Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 10 S 34.17
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.06.2017 - 10 S 34.17
Volltext6 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
---|---|---|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2017, 587 | OVG Berlin-Brandenburg - Nachbarschutz bei Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans? |
5 Volltexturteile gefunden |
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2020 - 10 N 68/20
Rechtmäßig bestehende Gebäude im Sinne der abstandsflächenrechtlichen Privilegierung des § 6 Abs. 9 Satz 1 BauO-BE sind solche, die rechtmäßig errichtet wurden. Dies sind vorhandene Gebäude, die zu irgendeinem früheren Zeitpunkt formell aufgrund einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder sonst im Einklang mit materiellem Recht legal errichtet wurden und daher Bestandsschutz genießen.*)
VolltextOVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.07.2020 - 10 S 15/20
1. Es darf grundsätzlich unterstellt werden, dass dem Plangeber das gegenwärtige Verständnis von den Aufgaben der Bauleitplanung und dem System des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes geläufig ist und er sich bei der Formulierung seiner planerischen Vorstellungen daran orientiert hat.*)
2. Danach verbietet es sich regelmäßig jedenfalls dann, einen Bebauungsplan – insbesondere mit Blick auf Maßfestsetzungen – „subjektiv aufzuladen“, wenn sich für ein entsprechendes Anliegen des Plangebers keine ausdrücklichen Hinweise in den maßgeblichen Vorgängen finden, der Plangeber vielmehr städtebauliche Aspekte in den Blick nimmt und die verwendeten Formulierungen überdies unmissverständlich deutlich werden lassen, dass zum Schutz der Nachbarn das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme als ausreichend erachtet wird.*)
VolltextVG Cottbus, Beschluss vom 14.02.2020 - 3 L 585/19
1. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche können ausnahmsweise drittschützend sein, wenn der Plangeber die Planbetroffenen mit diesen Festsetzungen in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis einbinden wollte.*)
2. Garagen und Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspricht, rufen grundsätzlich keine unzumutbaren Lärmeinwirkungen hervor.*)
3. Die TA Lärm findet bei der Beurteilung von Immissionen, die von Stellplätzen eines zugelassenen Wohnvorhabens ausgehen, grundsätzlich keine Anwendung.*)
VolltextOVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.12.2018 - 10 S 4.18
1. Der Gebietserhaltungsanspruch besagt, dass die Eigentümer von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht haben, sich unabhängig von einer individuellen Betroffenheit gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die der Gebietsart und dem Gebietscharakter widersprechen.*)
2. Der Gebietserhaltungsanspruch gilt in Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB (bei faktischen Baugebieten) wie bei festgesetzten Baugebieten. Bei solchen Gebieten setzt der Gebietserhaltungsanspruch voraus, dass die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB einem Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung entspricht. Ist dies nicht der Fall, sondern stellt sich die Struktur der näheren Umgebung eines Vorhabens insbesondere als Gemengelage dar, die nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist, kommt ein Anspruch auf Abwehr gebietsfremder Vorhaben nicht in Betracht.*)
VolltextOVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.06.2017 - 10 S 34.17
Zum Schutz der Nachbarn nach dem drittschützenden Rücksichtnahmegebot des § 31 Abs. 2 BauGB bei der Zulassung von Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung.*)
Volltext