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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 1 BvR 2327/07


Bester Treffer:
IBRRS 2008, 1186; VPRRS 2008, 0110
VergabeVergabe
Anhörungsrüge im Nachprüfungsverfahren

BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 2327/07

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8 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2008, 358 BVerfG - Anhörungsrüge im Vergaberecht: Fehlerhafte Gesetzesbekanntmachung und die Folgen!

4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 1551; IMRRS 2023, 0715; IVRRS 2023, 0266
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Nach Dienstschluss per beA übermittelter Fristverlängerungsantrag ist noch rechtzeitig!

BVerfG, Beschluss vom 10.05.2023 - 2 BvR 370/22

Ein nach Dienstschluss am Tag des Fristablaufs per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) übermittelter Fristverlängerungsantrag ist noch rechtzeitig gestellt. Berücksichtigt ein Gericht diesen nicht, liegt darin ein Gehörsverstoß. Verzögerungen der gerichtsinternen Weiterleitung gehen nicht zu Lasten der Partei.

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IBRRS 2015, 0201; VPRRS 2015, 0020
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Kostenerstattungsanspruch eines Beigeladenen setzt "aktive" Verfahrensbeteiligung voraus!

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.12.2014 - 2 Verg 14/11

Der Beschwerdeführer muss nicht zwingend deshalb für sämtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens einstehen, weil er sein Rechtsmittel zurückgenommen hat. So wird ein Beigeladener nur dann in die Kostenentscheidung einbezogen, wenn er die durch die Beiladung begründete Stellung als Verfahrensbeteiligter nutzt, um sich "aktiv" zu beteiligen, indem er Sachanträge stellt.

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IBRRS 2013, 2043; IMRRS 2013, 1161
ProzessualesProzessuales
Rechtsanwalt erkrankt: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?

BAG, Urteil vom 07.11.2012 - 7 AZR 314/12

1. Bei der Prüfung von Wiedereinsetzungsgründen ist das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei zuzurechnen. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob ein Rechtsanwalt die üblicherweise zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat. Die Beachtung dieser Sorgfalt muss ihm im Einzelfall auch zumutbar sein. Nicht entscheidend ist, ob der Rechtsanwalt auch bei Anwendung der äußersten nach der Sachlage erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt die Frist versäumt hätte. Wegen des Verfassungsrechts auf rechtliches Gehör dürfen die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht überspannt werden.*)

2. Krankheit begründet Wiedereinsetzungsgründe, wenn die Erkrankung ihrer Art nach in verfahrensrelevanter Form Einfluss auf Entschluss-, Urteils- und Handlungsfähigkeit der für die Fristeinhaltung verantwortlichen Person gehabt hat. Auch eine krankheitsbedingte starke Belastungssituation kann die Wiedereinsetzung rechtfertigen.*)

3. Die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung sind zweifelsfrei vorzutragen. Außerdem sind sie glaubhaft zu machen. Eine tatsächliche Behauptung ist glaubhaft gemacht, wenn bei der umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falles mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen.*)

4. Es besteht keine Pflicht beruflich miteinander verbundener Anwälte zur gegenseitigen Fehlerüberwachung.*)

5. Ein Anwalt ist nicht verpflichtet, im Fristenkalender zu notieren, dass die Frist zur Begründung der Berufung im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur einmal verlängerbar ist.*)

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IBRRS 2008, 1186; VPRRS 2008, 0110
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Anhörungsrüge im Nachprüfungsverfahren

BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 2327/07

1. Auch im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren ist der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gesetzlich vorgesehen. Der Wortlaut der Neubekanntmachung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), in dem die entsprechende Verweisung fehlt, ist insoweit fehlerhaft.

2. Einem Rechtsanwalt, der auf die fehlerhafte Neubekanntmachung eines Gesetzes vertraut, kann dies im Verfahren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorgeworfen werden, wenn der Fehler bislang auch in veröffentlichter Rechtsprechung und Fachliteratur nicht zutage getreten ist.

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1 Abschnitt im "Ziekow/Völlink, Vergaberecht" gefunden

2. Ende (GWB § 169 Rn. 9-10)


2 Abschnitte im "Pünder/Schellenberg, Vergaberecht" gefunden

I. Normstruktur und Normzweck (GWB § 175 Rn. 1)

6. § 71a (GWB § 175 Rn. 11)