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OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.09.2014 - 2 W 61/14
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IMR 2014, 491 | OLG Frankfurt - Streitwert der Minderungsklage des Mieters? |
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KG, Beschluss vom 06.06.2016 - 12 W 19/16
1. Der Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage des Mieters, dass der Mietzins um einen bestimmten Betrag bzw. Prozentsatz gemindert sei, bestimmt sich gemäß §§ 48 GKG, 9 ZPO.
2. Handelt es sich nach dem für die Streitwertbemessung maßgeblichen Vortrag des Mieters um einen behebbaren Mangel und ist die Mangelbeseitigung ebenfalls ein (nicht notwendig prozessuales) Anliegen des Mieters, gilt § 9 Satz 2 ZPO.
3. Gemäß § 9 Satz 2 ZPO ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Minderung auf eine bestimmte Dauer – nämlich bis zur Mängelbeseitigung - begrenzt ist und ihr Gesamtbetrag regelmäßig unter dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag liegt. Nach dem Rechtsgedanken des § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. GKG ist im Allgemeinen von einem Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung auszugehen.
VolltextKG, Beschluss vom 30.05.2016 - 8 W 13/16
1. Klagt der Mieter auf Feststellung, dass die Miete wegen eines Sachmangels gemindert sei, ist für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht entsprechend anwendbar (Aufgabe der Senatsrechtsprechung seit Beschluss vom 01.07.2009 - 8 W 59/09, IMR 2009, 365).
2. Wird die Feststellungsklage mit der Klage auf Beseitigung des Mangels verbunden, ist das Feststellungsinteresse jedoch nach § 3 ZPO in der Regel auf den Jahresbetrag der (ggf. vom Mieter angegebenen) Minderung zu schätzen.
3. Die Vorschrift des § 9 Satz 1 ZPO ist in dieser Konstellation nicht anzuwenden. Sie bezieht sich auf Rechte, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von 3,5 Jahren haben oder haben können. Die Minderung bis zur Mangelbeseitigung hängt hingegen von der im Zeitpunkt der Klageeinreichung (§ 40 GKG) absehbaren Dauer bis zum Erlass und zur Vollstreckung eines (vorläufig vollstreckbaren) Titels ab. Diese ist regelmäßig eher mit einem Jahr als mit dreieinhalb Jahren anzunehmen.
VolltextLG Berlin, Beschluss vom 23.09.2015 - 67 T 194/15
Der Gebührenstreitwert für eine auf die Feststellung der Minderung des Mietzinses gerichtete Klage bemisst sich nach dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der streitigen Minderung.
VolltextLG Berlin, Beschluss vom 22.09.2015 - 67 T 137/15
Der Gebührenstreitwert für eine auf die Feststellung der Minderung des Mietzinses gerichteten Klage bemisst sich nicht analog § 41 Abs. 5 GKG, sondern gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO nach dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der streitigen Minderung.*)
VolltextLG Berlin, Beschluss vom 13.07.2015 - 65 T 90/15
Der Gebührenstreitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung des Eintritts einer Mietminderung bzw. auf Feststellung seiner Berechtigung, ein entsprechendes Recht geltend zu machen, ist in Anwendung des § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG nach dem Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen.
VolltextBGH, Beschluss vom 18.09.2014 - V ZB 84/14
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 18.09.2014 - V ZB 85/14
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 18.09.2014 - V ZB 89/14
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 18.09.2014 - V ZB 83/14, V ZB 84/14, V ZB 85/14, V ZB 89/14
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOLG Frankfurt, Beschluss vom 10.09.2014 - 2 W 61/14
Der Streitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung der Berechtigung der Mietminderung bestimmt sich nach § 9 ZPO auf den 3,5-fachen Jahresbetrag der Minderung.
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