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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 2 W 61/14


Bester Treffer:
IBRRS 2014, 2557; IMRRS 2014, 1307
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Streitwert der Mietminderungsklage des Mieters: 3,5-facher Jahresbetrag

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.09.2014 - 2 W 61/14

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13 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IMR 2014, 491 OLG Frankfurt - Streitwert der Minderungsklage des Mieters?

10 Volltexturteile gefunden
RS 2016, 0001; IBRRS 2016, 1613; IMRRS 2016, 0983
ProzessualesProzessuales
Streitwert bei Mietminderung?

KG, Beschluss vom 06.06.2016 - 12 W 19/16

1. Der Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage des Mieters, dass der Mietzins um einen bestimmten Betrag bzw. Prozentsatz gemindert sei, bestimmt sich gemäß §§ 48 GKG, 9 ZPO.

2. Handelt es sich nach dem für die Streitwertbemessung maßgeblichen Vortrag des Mieters um einen behebbaren Mangel und ist die Mangelbeseitigung ebenfalls ein (nicht notwendig prozessuales) Anliegen des Mieters, gilt § 9 Satz 2 ZPO.

3. Gemäß § 9 Satz 2 ZPO ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Minderung auf eine bestimmte Dauer – nämlich bis zur Mängelbeseitigung - begrenzt ist und ihr Gesamtbetrag regelmäßig unter dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag liegt. Nach dem Rechtsgedanken des § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. GKG ist im Allgemeinen von einem Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung auszugehen.

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IBRRS 2016, 1507; IMRRS 2016, 0933
ProzessualesProzessuales
Streitwert einer Feststellungsklage wegen Mietmängeln?

KG, Beschluss vom 30.05.2016 - 8 W 13/16

1. Klagt der Mieter auf Feststellung, dass die Miete wegen eines Sachmangels gemindert sei, ist für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht entsprechend anwendbar (Aufgabe der Senatsrechtsprechung seit Beschluss vom 01.07.2009 - 8 W 59/09, IMR 2009, 365).

2. Wird die Feststellungsklage mit der Klage auf Beseitigung des Mangels verbunden, ist das Feststellungsinteresse jedoch nach § 3 ZPO in der Regel auf den Jahresbetrag der (ggf. vom Mieter angegebenen) Minderung zu schätzen.

3. Die Vorschrift des § 9 Satz 1 ZPO ist in dieser Konstellation nicht anzuwenden. Sie bezieht sich auf Rechte, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von 3,5 Jahren haben oder haben können. Die Minderung bis zur Mangelbeseitigung hängt hingegen von der im Zeitpunkt der Klageeinreichung (§ 40 GKG) absehbaren Dauer bis zum Erlass und zur Vollstreckung eines (vorläufig vollstreckbaren) Titels ab. Diese ist regelmäßig eher mit einem Jahr als mit dreieinhalb Jahren anzunehmen.

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IBRRS 2016, 0530; IMRRS 2016, 0331
ProzessualesProzessuales
Mietminderung: Streitwert bemisst sich nach 3 1/2-fachem Jahresbetrag!

LG Berlin, Beschluss vom 23.09.2015 - 67 T 194/15

Der Gebührenstreitwert für eine auf die Feststellung der Minderung des Mietzinses gerichtete Klage bemisst sich nach dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der streitigen Minderung.

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IBRRS 2015, 3164; IMRRS 2015, 1429
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Streitwert bei Mietminderung?

LG Berlin, Beschluss vom 22.09.2015 - 67 T 137/15

Der Gebührenstreitwert für eine auf die Feststellung der Minderung des Mietzinses gerichteten Klage bemisst sich nicht analog § 41 Abs. 5 GKG, sondern gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO nach dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der streitigen Minderung.*)

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IBRRS 2015, 3112; IMRRS 2015, 1406
ProzessualesProzessuales
Streitwert bemisst sich nach Jahresbetrag der Mietminderung!

LG Berlin, Beschluss vom 13.07.2015 - 65 T 90/15

Der Gebührenstreitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung des Eintritts einer Mietminderung bzw. auf Feststellung seiner Berechtigung, ein entsprechendes Recht geltend zu machen, ist in Anwendung des § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG nach dem Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen.

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IBRRS 2014, 4527
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 18.09.2014 - V ZB 84/14

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2014, 4528
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 18.09.2014 - V ZB 85/14

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2014, 4529
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 18.09.2014 - V ZB 89/14

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2014, 4040
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 18.09.2014 - V ZB 83/14, V ZB 84/14, V ZB 85/14, V ZB 89/14

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2014, 2557; IMRRS 2014, 1307
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Streitwert der Mietminderungsklage des Mieters: 3,5-facher Jahresbetrag

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.09.2014 - 2 W 61/14

Der Streitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung der Berechtigung der Mietminderung bestimmt sich nach § 9 ZPO auf den 3,5-fachen Jahresbetrag der Minderung.

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