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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 2 U 2/14


Beste Treffer:
IBRRS 2014, 2865; IMRRS 2014, 1503
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Abrechnung nach Stunden: Vergütungsvereinbarung muss hinreichend bestimmt sein!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2014 - 2 U 2/14

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IBRRS 2014, 1729; IMRRS 2014, 0903
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wie erfolgt der Eigentumsschutz des Nachbarn im Planfeststellungsverfahren?

OLG Bremen, Urteil vom 13.06.2014 - 2 U 2/14

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IBRRS 2014, 2004; IMRRS 2014, 1078
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Erbbaurechts kann auf Eigennutzung beschränkt werden!

OLG Schleswig, Urteil vom 05.06.2014 - 2 U 2/14

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8 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2015, 106 OLG Karlsruhe - Vergütungsvereinbarung muss hinreichend bestimmt sein!

6 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 0290; IMRRS 2024, 0121
RechtsanwälteRechtsanwälte
AGB-rechtliche Hürden an anwaltliche Zeitvergütungsvereinbarung?

OLG Bamberg, Urteil vom 15.06.2023 - 12 U 89/22

1. Bei der Beurteilung, ob eine vertragliche Regelung dem Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt, ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischen Vertragspartners bei Verträgen der geregelten Art abzustellen. Auch weitergehende Kenntnisse und Verständnismöglichkeiten des konkreten Vertragspartners ändern grundsätzlich nichts an der Verletzung des Transparenzgebots und der Unwirksamkeit der Klausel.

2. Ist eine Vertragsklausel (hier: eine Zeitvergütungsvereinbarung) für den typischen Kunden intransparent, für den konkreten Vertragspartner (hier: einen vormals als Rechtsanwalt in einer Großkanzlei tätigen Juristen) aber verständlich, ist dies jedoch bei der Inhaltskontrolle eines Verbrauchervertrags im Individualprozess gem. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB als Begleitumstand zu berücksichtigen und kann die Unwirksamkeit der Klausel nicht mehr aus einer Verletzung des Transparenzgebots hergeleitet werden.

3. Bei einem Anwaltshonorar, das die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache übersteigt, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es unangemessen hoch ist. Diese Vermutung führt dazu, dass der Anwalt darlegen und beweisen muss, dass und in welchem Umfang das vereinbarte Honorar für das konkrete Mandat angemessen ist.

4. Zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung eines unangemessen hohen Honorars, das die gesetzlichen Gebühren um das 9,32-fache übersteigt, wegen der besonderen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der ganz besonderen persönlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Partei (hier: Wiedererlangung der Betreuung für ein Familienmitglied), der intensiven Mitwirkung der Partei an den Schriftsätzen des Anwalts und des besonderen Zeitaufwands für die Bearbeitung des Mandats.

5. Eine Mitteilung der Vergütungsberechnung in der Vergütungsklageschrift oder einem anderen Prozessschriftsatz genügt für die Beachtung des § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG. Der Umstand, dass die Berechnung sachlich unzutreffend ist, nimmt der Berechnung nicht ihre Wirkung.

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IBRRS 2015, 3469
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 22.07.2015 - V ZR 144/14

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2015, 2201; IMRRS 2015, 0901
ImmobilienImmobilien
Erbbaurechtsvertrag: Was beinhaltet das Gebot angemessener Vertragsgestaltung?

BGH, Urteil vom 26.06.2015 - V ZR 144/14

1. Das Gebot angemessener Vertragsgestaltung hindert eine öffentliche Körperschaft nicht daran, in einem Erbbaurechtsvertrag mit einem Privaten Verwendungsbeschränkungen und Heimfallrechte für die gesamte Dauer des Erbbaurechts und damit regelmäßig für einen Zeitraum von mehr als dreißig Jahren zu vereinbaren (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 21.07.2006 - V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452 = IMR 2006, 132).*)

2. Das Gebot verhältnismäßiger Ausübung vertraglicher Rechte verpflichtet eine öffentliche Körperschaft, die ein zu Wohnzwecken dienendes Erbbaurecht an einen Privaten ausgegeben hat, eine mit der Durchsetzung des Heimfallanspruchs verbundene Härte für den Erbbauberechtigten zu vermeiden, wenn das unter Wahrung des mit der Ausgabe des Erbbaurechts verfolgten Zwecks möglich ist.*)

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IBRRS 2014, 2865; IMRRS 2014, 1503
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Abrechnung nach Stunden: Vergütungsvereinbarung muss hinreichend bestimmt sein!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2014 - 2 U 2/14

1. Das Textformerfordernis nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG hat einerseits eine Schutz- und Warnfunktion für den Mandanten. Andererseits erleichtert es dem Rechtsanwalt den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nachzuweisen. Diese Funktionen kann die Vergütungsvereinbarung nur dann erfüllen, wenn sie ausreichend bestimmt ist. Bei einer Vergütungsvereinbarung muss eindeutig feststehen, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll. Eine pauschale Bezeichnung der anwaltlichen Tätigkeit lässt nicht den Schluss zu, dass die Vergütungsvereinbarung ohne jede zeitliche Beschränkung auch für alle zukünftigen Mandate gelten soll.*)

2. Zur Angemessenheit eines Stundensatzes von 300,00 EUR zzgl. MwSt. für die anwaltliche Tätigkeit, § 3a Abs. 2 RVG.*)

3. Die Abrechnung eines anwaltlichen Zeithonorars im 15-Minuten-Takt erfordert eine entsprechende Vereinbarung.*)

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IBRRS 2014, 1729; IMRRS 2014, 0903
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wie erfolgt der Eigentumsschutz des Nachbarn im Planfeststellungsverfahren?

OLG Bremen, Urteil vom 13.06.2014 - 2 U 2/14

Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wird dem Eigentumsschutz des Nachbarn dadurch Genüge getan, dass die Planfeststellungsbehörde sich mit der Frage der erforderlichen aktiven oder passiven Schutzmaßnahmen bezogen auf das benachbarte Eigentum umfassend auseinandersetzen und solche Maßnahmen oder eine Entschädigungspflicht anordnen muss, wenn unzumutbare Belastungen zu erwarten sind. Die Rechtsschutzmöglichkeiten beim Planfeststellungsverfahren bilden ein in sich geschlossenes Regelungssystem. Daneben besteht kein Raum für ein zivilrechtliches Vorgehen.

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IBRRS 2014, 2004; IMRRS 2014, 1078
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Erbbaurechts kann auf Eigennutzung beschränkt werden!

OLG Schleswig, Urteil vom 05.06.2014 - 2 U 2/14

1. Wenn eine Gemeinde dafür Sorge tragen will, dass nicht schon Personen mit einem Durchschnittseinkommen weitgehend vom Wohnungsmarkt auf ihrem Gebiet ausgeschlossen sind, so dass vorhandener Wohnraum im Wesentlichen für Zweit- oder Ferienwohnungen genutzt würde, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Erbbaurechte mit einer Nutzungsbeschränkung im Sinne des § 2 Nr. 1 ErbbauRG auszugeben, wonach die Objekte durch den Erbbaurechtsinhaber als Hauptwohnsitz zu nutzen sind.*)

2. Ein formularmäßiger Erbbaurechtsvertrag mit diesem Inhalt kann auch dann der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten, wenn die Nutzungsbeschränkung unbefristet für die Laufzeit des Erbbaurechts gilt und an einen Verstoß der Heimfallanspruch der Eigentümerin geknüpft wird.*)

3. Bei der Ausübung des Heimfallanspruchs hat die Gemeinde als Teil der staatlichen Verwaltung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.*)

4. Die gesetzliche Verjährungsfrist für den Heimfallanspruch nach § 4 ErbbauRG kann auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen verlängert werden.*)

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OLG Schleswig bestätigt Rückruf eines Erbbaurechts auf Sylt aus sozialen Gründen
(16.06.2014) Die Gemeinde Sylt kann von einem Erbbaurechtsberechtigten eines Reihenhauses in Westerland die Rückübertragung des Erbbaurechts (Heimfall) verlangen, wenn dieser sich nicht an die Reglung in dem Erbbaurechtsvertrag über die Eigennutzung des Bauwerks hält. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig mit Urteil vom 05.06.2014 entschieden. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen (Az.: 2 U 2/14).
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