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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 14 U 188/13


Bester Treffer:
IBRRS 2016, 1122
BauvertragBauvertrag
Darf es auch mal etwas teurer werden?

OLG Celle, Urteil vom 28.05.2014 - 14 U 188/13

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4 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2016, 340 OLG Celle - Muss der Auftraggeber die preiswertere Nachbesserungsvariante wählen?

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2017, 1786
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss auch nach 10 Jahren noch beweisen, dass er richtig geplant hat!

OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.2017 - 1 U 165/13

1. Verlangt der Auftraggeber Schadensersatz wegen Mängeln des Architektenwerks, muss der mit der Vollarchitektur beauftragte Architekt auch noch knapp 10 Jahre nach Fertigstellung der Bauarbeiten beweisen, dass seine Planung den seinerzeit geltenden anerkannten Regeln der Technik entsprochen hat.

2. Der Auftraggeber darf für die Mangelbeseitigung die Kosten aufwenden, die er nach sachverständiger Beratung für erforderlich halten kann und muss. Er kann dabei den sichersten Weg zur Mangelbeseitigung wählen und muss sich nicht auf die billigste Variante verweisen lassen.

3. Ein Mitverschulden ist dem Auftraggeber aber vorzuwerfen, wenn er von zwei gleich geeigneten Maßnahmen nach sachverständiger Beratung die teurere wählt.

4. Ist der Auftraggeber Baulaie und deshalb selbst nicht in der Lage, die Mängelbeseitigung fachgerecht zu überwachen, gehören auch die Kosten für die notwendige Bauleitung zum ersatzfähigen Schaden.

5. Ein Architekt verletzt seine Beratungspflicht im Rahmen der Mitwirkung bei der Auftragsvergabe, wenn er nicht darauf hinwirkt, dass mit den bauausführenden Unternehmen eine fünfjährige Gewährleistungsfrist vereinbart wird.

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IBRRS 2016, 1122
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Darf es auch mal etwas teurer werden?

OLG Celle, Urteil vom 28.05.2014 - 14 U 188/13

1. Beseitigt der Auftragnehmer einen Mängel trotz Fristsetzung nicht, kann der Auftraggeber einen Kostenvorschuss in Höhe der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten verlangen. Er darf dabei grundsätzlich den sichersten Weg der Mangelbeseitigung wählen und muss sich nicht auf die billigste Variante verweisen lassen.

2. Dessen ungeachtet ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, die Nachbesserungskosten in angemessenen Grenzen zu halten. Stehen zur Beseitigung eines Mangels mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, ist bei gleicher Eignung diejenige zu wählen, den ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Auftraggeber bei sachkundiger Beratung beschreiten würde.

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1 Abschnitt im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

dd) Erforderlichkeit der Aufwendungen ( Rn. 289-297)