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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 14 U 656/11


Bester Treffer:
IBRRS 2011, 5204; IMRRS 2011, 3801
ImmobilienImmobilien
Heizölerdtank: Wesentlicher Gebäudebestandteil?

OLG München, Urteil vom 24.11.2011 - 14 U 656/11

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4 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IMR 2012, 1042 OLG München - Öltank und Heizung auf unterschiedlichen Grundstücken: Öltank Bestandteil welchen Grundstücks?

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2013, 0559; IMRRS 2013, 0408
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Urteilsberichtigung

BGH, Beschluss vom 18.12.2012 - V ZR 263/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 0519; IMRRS 2013, 0382
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Heizölerdtank: Wesentlicher Gebäudebestandteil?

BGH, Urteil vom 19.10.2012 - V ZR 263/11

1. Ein Öltank ist auch dann wesentlicher Bestandteil eines Wohnhauses, dessen Beheizung er dient, wenn er nicht in das Gebäude, sondern in das Erdreich eingebracht worden ist.*)

2. Auf einen solchen Tank finden die Regelungen der §§ 912 ff. BGB über den Überbau weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.*)

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IBRRS 2011, 5204; IMRRS 2011, 3801
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Heizölerdtank: Wesentlicher Gebäudebestandteil?

OLG München, Urteil vom 24.11.2011 - 14 U 656/11

Ein Erdtank, der der Ölversorgung der Zentralheizungsanlage eines Gebäudes dient und zu diesem Zweck eingebracht und mit der Heizungsanlage verbunden ist, ist wesentlicher Bestandteil dieses Gebäudes gemäß § 94 Abs. 2 BGB.*)

Wird das Grundstück durch den Eigentümer später dergestalt geteilt, dass der Erdtank auf dem Nachbargrundstück des Gebäudes, dessen Heizung er dient, zu liegen kommt, erweist sich die Gebäudeeinheit gegenüber der Einheit von Boden und Tank als das stärkere Band, sodass die Regelungen des sogenannten Eigengrenzüberbaus Anwendung finden. Der (spätere) Eigentümer des abgeteilten Grundstücks hat den Tank daher gemäß § 912 BGB zu dulden.*)

Die Duldungspflicht entfällt, wenn die die Nutzung des Tanks zur Ölversorgung der Heizung des Gebäudes endgültig aufgegeben wurde. Aus dem objektiven Zweck des durch die Grundstücksteilung entstandenen Überbaus (Ölversorgung der Zentralheizungsanlage des Nachbargebäudes) ergibt sich auch die Begrenzung der Duldungspflicht für den Eigentümer des abgeteilten Grundstücks.*)

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