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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 21 U 14/16


Bester Treffer:
IBRRS 2017, 0410
BauvertragBauvertrag
Entschädigung aus § 642 BGB setzt keine bauablaufbezogene Darstellung voraus!

KG, Urteil vom 10.01.2017 - 21 U 14/16


79 Treffer in folgenden Dokumenten:

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4 Beiträge gefunden
IBR 2017, 131 KG - Kündigung wegen Unterbrechung: Entgangener Gewinn wird nicht ersetzt!
IBR 2017, 129 KG - Auch AGK und Gewinn werden entschädigt!
IBR 2017, 128 KG - Entschädigung aus § 642 BGB setzt keine bauablaufbezogene Darstellung voraus!
IBR 2017, 120 KG - Förmliche Abnahme vorgesehen: VOB/B nicht "als Ganzes" vereinbart!

3 Aufsätze gefunden
Eine Arbeitsgrundlage für Baubetriebler
(Jürgen Schwarz)
Dokument öffnen IBR 2019, 1113
Neues zum Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB
(Frank A. Bötzkes; Wolfgang Bayer)
Dokument öffnen IBR 2019, 1091
Wie kann ein Entschädigungsanspruch gem. § 642 BGB aus baubetrieblicher Sicht dargestellt werden?
(Frank A. Bötzkes)
Dokument öffnen IBR 2018, 1060

8 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2273
BauvertragBauvertrag
Baubetriebliches Privatgutachten kostet viel und bringt (hier) nichts!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2022 - 23 U 116/21

1. Verlangt der Auftragnehmer wegen eines Annahmeverzugs des Auftraggebers eine Entschädigung nach § 642 BGB, orientiert sich die Höhe der Entschädigung im Ausgangspunkt an den auf die unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfallenden Vergütungsanteilen einschließlich der Anteile für allgemeine Geschäftskosten sowie für Wagnis und Gewinn (Anschluss an BGH, IBR 2020, 229).

2. Die Darlegungs- und Beweislast für die in § 642 Abs. 2 BGB genannten Kriterien trägt der Auftragnehmer, der die Tatsachen für die vom Tatrichter vorzunehmende Abwägungsentscheidung beizubringen hat.

3. Ein baubetriebliches Privatgutachten, in dem die geplanten Erlöse (Planerlöse) den tatsächlichen Erlöse (Ist-Erlöse) gegenübergestellt werden, ist keine geeignete Schätzgrundlage für einen Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2020, 1426
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nachträge wegen geänderter Leistungen: Tatsächliche Kosten werden vergütet!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2019 - 5 U 52/19

1. Der Begriff der Mitwirkungshandlungen i.S.v. § 642 BGB ist weit zu verstehen. Insbesondere muss der Auftraggeber das Grundstück aufnahmebereit zur Verfügung stellen, einschließlich der Vorarbeiten anderer Unternehmer.

2. Erklärt der Auftraggeber, dass er aufgrund von Verzögerungen im Bauablauf die Arbeitsleistungen des Auftragnehmers nicht entgegennehmen wird, bedarf es keines tatsächlichen oder wörtlichen Leistungsangebots des Auftragnehmers, um in Annahmeverzug zu geraten.

3. Die Vorschrift des § 642 BGB gewährt keine Entschädigung für Allgemeine Geschäftskosten unabhängig von einem tatsächlich nutzlosen Vorhalten von Personal oder Betriebsmitteln.

4. Der vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 08.08.2019 (IBR 2019, 536) aufgestellte Grundsatz, dass für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind, findet auch bei der Ermittlung des neuen Einheitspreises von geänderten Leistungen i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B Anwendung.




IBRRS 2019, 1952
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kündigung wegen Mängeln vor Abnahme: § 4 Abs. 7 VOB/B hält AGB-Kontrolle stand!

LG Bremen, Urteil vom 20.06.2019 - 2 O 2021/10

Die Klausel des § 4 Abs. 7 VOB/B, wonach der Auftraggeber den Bauvertrag kündigen kann, wenn die Leistung mangelhaft ist und der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Mangelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt, hält - wenn der Auftraggeber Verwender der VOB/B ist - einer AGB-rechtlichen Kontrolle stand und ist wirksam.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 0357
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Entschädigung ohne Schaden!

KG, Urteil vom 29.01.2019 - 21 U 122/18

1. Kann ein Werkunternehmer während des Annahmeverzugs des Bestellers die Vergütung aus dem gestörten Werkvertrag nicht wie vorgesehen erwirtschaften, steht ihm für diesen Umsatznachteil keine Entschädigung aus § 642 BGB zu.*)

2. Begehrt ein Werkunternehmer Entschädigung für den Vorhalt von Arbeitskräften während dieses Annahmeverzugs, so hat er darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er die Arbeitskräfte im fraglichen Zeitraum nicht anderweitig einsetzen konnte.*)

3. Auch wenn die VOB/B von einer Vertragspartei ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt in den Vertrag einbezogen und die Kontrolle daher gemäß § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB eingeschränkt ist, ist sie gemäß § 305c Abs. 2 BGB verwenderfeindlich auszulegen.*)

4. Zeigt der Besteller dem Unternehmer die Umstände an, die seinen Annahmeverzug begründen, so liegt in einer solchen Verzugsmitteilung in aller Regel eine Leistungsänderung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B, sodass dem Unternehmer ein Mehrvergütungsanspruch nach dieser Vorschrift zustehen kann.*)

5. In diesem Fall besteht der Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 VOB/B neben demjenigen aus § 642 BGB. Im Unterschied zu § 642 BGB gewährt er auch eine Mehrvergütung für annahmeverzugsbedingte Kostensteigerungen.*)

6. Ein Bauvertrag begründet im Grundsatz keine terminbezogenen Pflichten des Bestellers, auch wenn die Parteien Vertragsfristen vereinbart haben (vgl. BGH, IBR 2000, 216). In diesem Fall ist die Mitwirkung des Bestellers zur Einhaltung von Ausführungsfristen generell nicht als vertragliche (Neben-) Pflicht, sondern nur als Obliegenheit ausgestaltet, sodass dem Unternehmer bei Störungen des Bauablaufs keine Ansprüche aus § 6 Abs. 6 VOB/B oder §§ 280, 286 BGB zustehen.*)




IBRRS 2018, 0867
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Schlecht kalkulierte Preise: Entschädigung bemisst sich nach tatsächlichen Mehrkosten!

KG, Urteil vom 16.02.2018 - 21 U 66/16

1. Auch wenn der Beklagte mit einer Gegenforderung aufrechnet, die zur Klageforderung im Gegenseitigkeitsverhältnis steht, ist ein Vorbehaltsurteil gemäß § 302 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es die Durchsetzbarkeit der Klageforderung nicht verbessert. Ein solches Vorbehaltsurteil kann der Abschichtung und Strukturierung eines Rechtsstreits dienen.*)

2. Hat der Unternehmer dem Besteller gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB erfolglos eine Frist zur Sicherheitsleistung gesetzt, kann er den Vertrag auch dann noch kündigen, wenn er zunächst nur seine Leistung verweigert hat. Er muss vor der Kündigung keine erneute Frist zur Sicherheitsleistung setzen.*)

3. Berufen sich beide Vertragsparteien eines Werkvertrags darauf, den Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt zu haben, kann nur die Kündigung einer Vertragspartei erfolgreich sein. Das ist diejenige Kündigung, die bei einer materiellen Gesamtbetrachtung als vorrangig anzusehen ist.*)

4. Die Kündigungsvergütung des Unternehmers aus § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB ist ohne Abnahme fällig. Denn anders als die freie Kündigung des Werkbestellers ist die Kündigung des Unternehmers aus wichtigem Grund dahin auszulegen, dass sie sämtliche Erfüllungs- und Nacherfüllungspflichten aus dem Vertrag beenden soll.*)

5. Lässt der Besteller eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB erfolglos verstreichen, befindet er sich im Mitwirkungsverzug. Verweigert der Unternehmer darauf seine Leistung, hat er wegen der ihm dadurch entstehenden Nachteile einen Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB gegen den Besteller.*)

6. Der Unternehmer kann seine Produktionsmittel nicht unbegrenzt gegen Entschädigung aus § 642 BGB für eine stillstehende Baustelle vorhalten. In welchem zeitlichen Umfang die vergebliche Vorhaltung durch den Mitwirkungsverzug des Bestellers veranlasst ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.*)

7. Auch wenn der Mitwirkungsverzug des Bestellers lediglich zur Verlangsamung eines Prozesses auf der Baustelle führt, kann dies zu einem nach § 642 BGB zu ersetzenden Nachteil führen, weil der Unternehmer die durch den betroffenen Prozess gebundenen Produktionsmittel länger vorhalten muss.*)

8. Hält der Unternehmer aufgrund des Mitwirkungsverzugs ein Produktionsmittel vergeblich bereit, ist mit Ablauf der kleinsten zeitlichen Abrechnungseinheit der Nachteil dem Grunde nach entstanden. Die Frage, in welchem zeitlichen Umfang die Vorhaltung durch den Mitwirkungsverzug veranlasst ist, kann das Gericht deshalb unter den Voraussetzungen von § 287 Abs. 2 ZPO nach freiem Ermessen entscheiden.*)

9. Selbst wenn die gemäß § 642 Abs. 2 BGB maßgebliche vereinbarte Vergütung für den Unternehmer nicht auskömmlich sein sollte, beläuft sich seine Entschädigung zumindest auf die Höhe der Mehrkosten, die ihm durch den Mitwirkungsverzug entstanden sind. Daraus folgt: Hat der Unternehmer diese Mehrkosten dargelegt und beansprucht er keinen Zuschlag zur Deckung seiner allgemeinen Geschäftskosten und seines Gewinns, bedarf es keines weiteren Parteivortrags zur Kalkulation der Vergütung.*)




IBRRS 2017, 3751
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Entschädigung aus § 642 BGB nur für den Zeitraum des Annahmeverzugs!

BGH, Urteil vom 26.10.2017 - VII ZR 16/17

1. § 642 BGB gewährt dem Unternehmer eine angemessene Entschädigung dafür, dass er während der Dauer des Annahmeverzugs des Bestellers infolge Unterlassens einer diesem obliegenden Mitwirkungshandlung Personal, Geräte und Kapital, also die Produktionsmittel zur Herstellung der Werkleistung, bereithält.*)

2. Mehrkosten wie gestiegene Lohn- und Materialkosten, die zwar aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers, aber erst nach dessen Beendigung anfallen, nämlich bei Ausführung der verschobenen Werkleistung, sind vom Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB nicht erfasst.*)

3. Bei dem Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen Anspruch eigener Art, auf den die Vorschriften zur Berechnung des Schadensersatzes (§§ 249 ff. BGB) nicht anwendbar sind.

4. Die Höhe eines Entschädigungsanspruch aus § 642 Abs. 2 BGB bestimmt sich nach der Höhe der vereinbarten Vergütung und umfasst auch die in dieser Vergütung enthaltenen Anteile für Wagnis, Gewinn und Allgemeine Geschäftskosten.




IBRRS 2018, 0170
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Ansprüche wegen Bauablaufstörungen können nicht ausgeschlossen werden!

OLG München, Beschluss vom 13.10.2017 - 27 U 688/17 Bau

1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach etwaige bauübliche Störungen in Kauf genommen werden müssen und nicht zu Ersatzansprüchen berechtigen, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

2. Der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB umfasst nicht entgangenen Gewinn und Wagnis.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 0410
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Entschädigung aus § 642 BGB setzt keine bauablaufbezogene Darstellung voraus!

KG, Urteil vom 10.01.2017 - 21 U 14/16

1. Der Kündigungstatbestand des § 6 Abs. 7 VOB/B benachteiligt den Unternehmer nicht unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Diese Bestimmung ist somit auch dann wirksam, wenn die VOB/B nicht als Ganzes in einen Bauvertrag einbezogen sind.*)

2. Einem Unternehmer steht eine Entschädigung gemäß § 642 BGB zu, wenn ihm durch den Annahmeverzug des Bestellers ein Vermögensnachteil entstanden ist. Hat der Unternehmer dies dargelegt, ist eine weitergehende "bauablaufbezogene Darstellung" der Bauarbeiten zur Anspruchsbegründung nicht erforderlich.*)

3. Bemessungsgrundlage der Entschädigung nach § 642 BGB sind die dem Unternehmer entstandenen verzögerungsbedingten Mehrkosten. Diese Kosten sind um einen Deckungsbeitrag für die Allgemeinen Geschäftskosten und einen Gewinnanteil zu erhöhen, soweit solche Zuschläge in der vereinbarten Vergütung enthalten waren (Abweichung von BGH, Urteil vom 21.10.1999 - VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32 = IBRRS 2000, 217).*)

4. Die für die Ermittlung der Entschädigung maßgeblichen Preisbestandteile sind gemäß § 642 Abs. 2 BGB anhand der vereinbarten Vergütung zu ermitteln. Ausgangspunkt kann eine vom Unternehmer vorgelegte Kalkulation sein. Soweit diese nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht - insbesondere weil sie in der Vergütung enthaltene Deckungsbeiträge und Gewinnanteile ausweist, die in Anbetracht des tatsächlichen Aufwands der Vertragsdurchführung nicht realistisch sind - ist sie in einem Rechtsstreit entsprechend zu korrigieren. Für die insoweit erforderlichen Feststellungen des Gerichts gilt § 287 Abs. 1 ZPO.*)





3 Blog-Einträge gefunden
AGK-Unterdeckung im Streit
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Bewirkt Annahmeverzug und dadurch nicht ermöglichte Bauleistung wirklich keine AGK-Unterdeckung? Wird der Auftragnehmer nach § 642 BGB bei den AGK nur mit dem Zuschlag auf die Kosten der nutzlosen Bereithaltung von Produktionsmitteln entschädigt? Nein, bei der Auseinandersetzung mit den dies befürwortenden Kommentarmeinungen kommen ganz erhebliche Zweifel auf, wenn die Frage der Kausalität gestellt wird, eine Frage, mit welcher die Anspruchshöhe entscheidend gestützt oder nicht gestützt wird. Es wird hier gezeigt: In der Kommentarlandschaft hat sich ein Irrtum verbreitet, ein Irrtum, der auf einem ungenügenden Blick auf die rechtlich-baubetrieblichen Zusammenhänge beruht. Im Ergebnis der folgenden Überlegungen dürfte feststehen: Der Auftragnehmer hat Anspruch auf AGK aus der Unterdeckungslösung und nicht nur aus einem kleineren Zuschlagsvolumen.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag (Dokument öffnen 2 Leseranmerkungen)
"Bauzeitnachträge - Die offenen Fragen werden nicht weniger"
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Unter diesem Titel äußert Jan-Hendrik Kues in einem Editorial der "Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht" (kurz: NZBau) den Wunsch an den Bundesgerichtshof, sich mit dem Begriff "konkrete bauablaufbezogene Darstellung" auseinanderzusetzen und die Anforderungen an die Substantiierung - ich ergänze sinngemäß - des anspruchsbegründenden und des einen Anspruch ggf. ausfüllenden Vortrags erneut klarzustellen und weiter auszuführen; siehe September-Heft der NZBau 2018, 505 f. Zugleich weist Kues aber auch auf sozusagen bereits Geschafftes und damit Mut zum Weiterklären Gebendes hin. Ich gehe hier darauf ein, dies nicht zuletzt auch, um jenen, welche die NZBau nicht beziehen oder ihrer habhaft werden, die leidenschaftlichen, mich anregenden Äußerungen in der NZBau zu vermitteln.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag (Dokument öffnen 1 Leseranmerkung)
Wagnis + Gewinn doch Teil der Entschädigung nach § 642 BGB?
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Bemessungsgrundlage der Entschädigung nach § 642 BGB sind die dem Auftragnehmer entstandenen verzögerungsbedingten Mehrkosten, deren maßgebliche Preisbestandteile anhand der vereinbarten Vergütung zu ermitteln sind. Diese Kosten sind um einen Deckungsbeitrag für die Allgemeinen Geschäftskosten und einen Gewinnanteil zu erhöhen, soweit solche Zuschläge in der vereinbarten Vergütung enthalten waren. So entschieden vom Kammergericht in "Entschädigung ausnahmsweise ohne verleichende bauablaufbezogene Darstellung" vom 10.01.2017 - 21 U 14/16, IBR 2017, 128, 129 = BauR 2017, 1204. Mit dem Einbezug des ggf. in der Auftragskalkulation des Urpreises eingebundenen Zuschlags für Wagnis + Gewinn (W+G, synonym für "Gewinn") weicht das Kammergericht von BGH "Vorunternehmer II" vom 21.10.1999 - VII ZR 185/98, IBR 2000, 217 = NZBau 2000, 187, 188, ab. Die Frage "W+G Bestandteil von Entschädigung?" hat der BGH zur Revision angenommen (VII ZR 16/17).
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Dokument öffnen Blog-Eintrag

1 Leseranmerkung gefunden
Bitte nicht generalisieren
Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
 R 
Entschädigung ist kein Schadensersatz: Keine bauablaufbezogene Darstellung erforderlich!
(Christian Sienz)
Dokument öffnen IBR 2017, 665

7 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
Einleitung (Bolz/Rodemann)
A. Allgemeines und Vertragsabschluss (Bolz)
I. Allgemeines
2. Rechtliche und praktische Bedeutung der VOB/B

§ 9 VOB/B Kündigung durch den Auftragnehmer (Jahn)
A. Überblick, Anwendungsbereich und Konkurrenzen
II. Verhältnis zu anderen Tatbeständen, die eine vorzeitige Beendigung des Bauvertrags bewirken (Konkurrenzen)
B. Kündigung wegen Annahmeverzugs des Auftraggebers, § 9 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B
I. Unterlassene Mitwirkungshandlung des Auftraggebers
E. Rechtsfolgen der Kündigung, § 9 Abs. 3 VOB/B
III. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers, § 9 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. VOB/B
2. Anspruch auf (volle) Vergütung

§ 12 VOB/B Abnahme (Friedhoff)
A. Allgemeines zur Abnahme
VII. Änderung von Abnahmereglungen in AGB

18 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit)
D. Die Bedeutung der VOB/B im Bauvertrag
II. Anwendung des AGB-Rechts
3. Inhaltskontrolle der VOB/B

§ 640 BGB Abnahme (Pause/ Vogel)
B. Besonderheiten des VOB-Bauvertrags
IV. Fiktive Abnahme

§ 642 BGB Mitwirkung des Bestellers (Retzlaff)
C. Rechtsfolge: Entschädigung
II. Entschädigungsfähige und nicht entschädigungsfähige Nachteile
2. Nicht entschädigungsfähige Nachteile
b) Unproduktiver allgemeiner Geschäftsbetrieb / Entschädigung für allgemeine Geschäftskosten
III. Die Ermittlung der Entschädigungshöhe
H. Verhältnis zu anderen Ansprüchen
II. Verhältnis zu Mehrvergütungsansprüchen nach Leistungsänderung
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2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

D. Allgemeine Geschäftsbedingungen (VOB/B § 6 Abs. 7 Rn. 46)

VI. Keine gesetzliche Regelung zum beidseitigen Kündigungsrecht bei längerer Unterbrechung (von mehr als drei Monaten) ( Rn. 38-39)



4 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

c) Typische Mitwirkungshandlungen beim Planervertrag (BGB § 650q Rn. 506-512)

f) Darlegungs- und Beweislast (BGB § 650q Rn. 534-539)