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OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.11.2012 - 13 ME 231/12
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IBR 2013, 97 | OVG Niedersachsen - Vergabe einer Dienstleistungskonzession: Wie ist das Verfahren zu gestalten? |
10 Volltexturteile gefunden |
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2022 - 13 B 839/22
1. Für die Frage, ob rettungsdienstliche Leistungen i. S. der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB "von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden", kommt es auf die konkrete Ausschreibung und nicht darauf an, ob die einschlägige landesrechtliche Regelung zur Übertragung rettungsdienstlicher Leistungen auf Dritte gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen privilegiert.*)
2. § 13 Abs. 1 RettG-NW steht der Anwendbarkeit der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB in Nordrhein-Westfalen nicht entgegen. Die Vorschrift räumt dem Träger rettungsdienstlicher Aufgaben Ermessen dahingehend ein, bei der Übertragung der Durchführung des Rettungsdienstes auf Dritte den Kreis der potentiellen Leistungserbringer auf gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen i. S. des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB zu beschränken.*)
3. Eine Mitteilung des Trägers rettungsdienstlicher Aufgaben an die Bewerber über den Ausgang eines auf der Grundlage von § 13 RettG-NW durchgeführten verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahrens stellt nicht zwingend einen Verwaltungsakt i. S. v. § 35 Satz 1 VwVfG-NW dar.*)
4. Der zwischen dem Träger rettungsdienstlicher Aufgaben und dem erfolgreichen Bewerber nach § 13 Abs. 1 RettG-NW abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf nicht gem. § 58 Abs. 1 VwVfG-NW der Zustimmung der unterlegenen Bewerber.*)
VolltextOVG Sachsen, Beschluss vom 13.10.2022 - 4 B 241/22
1. Das Auswahlverfahren zur Vergabe einer Dienstleistungskonzession, die die Vergabe von Zuwendungen zur Erschließung bislang unterversorgter Gebiete mit schnellen Gigabit-Breitbandinternetanschlüssen zum Gegenstand hat, darf in Anlehnung an die kartellvergaberechtlichen Regelungen gestaltet werden. Der Auftraggeber kann dann die Vorschriften der KonzVgV und der VgV anwenden.
2. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, werden von der Wertung ausgeschlossen. Auf eine tatsächliche oder konkrete Wettbewerbsrelevanz der betroffenen Angebotsinhalte kommt es nicht an, formal ist jede Abweichung gleichwertig.
VolltextVGH Bayern, Beschluss vom 15.11.2018 - 21 CE 18.854
1. Entscheidet der Auftraggeber über einen "geeigneten" Durchführenden nach pflichtgemäßem Ermessen, ist die Eignung ein Ausschlusskriterium, das im Rahmen des Auswahlverfahrens vorab zu prüfen ist. Das hat zur Folge, dass sich das Auswahlermessen des Auftraggebers auf die geeigneten Bewerber beschränkt.
2. Krankentransporte außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes sind keine mit der Notfallrettung vergleichbare Leistungen.
3. Grundlage für einen Anspruch auf Aufhebung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags bildet der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch. Ein solcher Anspruch ist ausgeschlossen, wenn Vollzugsfolgen rückgängig gemacht werden sollen, die anschließend rechtmäßig wiederholt werden können.
VolltextVG Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.2016 - 7 L 2411/16
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist für die Überprüfung einer Vergabe von Rettungsdienstleistungen, bestehend aus Dienstleistungen der Notfallrettung und des "qualifizierten Krankentransports", an anerkannte Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen eröffnet.*)
2. Im Verwaltungsvergaberecht besteht für die Verhinderung einer Zuschlagserteilung bzw. des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über Leistungen, deren Erbringung beliebig weit in die Zukunft hinausgeschoben werden kann, grundsätzlich kein qualifiziertes Rechtschutzbedürfnis für vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz, da wegen § 58 Abs. 1 VwVfG keine irreversiblen Zustände geschaffen werden.*)
VolltextOVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2015 - 1 S 102.14
1. Öffentliche Stellen, die Glückspielkonzessionsverträge vergeben, haben zu Gunsten potentieller Konzessionsnehmer schon im Vorfeld des Konzessionsvergabeverfahrens einen angemessenen Grad an Öffentlichkeit sicherzustellen, der eine Öffnung der Dienstleistungskonzessionen für den Wettbewerb und die Nachprüfung ermöglicht, ob das Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden ist.
2. Hierzu gehört, dass die objektiven Kriterien, die die Eingrenzung des Ermessens der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, ausreichend bekannt gemacht worden sind.
3. Diese Kriterien sind so klar, präzise und eindeutig zu formulieren, dass alle gebührend informierten und mit der üblichen Sorgfalt handelnden Interessenten deren genaue Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können.
VolltextVG Berlin, Urteil vom 23.05.2014 - 23 K 512.12
1. Die zweistufige Ausgestaltung des Auswahlverfahrens zur Vergabe der Sportwettenkonzessionen nach dem GlüStV bedurfte keiner gesonderten gesetzlichen Grundlage und genügt auch im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere unterlag die Ausschreibung keiner unionsrechtlichen Notifizierungspflicht.*)
2. Es liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde, ob sie in einem mehrstufigen Auswahlverfahren nach dem Ablauf einer Ausschlussfrist den Bewerbern auf der jeweiligen Verfahrensstufe die Möglichkeit einräumt, ihre Bewerbungen zu ergänzen. Die Nichtberücksichtigung eines Bewerbers bedarf dann allerdings einer sachlichen Rechtfertigung.*)
3. Der Begriff der Zuverlässigkeit in § 4a Abs. 4 Satz 1 b GlüStV ist in Anlehnung an die gewerberechtliche Definition der Zuverlässigkeit in § 33c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO auszulegen.*)
VolltextVG Wiesbaden, Beschluss vom 21.03.2013 - 5 L 27/13
Auch wenn die (Sportwetten-)Konzessionsvergabe nicht den Regelungen des GWB-Vergaberechts unterfällt und Dienstleistungskonzessionen von keiner besonderen Richtlinie erfasst werden, haben öffentlichen Stellen, die Konzessionen vergeben, die Grundregeln der Art. 49 und 56 AEUV und das daraus folgende Transparenzgebot zu beachten.
VolltextVG Bayreuth, Urteil vom 11.12.2012 - B 1 K 12.445
1. Leistungen des Rettungsdienstes in Konzessionsländern unterliegen nicht dem EU-Vergaberecht, sondern allenfalls dem EU-Primärrecht.
2. Bei einem eindeutigen grenzüberschreitenden Interesse muss eine transparente Vergabe mit einem angemessenen Grad an Öffentlichkeit stattfinden. Ziel ist die Öffnung für den Wettbewerb und die Nachprüfungsmöglichkeit, ob die Bewerberverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind.
3. Eine Binnenmarktrelevanz liegt dann vor, wenn die Konzession nach Auftragswert und konkreten Marktverhältnissen für ausländische Anbieter interessant ist.
4. Art. 13 Abs. 3 S. 5 BayRDG a.F. (Möglichkeit der Direktvergabe) ist europarechtskonform auszulegen und am EU-Primärrecht zu prüfen.
5. Wenn ein Konzessionsvertrag gegen EU- und nationales Recht verstößt, führt dies grundsätzlich nicht zu einer Nichtigkeit; eine Kündigungspflicht besteht nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null.
6. Die Bestimmung des zulässigen Rechtswegs bei der Vergabe einer Dienstleistungskonzession hängt davon ab, ob das jeweils streitige Rechtsverhältnis dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist. Für diese Zuordnung ist die Rechtsform staatlichen Handelns maßgeblich. Ist das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher Regelung (hier: BayRDG Art. 13 Abs. 4) durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu gestalten, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
VG Bayreuth, Urteil vom 11.12.2012 - 1 K 12.445
1. Rettungsdienstleistungen sind nachrangige, nicht prioritäre Leistungen, die unter den Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG fallen. Bei der Vergabe solcher Dienstleistungen nur die Art. 23 und 35 Abs. 4 RL 2004/18/EG anzuwenden. Infolgedessen sind europarechtlich lediglich die Vorschriften zu den technischen Spezifikationen (Art. 23) und zur ex-post-Transparenz (Art. 35 Abs. 4) zu beachten. Eine Pflicht zur vorherigen Bekanntmachung sowie zu einem formellen Verfahren unter Beachtung sämtlicher Vorgaben der Vergabekoordinierungsrichtlinie besteht nicht.
2. Nachrangige Dienstleistungen wie Rettungsdienstleistungen haben a priori keine grenzüberschreitende Bedeutung.
3. Die Bestimmung des zulässigen Rechtswegs bei der Vergabe einer Dienstleistungskonzession hängt davon ab, ob das jeweils streitige Rechtsverhältnis dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist. Für diese Zuordnung ist die Rechtsform staatlichen Handelns maßgeblich. Ist das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher Regelung (hier: BayRDG Art. 13 Abs. 4) durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu gestalten, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
VolltextOVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.11.2012 - 13 ME 231/12
1. Überwiegendes spricht dafür, dass sich ein Rettungsdienstträger in einem verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahren zur Erteilung einer Dienstleistungskonzession für die Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes bei derzeit fehlenden speziellen rechtlichen Vorgaben an die existierenden Bestimmungen des förmlichen Vergaberechts anlehnen kann. Daraus ergibt sich, dass auch formelle Ausschlussfristen festgelegt werden dürfen, innerhalb derer vollständige Bewerbungsunterlagen vorzulegen sind.*)
2. Eine weithin greifende Vorverlagerung des gerichtlichen Rechtsschutzes "nicht zum Zuge gekommener" Dritter in den Zeitraum zwischen Auswahlentscheidung und Erlass eines Verwaltungsakts oder Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages kennt das allgemeine Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht im Gegensatz zum Vergaberecht nicht.*)
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(13.11.2012) Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 12. November 2012 - 13 ME 231/12 - in einem Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Gunsten eines im Auswahlverfahren ausgeschlossenen Rettungsdienstunternehmens abgelehnt.
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