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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 1 W 558/14


Bester Treffer:
IBRRS 2015, 2535; IMRRS 2015, 1100
ImmobilienImmobilien
Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum: Bewilligung muss in Zusammenhang mit Abgeschlossenheitsbescheinigung stehen

KG, Beschluss vom 02.07.2015 - 1 W 558/14

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5 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IMR 2015, 470 KG - Fehlende Bewilligung zur Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 2596; IMRRS 2021, 0963
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Keine körperliche Verbindung der Anlagen mit der Bewilligung nötig

KG, Beschluss vom 17.06.2021 - 1 W 275/21

Die zum grundbuchrechtlichen Vollzug einer Teilungserklärung nach §§ 8, 7 Abs. 4 Satz 1 WEG beizufügenden Anlagen - Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung - müssen auch dann nicht mit der Bewilligung körperlich verbunden werden, wenn nur die Unterschrift unter der Bewilligung beglaubigt worden ist (Fortführung von Senat, IMR 2015, 470).*)

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IBRRS 2017, 1915; IMRRS 2017, 0781
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Ist eine fehlende Genehmigung ein Eintragungshindernis?

KG, Beschluss vom 04.05.2017 - 1 W 173/17

Zur Anwendung des § 878 BGB bei Fortsetzung des Eintragungsverfahrens nach Beschwerde gegen einen zurückweisenden Beschluss, der in Unkenntnis der bei dem Grundbuchamt zu einem anderen Grundbuchblatt eingereichten Nachweise über die Hebung eines mit Zwischenverfügung beanstandeten Eintragungshindernisses ergangen war.*)

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IBRRS 2015, 2535; IMRRS 2015, 1100
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum: Bewilligung muss in Zusammenhang mit Abgeschlossenheitsbescheinigung stehen

KG, Beschluss vom 02.07.2015 - 1 W 558/14

Die zur Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum erforderliche Bewilligung muss in einem erkennbaren Zusammenhang zu der ebenfalls vorzulegenden neuen Abgeschlossenheitsbescheinigung stehen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 23.04.2013 - 1 W 343/12, IMR 2013, 383). Ein solcher Zusammenhang besteht nicht bei nachträglicher Vorlage einer Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn in der Bewilligung auf eine andere Bescheinigung Bezug genommen wird, die von der Grundbucheintragung abweichende Abgrenzungen des Sondereigentums von dem Gemeinschaftseigentums ausweist.*)

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1 Abschnitt im "Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht" gefunden

bb) Eintragungsbewilligung und Anlagen ( Rn. 70-72)