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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 12 U 62/14


Bester Treffer:
IBRRS 2015, 1073; IMRRS 2015, 0635
SachverständigeSachverständige
Vorschuss um 33% überschritten: Sachverständigenvergütung wird gekürzt!

OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2015 - 12 U 62/14

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9 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 2015, 398 OLG Hamm - Auslagenvorschuss um 33% überschritten: Vergütung nur in Höhe des Vorschusses!

8 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 1801; IMRRS 2022, 0735
SachverständigeSachverständige
Vorschuss erheblich überschritten: Kappung der Vergütung ohne wenn und aber!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2021 - 12 W 33/21

1. Übersteigen die voraussichtlich entstehenden Kosten einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich, hat der Sachverständige hierauf rechtzeitig hinzuweisen.

2. Von einer Erheblichkeit der Überschreitung ist regelmäßig bei mehr als 20 % die Rede. Unabhängig davon, ob es sich dabei um eine starre Kappungsgrenze handelt, muss jedenfalls bei einer Überschreitung um fast 90 % über die Frage der Erheblichkeit nicht mehr diskutiert werden.

3. Übersteigt die geltend gemachte Vergütung den angeforderten Vorschuss erheblich, wird sie mit dem Betrag des Vorschusses gekappt.

4. Auf den Umstand, dass sich die Hinweispflichtverletzung des Sachverständigen auf die letztlich entstandenen Kosten nicht kausal ausgewirkt hat, etwa weil die Parteien auf einen rechtzeitig erteilten Hinweis die weitere Beweisführung nicht unterbunden hätten und gegebenenfalls einen weitergehenden Vorschuss gezahlt hätten, kommt es nicht an.

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IBRRS 2021, 0071; IMRRS 2021, 0030
Mit Beitrag
SachverständigeSachverständige
Vorschussüberschreitung ist anzuzeigen, sonst wird die Vergütung gekürzt!

OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.08.2020 - 8 WF 103/20

1. § 8a Abs. 4 JVEG ist nicht dahin einschränkend auszulegen, dass die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen unterbleibt, wenn davon auszugehen ist, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige gem. § 407a Abs. 4 Satz 2 Var. 2 ZPO zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre.*)

2. Rechtsfolge der erheblichen Überschreitung des Vorschusses ist die Kürzung der Vergütung auf den Betrag des Vorschusses, ohne dass ein Aufschlag auf die Höhe dessen, was die maximal mögliche Vergütung unterhalb der Erheblichkeitsgrenze darstellen würde, vorzunehmen wäre.*)

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IBRRS 2020, 1069; IMRRS 2020, 0437
Mit Beitrag
SachverständigeSachverständige
Kein rechtzeitiger Hinweis: Vergütung wird auf Vorschusshöhe gekappt!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.11.2019 - 18 W 155/19

§ 8a Abs. 4 JVEG ist nicht dahin einschränkend auszulegen, dass die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen unterbleibt, wenn davon auszugehen ist, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige gem. § 407a Abs. 4 Satz 2, 2. Var. ZPO zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre. Dies ist auch nicht für die Erheblichkeit i.S.v. § 407a Abs. 4 Satz 2, 2. Var. ZPO vorausgesetzt (entgegen OLG Stuttgart, IBR 2007, 1372 - nur online, OLG Naumburg, IBR 2014, 1229 - nur online, OLG Dresden, IBR 2015, 335 und OLG Karlsruhe, IBR 2017, 408).*)

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IBRRS 2018, 3229; IMRRS 2018, 1176
Mit Beitrag
SachverständigeSachverständige
Kein Hinweis auf Vorschussüberschreitung: Kürzung der Vergütung ohne Wenn und Aber!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.09.2018 - 15 W 57/18

Für die Entscheidung nach § 8a Abs. 4 JVEG kommt es nicht darauf an, ob eine Partei von ihrem Beweisantritt im Falle der Kenntnis von den durch die Begutachtung entstehenden Kosten Abstand genommen hätte.*)

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IBRRS 2017, 2080; IMRRS 2017, 0842
Mit Beitrag
SachverständigeSachverständige
Verlust des Vergütungsanspruchs bei einfacher Fahrlässigkeit

OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.05.2017 - 18 W 58/17

1. Für alle Varianten von § 8a JVEG gilt ein einheitlicher Verschuldensmaßstab, der auch die Fahrlässigkeit umfasst. Für das Entfallen des Vergütungsanspruchs eines Sachverständigen gemäß § 8a Abs. 1 JVEG reicht deshalb die fahrlässige Unterlassung der Anzeige des Vorliegens eines Ablehnungsgrundes aus.*)

2. § 8a Abs. 1 a. E. JVEG enthält darüber hinaus ebenso wie § 8a Abs. 5 a. E. JVEG eine Verschuldensvermutung, weshalb es demjenigen, der die Vergütung beansprucht, obliegt, entlastende Umstände darzutun.*)

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IBRRS 2017, 0558
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BGH, Urteil vom 12.01.2017 - III ZR 4/16

1. Zur Einordnung eines Vertrags über den "Vollberitt" eines Pferdes als Dienstvertrag. (amtlicher Leitsatz)*)

2. Ist die Schadensursache aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners hervorgegangen und rechtfertigt die Sachlage den Schluss, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat, so muss er sich vom Vorwurf der Vertragsverletzung entlasten; er hat hierfür darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass ihn kein Pflichtverstoß trifft (Anschluss an BGH, Urteile vom 20. Juni 1990 - VIII ZR 182/89, NJW-RR 1990, 1422, 1423 und vom 5. Oktober 2016 - XII ZR 50/14, BeckRS 2016, 19979 Rn. 31). (amtlicher Leitsatz)*)

3. Eine solche Beweislastumkehr kommt in Betracht, wenn ein vom Beklagten zu betreuendes Pferd bei einem Freilauf in der Reithalle in ungewöhnlicher Weise erhebliche Verletzungen erleidet und der Beklagte die mit dem Freilauf zusammenhängende Betreuung des Pferdes nicht geschultem Fachpersonal, sondern allein einer Praktikantin anvertraut hat, die am Unfalltag erst seit zwei Monaten in seinem Reitstall tätig war. (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2017, 1535; IMRRS 2017, 0605
Mit Beitrag
SachverständigeSachverständige
Volle Vergütung trotz verspäteten Hinweises auf den Vorschuss deutlich übersteigende Gutachterkosten

OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2016 - 25 W 231/16

Ausnahmsweise kann eine einschränkende Auslegung von § 8a Abs. 4 JVEG dazu führen, dass ein Sachverständiger trotz verspäteten Hinweises auf eine erhebliche Kostenüberschreitung die volle Vergütung berechnen kann.

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IBRRS 2015, 1073; IMRRS 2015, 0635
Mit Beitrag
SachverständigeSachverständige
Vorschuss um 33% überschritten: Sachverständigenvergütung wird gekürzt!

OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2015 - 12 U 62/14

1. Für die Entscheidung nach § 8a Abs. 4 JVEG kommt es nicht darauf an, ob eine Partei von ihrem Beweisantritt im Falle der Kenntnis von den durch die Begutachtung entstehenden Kosten Abstand genommen hätte.*)

2. Auch besteht nicht mehr die Möglichkeit, von der Partei einen die bereits entstandenen Mehrkosten deckenden Vorschuss nachzufordern.*)

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