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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 2 U 3/13
OLG Celle, Urteil vom 27.06.2013 - 2 U 3/13
VolltextIBRRS 2013, 4130; IMRRS 2013, 1994
OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2013 - 2 U 3/13
Volltext6 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IMR 2013, 505 | OLG Saarbrücken - Erhöhter Heizbedarf: Einfachverglasung ist kein Mietmangel! |
5 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 14.06.2016 - VIII ZR 43/15
Bei einer Klage des Mieters auf Feststellung einer Minderung der Miete ist der Streitwert nicht gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG analog mit dem einfachen Jahresbetrag, sondern gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 21.09.2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16 unter II 3 = IBRRS 2006, 1960 = IMRRS 2006, 1233; vom 20.04.2005 - XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 938 unter II 1 a).*)
VolltextOLG Naumburg, Urteil vom 24.07.2014 - 2 U 96/13
1. Die Inbetriebnahme eines Fotovoltaikmoduls setzt die Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage zur Umwandlung von solarer Strahlungsenergie in elektrische Energie im Sinne einer objektiv vorhandenen technischen Möglichkeit zur Erzeugung von Strom als ein außerhalb der Anlage nutzbares Produkt sowie das Inbetriebsetzen der Anlage aufgrund einer bewussten Entscheidung des Anlagenbetreibers für das Auslösen des Stromflusses voraus (Festhalten am Urteil vom 11. Juli 2013, 2 U 3/13 "PV-Park J." REE 2013, 175).*)
2. Legt der Anlagenerrichter auf Geheiß des Anlagenbetreibers die Solarfläche des Moduls frei und führt er einen sog. Glühlampentest durch, so liegt hierin ein Inbetriebsetzen des Fotovoltaikmoduls.*)
3. Es fehlt jedoch auch nach der Vorschrift des § 3 Nr. 5 EEG 2009 in der vom 1. Juli 2010 bis zum 30. April 2011 geltenden Fassung an der für eine Inbetriebnahme erforderlichen zeitlich vorangehenden Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft, wenn das Fotovoltaikmodul z. Zt. des Inbetriebsetzens nicht an seinem - ggf. auch nur vorläufigem - Bestimmungs- und Einsatzort fest installiert war.*)
VolltextOLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2013 - 10 W 18/13
1. Gegen die in einem Berufungsurteil des Landgerichts enthaltene Festsetzung des Streitwerts ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft.*)
2. § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG ist auf die Feststellungsklage eines Wohnraummieters über seine Berechtigung zur Mietminderung weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Der Gebührenstreitwert ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Minderung zu bewerten (entgegen KG, Beschluss vom 11. Juni 2012, 8 W 44/12, MDR 2012, 1085).*)
VolltextOLG Celle, Urteil vom 27.06.2013 - 2 U 3/13
1. Der Pächter eines Unternehmens ist grundsätzlich berechtigt, während der Pachtdauer Änderungen an dem Unternehmen vorzunehmen. Diese Befugnis umfasst auch die Eröffnung und Schließung von Betriebsstätten und gewisse Veränderungen am Unternehmensgegenstand, solange der Kern des gepachteten Unternehmens davon unberührt bleibt und der Pachtvertrag keine Regelungen enthält, welche die unternehmerische Freiheit des Pächters einschränken.*)
2. Eine Pflichtverletzung des Pächters liegt nur dann vor, wenn durch das Herauslösen von neu geschaffenen Unternehmensteilen die wirtschaftliche Existenz des gepachteten Unternehmens in dem weiter vorhandenen Kernbestand gefährdet würde, das Herauslösen also unter kaufmännischen Erwägungen nicht vertretbar ist. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn sich die Produktpalette eines gepachteten Unternehmens während der Pachtzeit beispielsweise aufgrund der technischen Entwicklung in einer Weise verändert hat, dass nach Rückgabe des Unternehmens allein mit den ursprünglichen Produktlinien eine Unternehmensfortführung aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht mehr vernünftig ist.*)
VolltextOLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2013 - 2 U 3/13
1. Der Umstand, dass die Beheizung des Mietobjekts einen vergleichsweise hohen Kostenaufwand erfordert, begründet für sich genommen keinen Mietmangel.
2. Die Ausführung der Fensterscheiben als Einfachverglasung verstößt nicht gegen das einschlägige technische Regelwerk. Anzulegen ist der bei der Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab Auch wenn sich zu diesem Zeitpunkt (die 80er Jahre des letzten Jahrhunderts) eine Einfachverglasung bereits als unüblich erweist, stellt dies trotzdem keinen Mangel dar, wenn sie durch die seinerzeit gültige Wärmeschutzverordnung gedeckt ist.
3. Wenn keine besonderen vertraglichen Abreden zur Form der Abrechnung getroffen sind, muss diese bei Gebäuden mit mehreren Wohn- bzw. Geschäftseinheiten rechnerisch nachvollziehbar sein und regelmäßig folgende Mindestangaben enthalten: Eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des zu Grunde gelegten Verteilerschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen.
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