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[Suchtipps]

Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 22 U 249/93


Bester Treffer:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.1994 - 22 U 249/93

1. Wenn ein Bauhandwerker, nachdem er mit dem Bauherrn darüber gestritten hat, ob Schäden an seinem Werk unter seine Gewährleistungspflicht fallen, dem Bauherrn ein Angebot über die genau bezeichneten Reparaturarbeiten unter Nennung kon kreter Einzelpreise mit der Bitte um Auftragerteilung übermittelt und der Bauherr das Angebot mit der Bitte um schnellstmögliche Schadensbeseitigung bestätigt, kommt ein Werkvertrag über die Reparaturarbeiten zustande.

<S. 255> 

2. In einem solchen vorbehaltlosen neuen Auftrag liegt zugleich ein Verzicht auf etwaige Gewährleistungsansprüche aus dem ursprünglichen Werkvertrag.


Dokument öffnen BauR 1995, 254

5 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 1994, 502 OLG Düsseldorf - Nachbesserung oder Reparaturauftrag?

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 3731
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftrag zur Mängelbeseitigung ist kein Verzicht auf Mängelansprüche!

OLG München, Beschluss vom 13.06.2017 - 28 U 4666/16 Bau

1. In der Erteilung eines entgeltlichen Auftrags zur Mängelbeseitigung an den Unternehmer kann ein Verzicht auf Gewährleistungsansprüche liegen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen.

2. Der Verzicht auf einen schuldrechtlichen Anspruch erfordert einen Erlassvertrag, der auch formlos geschlossen werden kann.

3. Der Erlass setzt den unmissverständlichen Willen voraus, auf die Forderung zu verzichten. An die Feststellung eines solchen Willens sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist ein Erfahrungssatz, dass ein Erlass nicht zu vermuten und im Zweifel eng auszulegen ist.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 3733
BauvertragBauvertrag
Auftrag zur Mängelbeseitigung ist kein Verzicht auf Mängelansprüche!

OLG München, Beschluss vom 09.05.2017 - 28 U 4666/16 Bau

1. In der Erteilung eines entgeltlichen Auftrags zur Mängelbeseitigung an den Unternehmer kann ein Verzicht auf Gewährleistungsansprüche liegen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen.

2. Der Verzicht auf einen schuldrechtlichen Anspruch erfordert einen Erlassvertrag, der auch formlos geschlossen werden kann.

3. Der Erlass setzt den unmissverständlichen Willen voraus, auf die Forderung zu verzichten. An die Feststellung eines solchen Willens sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist ein Erfahrungssatz, dass ein Erlass nicht zu vermuten und im Zweifel eng auszulegen ist.

Dokument öffnen Volltext



1 Abschnitt im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

c) Schuldanerkenntnis ( Rn. 36-42)