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OLG Schleswig, Urteil vom 14.03.2004 - 14 U 9/03
Volltext12 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2004, 308 | OLG Schleswig - Mangelhafte Wärmedämmung: Kein Organisationsverschulden! |
4 Volltexturteile gefunden |
OLG Schleswig, Beschluss vom 26.08.2015 - 1 U 154/14
1. Eine auf einem Dach installierte Photovoltaikanlage stellt kein Bauwerk dar, da es an der eigenen Verbindung zum Erdboden mangelt und sie keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Nutzbarkeit des Gebäudes hat. Mängel an der Anlage verjähren deshalb (längstens) in drei Jahren.
2. Ein vom Auftraggeber gewünschter Eingriff in die Gebäudesubstanz, der zur Erbringung der Leistung erforderlich ist (hier: Bohren von Schraubenlöchern durch Wellplatten zur Montage einer Photovoltaikanlage), ist keine der zehnjährigen Verjährung unterliegende Eigentumsverletzung (im Anschluss an BGH, IBR 2005, 220).
3. Auch wenn die Ausführung der Leistung in grober Weise den Regeln des (Dachdecker-)Handwerks widerspricht, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, der Auftragnehmer habe die Mangelhaftigkeit seiner Arbeit erkannt.
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 25.06.2009 - 10 U 1559/07
1. Abdichtungsarbeiten im Dachgeschoss gehören zu solchen Baumaßnahmen, die einer zumindest stichprobenweisen Bauüberwachung durch den Architekten bedürfen.
2. Angesichts des ersten Anscheins einer mangelhaften Bauüberwachung ist es Sache des Architekten, den Beweis des ersten Anscheins dadurch auszuräumen, dass er seinerseits darlegt und beweist, was er oder sein Erfüllungsgehilfe an Überwachungsmaßnahmen geleistet hat.
3. In der vollständigen und vorbehaltlosen Bezahlung der Honorarschlussrechnung des Architekten liegt zugleich eine konkludente Abnahme des Architektenwerks.
4. Eine nur grobfahrlässige Unkenntnis aufgetretenener Ausführungsmängel reicht nicht aus, einen Vorwurf der Arglist zu begründen.
5. Die Tatsache, dass ein Architekt pflichtwidrig überhaupt keine Überwachungsleistungen erbringt und dies dem Auftraggeber entgegen Treu und Glauben verschweigt, kann den Vorwurf der Arglist begründen.
6. Selbst wenn Art und der Umfang der vorgefundenen Bauwerksmängel dem ersten Anschein nach auf eine Bauüberwachungspflichtverletzung des Architekten schließen lassen, so kann von der vermuteten Verletzung von Bauüberwachungspflichten im Regelfall nicht zugleich auf den Anschein einer fehlerhaften Organisation der Bauüberwachung geschlossen werden.
7. Genauso wie die Arglist ist die ihr gleichstehende "Obliegenheit zur ordnungsgemäßen Organisation der Bauüberwachung" ein Ausnahmetatbestand, der es in besonders krass gelagerten Fällen ermöglicht, die dem Schutz des Schuldners dienende Regelverjährung außer Acht zu lassen und dem Gläubiger eine zeitlich längere Frist einzuräumen, seine Mängelansprüche durchzusetzen. Um eine solche Ausnahme annehmen zu können, muss den Unternehmer "der Vorwurf treffen, er habe mit seiner Organisation die Arglisthaftung vermeiden wollen".
8. Will man allein aus einem Bauwerksmangel, der zuvorderst dem ausführenden Werkunternehmer anzulasten ist, unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung dem ersten Anschein nach auf eine zur Vermeidung von Arglist geschaffene Organisation der Bauüberwachung des Architekten schließen, so bedarf es eines besonders schweren Bauwerksmangels, der in seiner Art, seinem Ausmaß und in seiner Erkennbarkeit deutlich über das Maß eines durchschnittlichen Sachmangels im Sinne von § 633 Abs. 1, Abs. 2 BGB hinausgeht.
OLG Stuttgart, Urteil vom 14.11.2006 - 12 U 52/06
1. Mängel können überzeugende Indizien für eine fehlende oder unzureichende Organisation sein, wenn es nahezu undenkbar erscheint, dass diese Mängel im Fall einer ausreichenden Organisation der Überwachung und Überprüfung der Arbeiten übersehen worden wären.
2. Einem Mangel kann nur dann eine Indizwirkung für die Annahme eines Organisationsverschuldens zukommen, wenn es sich um einen objektiv so schwerwiegenden Mangel handelt, dass die Funktion oder der Bestand des Gesamtbauwerks beeinträchtigt ist.
VolltextOLG Schleswig, Urteil vom 14.03.2004 - 14 U 9/03
Von einem dem arglistigen Verschweigen eines Sachmangels gleichzusetzenden Organisationsverschulden mit der Folge einer entsprechenden Verlängerung der Verjährungszeit ist nicht auszugehen, wenn der mit der Errichtung eines Fertighauses beauftragte Bauunternehmer lediglich die Dachdämmung nicht fachgerecht hergestellt hat.*)
Volltext2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
D. Verjährung bei arglistig verschwiegenen Mängeln |
E. Verjährung nach Organisationsobliegenheitsverletzung |