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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 1 BvR 2576/04
BVerfG, Beschluss vom 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04
Volltext9 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2007, 1080 | BVerfG - Verfassungswidrigkeit des uneingeschränkten Verbots von Erfolgshonoraren |
8 Volltexturteile gefunden |
LG Berlin, Urteil vom 08.08.2022 - 83 O 9/22
1. Der Abschluss von Mietverträgen Namens und in Vollmacht des Vermieters durch einen Rechtsanwalt mit seiner eigenen Ehefrau verstößt fundamental gegen die Grundsätze des anwaltlichen Berufsrechts des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege und verstößt damit letztlich auch gegen die guten Sitten gem. § 138 BGB.
2. Eine Einwilligung in die Sittenwidrigkeit verhilft dem sittenwidrigen Vertrag nicht zu dessen Wirksamkeit.
3. Lässt sich der vom Vermieter beauftragte Anwalt Schmiergelder von den Mietern für eine Vertragsverlängerung oder eine Nichterhöhung der Miete zahlen, verstoßen diese Vereinbarungen gegen die guten Sitten und sind gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
4. Solche Schmiergeldzahlungen muss der Anwalt nach § 826 BGB an den Vermieter auszahlen.
VolltextBGH, Urteil vom 05.03.2015 - I ZR 185/13
1. Die Bestimmung des § 1 III 1 Nr. 7 AMPreisV, nach der für verschreibungspflichtige Arzneimittel keine Preisbindung gem. § 78 I und II 2 AMG in Verbindung mit den Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung bei der Abgabe von aus Fertigarzneimitteln entnommenen Teilmengen besteht, wenn deren Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke unverändert bleibt, ist nicht im Hinblick auf ihre Entstehungsgeschichte dahingehend einschränkend auszulegen, dass eine ärztliche Verordnung für patientenindividuell zusammengestellte Blister und für die Entnahme von Teilmengen vorliegen muss. (amtlicher Leitsatz)*)
2. Die in § 78 III 1 Halbs. 1 AMG geregelte Pflicht des pharmazeutischen Unternehmers zur Sicherstellung eines einheitlichen Abgabepreises dient der Gewährleistung einheitlicher Apothekenabgabepreise für preisgebundene Arzneimittel gem. § 78 II 2 AMG und besteht nicht, wenn die Preise und Preisspannen der Arzneimittelpreisverordnung nach § 1 III oder IV AMPreisV nicht eingehalten werden müssen. (amtlicher Leitsatz)*)
VolltextOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.04.2012 - 6s A 689/10
Die Fortbildungspflicht für Architekten gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG-NW i.V.m. der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer ist verfassungsgemäß.*)
VolltextVGH Hessen, Beschluss vom 17.03.2010 - 7 A 1323/09
1. Im Berufsordnungsverfahren der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen richtet sich die Behandlung eines Antrages auf Terminsverlegung nach denselben Grundsätzen wie im Verwaltungsprozess. Deshalb sind die Regelungen in § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 ZPO heranzuziehen.
2. Es ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht zulässig, dass der Gesetzgeber in § 17 Abs. 3 Satz 1 HASG eine Verpflichtung der Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen zur beruflichen Fortbildung begründet und diese Kammer in ihrer Fortbildungsordnung ihre Mitglieder zum Erwerb von 32 Fortbildungspunkten im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2006 verpflichtet hat.
VolltextBGH, Beschluss vom 09.06.2008 - AnwSt (B) 14/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBVerfG, Beschluss vom 20.03.2007 - 1 BvR 1047/05
Die Bürgenhaftung des Hauptunternehmers nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
VolltextOLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2007 - 24 U 161/06
1. Mit einem gesetzwidrigen Honorarverzicht verletzt ein angestellter Rechtsanwalt zugleich Pflichten aus seinem Anstellungsverhältnis.*)
2. Leugnet ein angestellter Rechtsanwalt, mit einem Mandanten entgegen dessen Darstellung ein Erfolgshonorar vereinbart zu haben, so ist sein Arbeitgeber (Kanzleiinhaber) grundsätzlich gehalten, zunächst den Mandanten wegen des Honorars in Anspruch zu nehmen oder dessen Kostenerstattungsanspruch beim Gegner zu realisieren, und erst bei Fehlschlagen dieser Bemühungen berechtigt, gegen den angestellten Rechtsanwalt vorzugehen.*)
VolltextBVerfG, Beschluss vom 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04
Das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare einschließlich des Verbotes der „quota litis“ (§ 49b Abs. 2 BRAO a.F., § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO) ist mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar, als es keine Ausnahme für den Fall zulässt, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen.*)
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