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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 31 C 279/11


Bester Treffer:
IBRRS 2013, 3758; IMRRS 2013, 1848
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Zugluft-Erscheinungen sind ein Mietmangel!

AG Brandenburg, Urteil vom 28.06.2013 - 31 C 279/11

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6 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IMR 2014, 1020 AG Brandenburg - Zuglufterscheinungen sind ein Mietmangel!

4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 1801; IMRRS 2021, 0653
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Abrechnung?

AG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2021 - 31 C 295/19

1. Der Mieter ist für die Erfüllung seiner Miet-Zahlungsverbindlichkeiten beweispflichtig.

2. Die Fälligkeit einer Nachzahlung setzt nur den fristgerechten Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung voraus.

3. Als Mindestangaben in einer Betriebskostenabrechnung sind nur eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des Verteilungsschlüssels, die - nachvollziehbare und verständliche - Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters erforderlich.

4. Zur formellen Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung genügt es ...

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IBRRS 2018, 3277; IMRRS 2018, 1198
WohnraummieteWohnraummiete
ohne

AG Brandenburg, Urteil vom 28.09.2018 - 31 C 68/16

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 1403; IMRRS 2017, 0560
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Blüten und Pollen von bereits bei Vertragsschluss stehenden Bäumen sind hinzunehmen!

AG Köln, Urteil vom 22.02.2017 - 213 C 98/15

Von bereits bei Abschluss des Mietvertrags vorhandenen Bäumen ausgehende Beeinträchtigungen in Form herabfallender bzw. umherfliegender Blüten, Blätter, Pollen und Früchte stellen keinen Mangel der Mietsache dar, sondern zählen zur vereinbarten (Soll-)Beschaffenheit.

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IBRRS 2013, 3758; IMRRS 2013, 1848
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Zugluft-Erscheinungen sind ein Mietmangel!

AG Brandenburg, Urteil vom 28.06.2013 - 31 C 279/11

Nicht unerhebliche Zugluft-Erscheinungen können einen Mangel der angemieteten Räume im Sinne des § 536 BGB darstellen.*)

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1 Nachricht gefunden
Ganz hoch hinaus
Urteile deutscher Zivilgerichte zum Thema Dachgeschoss

(21.10.2015) Manche Mieter und Immobilieneigentümer schätzen es sehr, im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses zu wohnen. Aussicht und Lichtverhältnisse sind am besten und der Straßenlärm dringt nicht so leicht hierher. Ein weiterer, nicht zu unterschätzender Vorteil: Man hat niemanden über sich, dessen Trittgeräusche stören könnten. Trotzdem bringt auch das Wohnen im obersten Stockwerk eines Hauses manche Probleme mit sich.
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