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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 21 U 35/13


Bester Treffer:
IBRRS 2013, 4222; IMRRS 2013, 2038
BauträgerBauträger
Mauerwerk feucht: Leistung auch ohne Gesundheitsgefahr mangelhaft!

OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2013 - 21 U 35/13


6 Treffer in folgenden Dokumenten:

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2 Beiträge gefunden
IBR 2013, 748 OLG Hamm/BGH - Rücktritt vom Kauf einer Eigentumswohnung: Wie wird der Verkäufer in Verzug gesetzt?
IBR 2013, 734 OLG Hamm/BGH - Mauerwerk feucht, Ursache ungeklärt: Auch ohne Gesundheitsgefahr ein erheblicher Mangel!

4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 3524
Mit Beitrag
WerkvertragWerkvertrag
Lieferung und Inbetriebnahme eines BHKW ist Werkvertrag!

OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2020 - 24 U 178/16

1. Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand zu liefern und zu montieren, kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen der Schwerpunkt liegt.

2. Ein als Kaufvertrag bezeichneter Vertrag über die Lieferung und Montage serienmäßiger Blockheizkraftwerksmodule ist als Werkvertrag zu qualifizieren, wenn der Unternehmer nicht nur einzelne Teile liefert, sondern er sich zum Aufbau und der Inbetriebnahme eines funktionsfähigen Blockheizkraftwerk verpflichtet hat.

3. Ob eine Pflichtverletzung in Form einer mangelhaften Werkleistung erheblich ist und den Besteller zum Rücktritt berechtigt, bestimmt sich nach umfassender Abwägung der Interessen der Parteien. Im Rahmen der Abwägung ist die Bedeutung des Mangels anhand der Verkehrsanschauung und aller Umstände des Einzelfalls zu würdigen.

4. Abzustellen ist auf den Beseitigungsaufwand und darauf, ob der Mangel überhaupt Einfluss auf die Errichtung des Werks hat. Zu berücksichtigen ist bei behebbaren Mängeln insbesondere der für eine Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand im Verhältnis zum Kaufpreis.

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IBRRS 2019, 2278; IMRRS 2019, 0839
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Mängelbeseitigungskosten von 6,83% des Kaufpreises: Erwerber kann zurücktreten!

OLG Dresden, Urteil vom 12.05.2016 - 8 U 451/15

1. Die Feststellung, ob ein Mangel erheblich ist und der Besteller aufgrund dessen vom Vertrag zurücktreten kann, erfordert eine umfassende Interessenabwägung, die die Bedeutung des Mangels und des Beseitigungsaufwands berücksichtigt.

2. Bei behebbaren Mängeln ist auf die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen. Soweit für die Abgrenzung Prozentsätze (Reparaturkosten im Verhältnis zum Kaufpreis) herangezogen werden, liegt die Erheblichkeitsschwelle bei 5% des Mängelbeseitigungsaufwands.

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IBRRS 2019, 1151; IMRRS 2019, 0435
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Mängelbeseitigungsaufwand über fünf Prozent: Erwerber kann zurücktreten!

OLG Dresden, Urteil vom 12.05.2016 - 8 U 438/15

1. Da, wo die Baubeschreibung zu vage ist, schuldet der Bauträger eine fachgerechte Ausführung der Arbeiten, denn er verspricht als Werkunternehmer bei Vertragsschluss stillschweigend die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. Etwas anderes gilt, wenn die Parteien (wirksam) einen hiervon abweichenden niedrigeren Standard vereinbart haben.

2. Die Feststellung, ob ein Mangel unerheblich ist, so dass der Erwerber nicht vom Vertrag zurücktreten kann, erfordert eine umfassende Interessenabwägung, die die Bedeutung des Mangels und seinen Beseitigungsaufwand berücksichtigt. Allein mit an den Mangelbeseitigungskosten orientierten festen Prozentsätzen kann nicht gearbeitet werden.

3. Sind die Mängel behebbar, kommt es für deren Erheblichkeit auf die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an. Soweit für die Abgrenzung Prozentsätze (Reparaturkosten im Verhältnis zu Kaufpreis) herangezogen werden, liegt die Erheblichkeitsschwelle bei fünf Prozent des Mängelbeseitigungsaufwands.

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IBRRS 2013, 4222; IMRRS 2013, 2038
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Mauerwerk feucht: Leistung auch ohne Gesundheitsgefahr mangelhaft!

OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2013 - 21 U 35/13

1. Macht der Käufer aus einem Kaufvertrag mit Bauverpflichtung Ansprüche gerade wegen eines Baumangels geltend, ist Werkvertragsrecht anzuwenden (vgl. BGH NZBau 2007, 507).*)

2. Zu den Voraussetzungen des Rücktritts von einem Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung.*)

3. Die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich i. S. v. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung, die die Bedeutung des Mangels und seinen Beseitigungsaufwand berücksichtigt. Hierbei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, weshalb mit allein an den Mängelbeseitigungskosten orientierten festen Prozentsätzen (an sich) nicht gearbeitet werden kann.*)

4. Nicht behebbare Mängel sind in aller Regel erheblich. Bei behebbaren Mängeln ist grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es aber dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht hat feststellen können.*)

5. Ein Raum, dessen Außenwand Feuchtigkeitsflecken aufweist, die auf einen Baumangel zurückzuführen sind und mit einer Durchfeuchtung des Mauerwerks einhergehen, weist ungeachtet der Frage, ob mit seiner Nutzung konkrete Gesundheitsgefahren (etwa infolge von Schimmelpilzbefall) verbunden sind, einen gravierenden funktionalen Mangel auf, der zum Rücktritt berechtigt und nicht lediglich unerheblich i. S. v. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist.*)

6. Die Ausübung des Rücktrittsrechts bzw. das Festhalten hieran ist nicht deshalb treuwidrig, weil der Verkäufer kurz zuvor - wenn auch nach Fristablauf - Mängelbeseitigungsmaßnahmen ankündigt. Der Käufer ist nach Fristablauf nicht mehr verpflichtet, das Angebot des Verkäufers zur Mängelbeseitigung anzunehmen.*)

7. Die Frist zur Nacherfüllung (§ 323 Abs. 1 BGB) soll dem Schuldner lediglich eine letzte Gelegenheit zur Erbringung der geschuldeten Leistung eröffnen und braucht daher nicht so bemessen zu werden, dass der Schuldner die noch nicht begonnene Leistung erst noch vorbereiten und fertigstellen kann (vgl. BGH NJW 1982, 1279).*)

8. Bei einer Verpflichtung zur (Rück-)Übertragung von Grundeigentum ist ein wörtliches Angebot zur Begründung des Annahmeverzugs grundsätzlich nicht ausreichend. Dem steht nicht entgegen, dass es zur Bewirkung der Leistung einer Mitwirkungshandlung des Gläubigers (der Beklagten) bedarf (§ 295 Satz 1 Alt. 2 BGB). Vielmehr ist diesen Fällen grundsätzlich ein tatsächliches Angebot i. S. v. § 294 BGB erforderlich. Dem Schuldner ist dabei ein Termin bei einem zur Auflassung bereiten Notar mitzuteilen, um den Annahmeverzug auszulösen. Ein wörtliches Angebot ist gem. § 295 Satz 1 Alt. 1 BGB nur dann ausreichend, wenn der Schuldner bereits zuvor die Annahme der Leistung verweigert hat (vgl. BGH NJW 2010, 1284).

9. Ist hingegen offenkundig, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung beharrt, bedarf es auch eines zeitlich vorangegangenen wörtlichen Angebots nicht mehr, weil es bloße Förmelei wäre (vgl. BGH NJW 2001, 287).*)