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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 22 U 150/13
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2014 - 22 U 150/13
Volltext8 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2015, 74 | OLG Düsseldorf - Vertragserfüllungsbürgschaft: AGB-widriger Einredeverzicht berührt Bürgschaftsabrede nicht! |
4 Volltexturteile gefunden |
OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.08.2019 - 5 U 35/18
1. Die Zubilligung einer angemessenen Prüffrist des Bürgen liegt im Interesse der Gesamtheit der Bau- und Kreditwirtschaft.
2. Diese Prüffrist beträgt, unter Anlehnung an die Rechtsprechung zur Prüfung der Einstandspflicht der Versicherungen nach einem Verkehrsunfall, für den Bürgen vier bis sechs Wochen.
VolltextOLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2017 - 23 U 156/16
1. Eine vom Auftraggeber in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags gestellte Klausel, wonach ein Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5% der Bausumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist durch eine selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft abgelöst werden kann, ist wirksam.
2. Ein Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit führt allenfalls dann zur Unwirksamkeit der Sicherungsabrede, wenn sich der Ausschluss auch auf rechtskräftige und unbestrittene Forderungen erstreckt.
VolltextOLG Rostock, Urteil vom 25.02.2016 - 3 U 73/12
1. Hat ein Dritter eine Erfüllungsbürgschaft für die vertraglichen Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter übernommen, so haftet der Bürge im Falle der Insolvenz des Mieters nach Ausübung des Sonderkündigungsrechts durch den Insolvenzverwalter (§ 109 Abs. 1 Satz 1 InsO) nicht für die Schadensersatzansprüche des Vermieters nach § 109 Abs. 1 Satz 3 InsO.
2. Nur wenn der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigt, bevor die Kündigungsfrist des Insolvenzverwalters abgelaufen ist, haftet der Bürge wieder für Schadensersatzansprüche des Vermieters.
3. Auf eine Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO, welche auch der Wechsel von einer Feststellungs- zu einer Leistungsklage darstellt, findet § 533 ZPO keine Anwendung.*)
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2014 - 22 U 150/13
1. Inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in AGB können auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - etwaig unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Teil der AGB-Klausel von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen Regelung völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel.*)
2. Die Vereinbarung über die Stellung einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürgschaft hat demgemäß auch dann Bestand, wenn die Verpflichtung, die Bürgschaft mit einem Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Abs. 2 BGB zu versehen bzw. zu erbringen, unwirksam ist.*)
3. Eine "konzeptionelle Einheit" besteht nicht, wenn in der Sicherungsvereinbarung die Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verlangt wird und zudem vorgesehen ist, dass der Bürge auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Abs. 2 BGB verzichtet. Diese Regelungen sind nicht untrennbar miteinander verknüpft, denn die Stellung einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürgschaft ist - im Gegenteil - gerade erst recht ohne den Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Abs. 2 BGB (ebenso wie ohne den Verzicht auf die Einrede des Hauptschuldners gemäß § 768 BGB) unbedenklich.*)
4. Die durch die Teilunwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Vertragserfüllungsbürgschaft (sei es auf erstes Anfordern, sei es unter Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Abs. 2 BGB) entstehende Vertragslücke kann grundsätzlich dadurch geschlossen werden, dass der Auftragnehmer im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet ist, eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft bzw. eine Vertragserfüllungsbürgschaft ohne Verzicht des Bürgen auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Abs. 2 BGB zu stellen.*)
5. Die belastende Wirkung einer für sich allein gesehen noch hinnehmbaren Klausel kann durch eine oder mehrere weitere Vertragsbestimmungen derart verstärkt werden, dass der Vertragspartner des Verwenders im Ergebnis unangemessen benachteiligt wird.*)
Volltext1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 17 VOB/B Sicherheitsleistung (Rodemann) |
B. Sicherheitseinbehalt |
IV. Sicherheitseinbehalt und Allgemeine Geschäftsbedingungen |