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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 1 BvR 2662/06
4 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2009, 1406 | BVerfG - 22-jährige Prozessdauer: Verfassungsverstoß! |
IBR 2009, 1346 | OLG München/BGH - Akontozahlung ohne Tilgungsbestimmung kann zur Tilgung einer bereits verjährten Forderung führen! |
2 Volltexturteile gefunden |
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.01.2013 - 4 EntV 9/12
1. Ein zivilrechtliches Klageverfahren und ein selbstständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO sind zwei unterschiedliche Verfahren, so dass eine Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer jeweils nur verfahrensbezogen getrennt geltend gemacht werden kann.*)
2. Der Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit bezieht sich auf die konkrete Durchführung eines konkreten Verfahrens; es kommt nicht darauf an, ob die Verfahrensdauer von erstinstanzlich etwa 5 1/2 Jahren die nach den einschlägigen Statistiken durchschnittliche Dauer vergleichbarer Prozesse überschreitet.*)
3. Zur Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer ist zunächst zu untersuchen, ob es in den verschiedenen Phasen des Rechtsstreits vom Gericht zu vertretende Verzögerungen gegeben hat. Anschließend bedarf es im Hinblick auf die Gesamtverfahrensdauer darüber hinaus nochmals einer Gesamtabwägung aller Umstände.*)
4. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das Entschädigungsgesetz kein allgemeines Verfahrensbeschleunigungsgesetz ist, sondern es will allein verfassungsrechtlich relevante Verletzungen des Justizgewährungsanspruchs entschädigen.*)
BVerfG, Beschluss vom 02.09.2009 - 1 BvR 3171/08
14 Jahre Verfahrensdauer ist für Zivilprozess zu lang.
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