Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 2 Bs 51/17
OVG Hamburg, Beschluss vom 27.03.2017 - 2 Bs 51/17
Volltext10 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2017, 404 | OVG Hamburg - Trotz Einhaltung des Mindestabstands: Bauvorhaben kann rücksichtslos sein! |
7 Volltexturteile gefunden |
OVG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2023 - 2 Bs 38/23
1. Bei der Prüfung der Frage, ob das Rücksichtnahmegebot verletzt ist, ist von der grundsätzlich erforderlichen Berücksichtigung der von einem Vorhaben ausgehenden Immissionsbelastung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 Abs. 1 HBauO keine Ausnahme zu machen, obgleich die Einhaltung der Anforderungen nach § 22 BImSchG im vereinfachten Genehmigungsverfahren - mit Ausnahme der in § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 HBauO genannten Fälle - in Bezug auf das sog. Baunebenrecht nicht zu prüfen sind.*)
2. Eine Schallberechnung, die in Anwendung eines frei zugänglichen Schallrechners des Herstellers einer Wärmepumpe erfolgt ist, kann nicht mit einem durch einen unabhängigen Sachverständigen erstellten Schallgutachten gleichgestellt werden.*)
VolltextOVG Bremen, Beschluss vom 19.07.2022 - 1 B 105/22
1. Allein der Umstand, dass die Baugenehmigungsbehörde in der Annahme der Wirksamkeit eines Bebauungsplans keine Entscheidung über eine Befreiung von den Festsetzungen eines vorherigen Bebauungsplans getroffen hat, führt nicht zu einem Anspruch des Nachbarn auf Aufhebung der Baugenehmigung, wenn der aktuelle Bebauungsplan unwirksam ist.*)
2. Zum fehlenden Drittschutz von Festsetzungen zu einer Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung "Garagen", zur Eingeschossigkeit, zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Gestaltung der Straßenrandbebauung.*)
3. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken in das eigene Grundstück. Vielmehr sind Einsichtsmöglichkeiten in innerstädtischen verdichteten Lagen - auch in rückwärtig gelegene Wohnräume - nicht vollständig zu vermeiden.*)
4. Auf einen Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften kann sich ein Nachbar im Rahmen der Anfechtung einer Baugenehmigung nicht berufen, wenn die Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 BremLBO erteilt wurde und die Abstandsflächenvorschriften danach nicht Gegenstand der Prüfung durch die Baugenehmigungsbehörde gewesen sind.*)
5. Die Ausstrahlungswirkung eines Denkmals wird durch eine Nachbarbebauung nicht erheblich beeinträchtigt, wenn sie das Denkmal weder erdrückt, verdrängt noch übertönt und es nicht an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lässt.*)
6. Die Gefahr von oberflächlichen Rissen an Nachbargebäude durch Erdausschachtungen bei Errichtung eines Bauvorhabens führt nicht zu einem Anspruch des Nachbarn auf Aufhebung der Baugenehmigung.*)
VolltextOVG Hamburg, Beschluss vom 16.08.2021 - 2 Bs 182/21
1. Für Wohnungsbauvorhaben in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a BauGB bestimmt ist, stellt der Befreiungstatbestand nach § 31 Abs. 3 BauGB die gegenüber Absatz 2 der Vorschrift sachlich speziellere Regelung dar.*)
2. Angesichts der auch in der Gesetzesbegründung hervorgehobenen Funktion des hinzugetretenen Befreiungstatbestands nach § 31 Abs. 3 BauGB, die Bindungswirkung der planerischen Konzeption bzw. ihrer Grundzüge bei der Erteilung einer Befreiung gegenüber § 31 Abs. 2 BauGB zu lockern, ist nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen dieses Merkmals nicht zu betrachten, ob die Grundzüge der Planung berührt werden.*)
3. Die für § 31 Abs. 2 BauGB geltende Feststellung, dass angesichts des dichten Gefüges materieller Tatbestandsvoraussetzungen nur ein geringer Spielraum für die Ermessensausübung verbleibt, lässt sich auf § 31 Abs. 3 BauGB nicht übertragen. Den im Vergleich zu § 31 Abs. 2 BauGB gelockerten materiellen Anforderungen von § 31 Abs. 3 BauGB auf Tatbestandsseite stehen ein größerer Ermessensspielraum der Bauaufsichtsbehörde bei der Inanspruchnahme dieser Ermächtigungsgrundlage, ein weiterer Kreis ermessensrelevanter städtebaulicher Erwägungen und damit höhere Anforderungen an die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gegenüber.*)
4. Das Beschwerdegericht hat eine zuGunsten der Beschwerdeführerin wirkende, nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eintretende Änderung der Rechtslage nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigen, wenn die Beschwerdeführerin ihrer fristgebundenen Darlegungspflicht nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO nachgekommen ist, indem sie innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist schlüssig die Erschütterung entscheidungserheblicher Annahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses aufgrund der bevorstehenden Rechtsänderung dargelegt hat, und die Rechtsänderung nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist in Kraft getreten ist, mit der Folge, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts anzuwendendes Recht ist.*)
VolltextOVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.02.2021 - 2 M 121/20
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entfällt trotz Fertigstellung des Rohbaus nicht, wenn sich der Nachbar auch durch die Nutzung der genehmigten baulichen Anlage in seinen Rechten verletzt sieht.*)
2. Das Vorliegen eines Verfahrensfehlers verhilft einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO selbst dann nicht zum Erfolg, wenn die angegriffene Entscheidung tatsächlich darauf beruht.*)
3. Ein fehlendes "Einfügen" i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB reicht für die Bejahung eines nachbarrechtlichen Abwehranspruchs unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme nicht aus; vielmehr muss hinzukommen, dass die Veränderung der Grundstückssituation zu Verhältnissen führen würde, die dem Nachbarn billigerweise nicht mehr zumutbar wären.*)
4. Zur Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme unter dem Gesichtspunkt einer "erdrückenden Wirkung" oder der Entstehung von Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück des Nachbarn.*)
VolltextOVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2018 - 10 S 52.17
1. Die Frage, ob ein Außenbereichsvorhaben zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden im Sinne des § 246 Abs. 9 BauGB gegenüber den Eigentümern von Nachbargrundstücken im unbeplanten Innenbereich rücksichtlos ist, beurteilt sich nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, sondern nach § 35 Abs. 3 BauGB.*)
2. Zum Rücksichtnahmegebot im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB im Hinblick auf die Massivität der geplanten Baukörper.*)
VolltextFG Hamburg, Beschluss vom 15.01.2018 - 3 V 254/17
Besondere Schwierigkeiten einer gutachterlichen Bewertung machen diese nicht entbehrlich. Bei Streit- oder Prozessrisiken ist die Wahrscheinlichkeit der Durchsetzbarkeit der jeweiligen Rechtspositionen im Schätzwert zu berücksichtigen.*)
VolltextOVG Hamburg, Beschluss vom 27.03.2017 - 2 Bs 51/17
Ein Bauvorhaben, das auf einer nicht überbaubaren Fläche eines Blockinnenbereichs errichtet werden soll, kann aufgrund seiner Massivität gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Rahmen von § 31 Abs. 2 BauGB verstoßen, obwohl es den bauordnungsrechtlichen Mindestabstand von 0,4 H auf dem Baugrundstück einhält.*)
Volltext