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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 12 U 202/05


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IBRRS 2008, 0929
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bedarf Architekten-/Ingenieurvertrag der Schriftform?

OLG Koblenz, Urteil vom 28.01.2008 - 12 U 202/05

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IBR 2008, 275 OLG Koblenz/BGH - Bedarf ein Architekten- oder Ingenieurvertrag der Schriftform?

1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2008, 0929
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bedarf Architekten-/Ingenieurvertrag der Schriftform?

OLG Koblenz, Urteil vom 28.01.2008 - 12 U 202/05

Ein Schriftformerfordernis ist mangels Vereinbarung nicht konstitutiv für den Vertragsabschluss beim Ingenieur- oder Architektenvertrag. Die Schriftform ist nach § 4 HOAI nur für eine Honorarvereinbarung, die den Mindestsatz überschreitet, erforderlich. Im Übrigen ist anhand der Umstände des Falles zu prüfen, ob der Ingenieur oder Architekt aufgrund eines Vertrages oder rein akquisitorisch tätig wird. Insbesondere eine längere Vertragsdurchführung ist ein wichtiges Indiz für den Willen der Parteien, sogar ungeachtet des Fehlens einer gegebenenfalls gewünschten schriftlichen Vereinbarung, ein Vertragsverhältnis zu begründen. *)

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