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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 10 U 229/15


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IBRRS 2017, 2638
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mängelbeseitigung hinausgezögert: Kein Abzug „Neu für Alt“!

OLG Dresden, Urteil vom 13.08.2015 - 10 U 229/15

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IBR 2017, 629 OLG Dresden/BGH - Mängelbeseitigung hinausgezögert: Kein Abzug "Neu für Alt"?

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IBRRS 2017, 2638
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mängelbeseitigung hinausgezögert: Kein Abzug „Neu für Alt“!

OLG Dresden, Urteil vom 13.08.2015 - 10 U 229/15

1. Die fünfjährige Verjährungsfrist wegen Planungs- und Überwachungsmängeln beginnt bei einem Architektenvertrag über die sog. Vollarchitektur mit dem Ablauf der Mängelansprüche des letzten bauausführenden Unternehmers.

2. Eine Vorteilsanrechnung kommt nicht in Betracht, wenn die Vorteile ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruhen und sich der Auftraggeber jahrelang mit einem fehlerhaften Werk begnügen musste.

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