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Wohnungseigentum
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2007 - 3 Wx 115/07
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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| IMR 2008, 25 | OLG Düsseldorf - Trittschalldämmung nach Treuepflicht geschuldet! |
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Wohnungseigentum
LG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2019 - 19 S 152/18
1. Liegt der Trittschall in der Wohnung darunter durch den Austausch des Bodenbelags (hier: Fließen statt Teppich) über der zulässigen Norm, so hat der Eigentümer eine Schalldämmung vorzunehmen. Das "Wie" liegt in seinem Ermessen.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Hellhörigkeit an einer fehlenden Trittschalldämmung liegt und der Eigentümer beim Kauf der Wohnung hiervon nichts wusste.
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Wohnungseigentum
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2007 - 3 Wx 115/07
1. Jeder Wohnungseigentümer in einem Anfang des 20. Jahrhunderts errichteten und erst später in Wohnungseigentum aufgeteilten Gebäude, dem bewusst sein muss, dass dieses Gebäude ohne Beachtung der erst in späterer Zeit erstellten immissionsbegrenzenden DIN-Normen errichtet wurde, hat bei Veränderungen im Sondereigentum (hier: Austausch von Teppichboden gegen Parkett) den bauseitig bedingten geringen Standard des Gebäudes (hier: beim Trittschall) zu berücksichtigen.*)
2. Führt die Veränderung des Bodenbelages zu Trittschallbelästigungen in der darunter liegenden Eigentumswohnung und gehen diese unter Berücksichtigung des für den Einzelfall zu ermittelnden besonderen Gepräges des betroffenen Gebäudes über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus, so ist der Störer zur Beseitigung dieser Einwirkungen verpflichtet.*)
3. Ist der zunächst vorhandene Bodenbelag nicht als ein das ursprüngliche Schallschutzniveau vorprägender Umstand anzusehen (Zufallsausstattung), so kann gleichwohl aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall die Treuepflicht der Wohnungseigentümer es gebieten, den verändernden Eigentümer so zu stellen, als ob der ursprünglich vorhandene Bodenbelag für das Schallschutzniveau vorprägend gewesen sei, mit der Folge, dass der verändernde Eigentümer einen bestimmten Grenzwert für den Trittschallschutz einzuhalten bzw. nicht zu unterschreiten hat.*)
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(06.03.2008) Wohnungseigentümer sind berechtigt, den zum Sondereigentum gehörenden Bodenbelag ihrer Wohnung zu entfernen und durch einen anderen zu ersetzen. „Die Veränderung des Bodenbelags darf jedoch nicht über das unvermeidliche Maß hinaus zu Trittschallbelästigungen in der darunter liegenden Wohnung führen", warnt eindringlich Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse. Notfalls müsste sogar der neu verlegte Bodenbelag wieder beseitigt werden. „Selbst dann, wenn ein hoher Kostenaufwand damit verbunden wäre", betont Rehm.
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