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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 23 U 261/13


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IBRRS 2014, 2170; IMRRS 2014, 1162
ProzessualesProzessuales
Wann erfolgt die (verjährungshemmende) Zustellung einer Klage noch "demnächst"?

OLG Frankfurt, Urteil vom 14.07.2014 - 23 U 261/13

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IBR 2014, 708 OLG Frankfurt - Wann erfolgt die (verjährungshemmende) Zustellung einer Klage noch "demnächst"?

1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2014, 2170; IMRRS 2014, 1162
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Wann erfolgt die (verjährungshemmende) Zustellung einer Klage noch "demnächst"?

OLG Frankfurt, Urteil vom 14.07.2014 - 23 U 261/13

1. Bei der Beurteilung, ob eine Zustellung demnächst erfolgt ist, ist nicht allein auf zeitliche Umstände abzustellen. Zu berücksichtigen ist auch, dass angesichts der von Amts wegen vorzunehmenden Zustellung den Parteien keine Nachteile wegen Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs entstehen sollen. Andererseits ist die Rückwirkung wegen des gebotenen Vertrauensschutzes für den Empfänger nur vertretbar, wenn die Zustellung in nicht allzu erheblichem Abstand vom Fristablauf erfolgt.

2. Es existiert keine absolute zeitliche Grenze für die Annahme einer noch demnächst erfolgenden Zustellung. Dies gilt grundsätzlich auch für mehrmonatige Verzögerungen. Bei einer allein vom Kläger verursachten Zustellungsverzögerung von mehr als 14 Tagen ab Fristablauf ist eine Rückwirkung allerdings ausgeschlossen.

3. Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die allein durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, muss sich der Kläger grundsätzlich nicht zurechnen lassen.

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1 Abschnitt im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

(e) Beginn und Ende der Hemmung ( Rn. 527-530)