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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 13 S 18/13
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IMR 2014, 433 | LG Frankfurt/Main - Nutzung eines Abstell- oder Hobbyraums zu dauerhaften Wohnzwecken ist unzulässig! |
1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2014, 1847; IMRRS 2014, 0978
Mit Beitrag
Wohnungseigentum und Teileigentum
Keine Wohnnutzung in Hobby- und Vorratsräumen!
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.06.2014 - 2-13 S 18/13
1. Die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Abstellraum oder Hobbyraum ausgewiesenen Raumes zu nicht nur vorübergehenden Wohnzwecken ist unzulässig. Die übrigen Eigentümer haben einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung, unabhängig davon, ob diese störend ist oder nicht und ob eine behördliche Genehmigung vorliegt oder zu erwarten ist.
2. Der Unterlassungsanspruch bei Verstößen gegen die zweckbestimmte Nutzung kann nicht verjähren, solange der Verstoß andauert.
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