansiedlung eines Krematoriums mit Abschiedsraum verbunden sind, bedarf es einer Planung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.)*

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IBRRS 2012, 0072
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
"Fußpflegeinstitut" in reinem Wohngebiet unzulässig!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2011 - 2 A 38/10

1. Bei einem "Institut für Fußpflege" handelt es sich nicht um eine den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlage für gesundheitliche Zwecke. Es handelt sich nämlich nicht um einen freien Beruf.

2. Die freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.

3. Die Annahme einer Tätigkeit, die als freier Beruf zu bezeichnen wäre, setzt nicht zwingend voraus, dass sie auf der Grundlage einer besonders qualifizierten Ausbildung betrieben wird, auch wenn dies herkömmlich mit dem Begriff des freien Berufs verbunden wird. Gleichwohl bedarf es, auch vor dem Hintergrund des hergebrachten Verständnisses der wesensprägenden Merkmale freier Berufe, eines gewissen, nicht allgemeingültig definierbaren Standards an individueller - namentlich geistiger oder schöpferischer - Qualifikation der Tätigkeit.

4. Aufgrund dessen erweist sich der Betrieb eines "Instituts für Präventions- und Physiotherapie, medizinische Fußpflege und medizinische Fachkosmetik" in seiner Gesamtheit nicht als Berufsausübung, die nach § 13 BauNVO in einem (faktischen) reinen Wohngebiet zulässig ist.

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IBRRS 2011, 1703
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Privater Bootslagerplatz im Wohngebiet unzulässig

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2011 - 5 S 194/10

Ein privater Bootslagerplatz ist als Nebenanlage in einem reinen und allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich seiner Art nach unzulässig, da er dem primären Wohnzweck der in einem solchen Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung nicht dienend zu- und untergeordnet ist. Einem Nachbarn steht daher grundsätzlich ein Abwehrrecht in Gestalt eines Gebietserhaltungsanspruchs zu (hier bejaht bei der Lagerung eines 8,9 m langen, 2,7 m breiten und einschließlich Kiel 3,0 m hohen Segelbootes auf einem nicht am Bodenseeufer gelegenen Wohngrundstück). Inwiefern dies je nach Größe des zu lagernden Bootes im Einzelfall anders zu beurteilen sein mag, bleibt offen.*)

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