Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Gesamtsuche

[Suchtipps]

Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 13 S 18/13

2 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

Kostenloses ProbeaboOK
1 Beitrag gefunden
IMR 2014, 433 LG Frankfurt/Main - Nutzung eines Abstell- oder Hobbyraums zu dauerhaften Wohnzwecken ist unzulässig!

1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2014, 1847; IMRRS 2014, 0978
Mit Beitrag
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Keine Wohnnutzung in Hobby- und Vorratsräumen!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.06.2014 - 2-13 S 18/13

1. Die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Abstellraum oder Hobbyraum ausgewiesenen Raumes zu nicht nur vorübergehenden Wohnzwecken ist unzulässig. Die übrigen Eigentümer haben einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung, unabhängig davon, ob diese störend ist oder nicht und ob eine behördliche Genehmigung vorliegt oder zu erwarten ist.

2. Der Unterlassungsanspruch bei Verstößen gegen die zweckbestimmte Nutzung kann nicht verjähren, solange der Verstoß andauert.

Dokument öffnen Volltext