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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 2 U 49/11


Bester Treffer:
IBRRS 2011, 2707; IMRRS 2011, 1969
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache

OLG Celle, Beschluss vom 20.06.2011 - 2 U 49/11

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5 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IMR 2011, 363 OLG Celle - Verlängerung der Räumungsfrist: Anspruch auf Nutzungsentschädigung?

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2015, 2530; IMRRS 2015, 1099
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Betriebspflicht ist nicht gleich Offenhaltungspflicht!

OLG Dresden, Beschluss vom 15.07.2015 - 5 U 597/15

Die Betriebspflicht ist von der Offenhaltungspflicht abzugrenzen. Während die Betriebspflicht dem Mieter die Verpflichtung auferlegt, die angemieteten Geschäftsräume zu einem bestimmten Zweck tatsächlich zu nutzen, regelt die Offenhaltungspflicht, dass er sie zu bestimmten (Uhr-)Zeiten nicht schließen darf.*)

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IBRRS 2011, 2707; IMRRS 2011, 1969
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache

OLG Celle, Beschluss vom 20.06.2011 - 2 U 49/11

Erteilt der Vermieter sein Einverständnis mit der Verlängerung der im Kündigungsschreiben gesetzten Räumungsfrist ausdrücklich zum Zwecke des vertragsgemäßen Rückbaus des Mietobjekts durch den Mieter, fehlt es an dem für einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache erforderlichen Rücknahmewillen.*)

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2 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

IX. Räumungsfrist, Vollstreckungsschutz (BGB § 546 Rn. 79)