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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 10 AZR 282/12


Bester Treffer:
IBRRS 2013, 4849
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Kein Werkvertrag ohne abnahmefähige Leistung!

BAG, Urteil vom 25.09.2013 - 10 AZR 282/12

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4 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 2014, 113 BAG - Keine abnahmefähige Leistung: Sog. "Werkvertrag" ist Arbeitsvertrag!

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 3431
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
"Hungerlohn" spricht für Arbeitsvertrag!

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.05.2022 - L 3 BA 30/20

1. Fehlt es an einem vertraglich festgelegten abgrenzbaren, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen Werk, kommt ein Werkvertrag kaum in Betracht, weil der „Auftraggeber“ dann durch weitere Weisungen den Gegenstand der vom „Auftragnehmer“ zu erbringenden Leistung erst bestimmen und damit Arbeit und Einsatz erst bindend organisieren muss.

2. Ist angesichts eines geringen Stundenlohns der Aufbau einer eigenen Alterssicherung nicht möglich, spricht dies für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.

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IBRRS 2013, 4849
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Kein Werkvertrag ohne abnahmefähige Leistung!

BAG, Urteil vom 25.09.2013 - 10 AZR 282/12

Gegenstand eines Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Fehlt es an einem vertraglich festgelegten abgrenzbaren, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen Werk, kommt ein Werkvertrag kaum in Betracht, weil der "Auftraggeber" dann durch weitere Weisungen den Gegenstand der vom "Auftragnehmer" zu erbringenden Leistung erst bestimmen und damit Arbeit und Einsatz erst bindend organisieren muss.*)

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1 Nachricht gefunden
BAG: Abgrenzung von Arbeits- und Werkvertrag
(26.09.2013) Nach § 631 BGB wird der Unternehmer durch einen Werkvertrag zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrags ist die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg. Gegenstand eines Dienstvertrags nach § 611 Abs. 1 BGB ist dagegen die Tätigkeit als solche. Bei einem Arbeitsverhältnis wird die vereinbarte Tätigkeit weisungsgebunden, dh. in persönlicher Abhängigkeit geleistet. Welches Rechtsverhältnis vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend.
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