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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 1 BvR 2285/02


Bester Treffer:
IBRRS 2003, 2591; IMRRS 2003, 1099
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Berufung: Bindung an Tatsachenfeststellung der 1. Instanz

BVerfG, Beschluss vom 12.06.2003 - 1 BvR 2285/02

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17 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 2003, 706 BVerfG - Trotz ZPO-Reform: Bundesverfassungsgericht verlangt Wiederholung der Beweisaufnahme!

16 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 1326; IMRRS 2023, 0969; IVRRS 2023, 0359
Mit Beitrag
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Vorschuss nur in Höhe der voraussichtlichen Versicherungsleistung!

BGH, Beschluss vom 19.04.2023 - IV ZR 204/22

1. Der Abschlagsanspruch aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VVG ist nicht auf den Betrag gerichtet, den die Versicherung voraussichtlich zu zahlen hat. Vielmehr kann im Rahmen eines Abschlagsanspruchs allein dasjenige verlangt werden, was dem Versicherungsnehmer mit Sicherheit endgültig zusteht. Die Versicherung ist nicht verpflichtet, Vorschüsse unter dem Vorbehalt einer Schlussabrechnung zu zahlen.

2. Die Wiederherstellungsklausel des § 15 Nr. 4 Satz 1 VGB 88-L umfasst auch den Fall, dass (wie hier) Reparaturkosten für ein durch den Versicherungsfall beschädigtes Gebäude geltend gemacht werden.

3. Die Gerichte haben die Pflicht, von sich aus den Beteiligten alles für das Verfahren Wesentliche mitzuteilen. Eine Verletzung dieser Pflicht verstößt jedenfalls dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn das Gericht ein Vorbringen in einer Weise würdigt, mit der gewissenhafte und kundige Prozessbeteiligte nach dem vorherigen Verfahrensablauf nicht haben rechnen können (Fortführung u. a. von BGH, Beschluss vom 05.07.2022 - VIII ZR 137/21, IBRRS 2022, 2532 = IMRRS 2022, 1053).

4. Ein Gericht darf nicht ohne vorherigen Hinweis davon ausgehen, dass eine Partei neuem Vortrag des Gegners im Berufungsverfahren nicht entgegentreten möchte, wenn sich der Partei (wie hier) die Notwendigkeit weiteren Vortrags aufgrund des bisherigen Verfahrensgangs nicht hat aufdrängen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.06.2003 - 1 BvR 2285/02, IBRRS 2003, 2591 = IMRRS 2003, 1099).

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IBRRS 2023, 2651; IMRRS 2023, 1206
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Wann ist eine Maklerprovision abgetreten?

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2022 - 3 U 267/21

1. Die Möglichkeit zweier verschiedener Zeitpunkte für eine Abtretung führt nicht zur Unschlüssigkeit des Vortrags, eine Forderung bestehe aus abgetretenem Recht.*)

2. Neuer Sachvortrag zum Bestehen einer Forderung aus abgetretenem Recht kann auch dann noch als Reaktion auf das Bestreiten der Aktivlegitimation des Gegners erfolgen, wenn die Forderung zunächst als eigene geltend gemacht wurde.*)

3. Das Bestehen einer Einzugsermächtigung zu Gunsten des als Handelsvertreter für eine Vertriebsfirma tätigen selbstständigen Maklers und die hiermit verbundene Aufteilung der erzielten Provisionen im Innenverhältnis zwischen diesem und der Vertriebsfirma dergestalt, dass dem Makler ein höherer Provisionsanteil zukommt, können gewichtige Indizien für die behauptete spätere Abtretung der Provisionsforderung darstellen.*)

4. Die Frage, ob eine Vollabtretung stattgefunden hat, ist durch Auslegung anhand des wirklichen Willens der Parteien des Abtretungsvertrags zu beantworten.*)

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IBRRS 2018, 2172; IMRRS 2018, 0778; IVRRS 2018, 0323
ProzessualesProzessuales
Klage erfolgreich: Welche Hinweispflichten hat das Berufungsgericht?

BGH, Beschluss vom 29.05.2018 - VI ZR 370/17

1. Der in erster Instanz siegreiche Berufungsbeklagte darf darauf vertrauen, nicht nur rechtzeitig darauf hingewiesen zu werden, dass und aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, sondern dann auch Gelegenheit zu erhalten, seinen Tatsachenvortrag sachdienlich zu ergänzen oder weiteren Beweis anzutreten.*)

2. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass die Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei beeinflusst hat und daher (mit-)ursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert hat. Hiervon ist aber bereits dann auszugehen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs, hätte es die später vom Berufungsgericht für zutreffend erachtete Rechtsauffassung geteilt, zu einem Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre.*)

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IBRRS 2018, 0704
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bezahlung ohne Rechnung: Keine Mängelansprüche und kein Geld zurück!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2017 - 21 U 21/16

1. Zur Schwarzarbeit zählt auch die Erbringung und Ausführung von Werkleistungen, wenn dabei vom Unternehmer eine sich aufgrund der Werkleistungen ergebende steuerliche Pflicht nicht erfüllt wird.

2. Wird ein selbstständigen Unternehmer durch den Auftraggeber ohne Rechnungsstellung entlohnt, liegt regelmäßig ein Verstoß des Unternehmers gegen seine steuerlichen Erklärungs- und Anmeldepflichten sowie gegen die Rechnungslegungspflicht vor.

3. Schwarzarbeit führt zur Nichtigkeit des Werkvertrags, wenn der Auftragnehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Auftraggeber diesen kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Mängelansprüche des Auftraggebers bestehen in diesem Fall ebenso wenig wie ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Werklohns.

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IBRRS 2016, 0401
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kellerabdichtung muss den Keller abdichten!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 - 21 U 62/14

1. Zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören alle Eigenschaften des Werks, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll.*)

2. Ist eine funktionierende Kellerabdichtung geschuldet, ist das Werk nur dann mangelfrei, wenn es ausreichend vor eindringendem Wasser schützt. Das Bauwerk und dessen Teile müssen so abgedichtet sein, dass keine Feuchtigkeit eindringt.*)

3. Kann die Funktionstauglichkeit der beauftragten Leistung mit der vereinbarten Ausführungsart oder den vereinbarten Materialien nicht erreicht werden, wird im Grundsatz hiervon die Mangelhaftigkeit des Werks nicht berührt; der Unternehmer schuldet weiter die vereinbarte Funktionstauglichkeit. Der Unternehmer haftet nicht für die fehlende Funktionstauglichkeit des Werks, wenn er den Besteller auf die Bedenken gegen eine solche Anordnung hingewiesen hat und dieser auf der untauglichen Ausführung besteht. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Tatbestand, der dazu führt, dass der Unternehmer von der Mängelhaftung befreit ist, trägt der Unternehmer.*)

4. Seiner Bedenkenhinweispflicht genügt der Werkunternehmer nur dann, wenn er dem Besteller die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben konkret dargelegt hat und ihm solcher Art in die Lage versetzt hat, die Tragweite der Nichtbefolgung klar zu erkennen. Der Bedenkenhinweis des Auftragnehmers kann, soweit es sich um einen BGB Bauvertrag und nicht um einen VOB/B Bauvertrag handelt, bei dem aus § 4 Abs. 3 VOB/B die grundsätzliche Schriftform abzuleiten ist, auch mündlich erfolgen. Er muss aber in jedem Fall inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend sein, insbesondere die Gefahren aufzeigen, die im Hinblick auf die Erreichung des angestrebten Werkerfolges bei Beibehaltung der verbindlichen Vorgaben bestehen.*)

5. Der Besteller kann im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung wegen mangelhafter Werkleistung die Kosten verlangen, die für eine mangelfreie Leistungserfüllung, also für eine Mangelbeseitigung erforderlich sind. Er umfasst sämtliche Aufwendungen, die dem Auftraggeber entstehen, wenn er die Werkmängel des Werkunternehmers beseitigen lässt.*)




IBRRS 2015, 0020
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Tätigwerden des Architekten begründet (noch) keinen Architektenvertrag!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2014 - 22 U 104/14

1. Eine Vermutung für die Übertragung der Vollarchitektur existiert nicht. Der Umfang der vom Architekten zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem von ihm im Einzelfall konkret übernommenen Leistungsbild und den jeweiligen entsprechenden Vereinbarungen der Parteien.*)

2. Für einen Honoraranspruch des Architekten bedarf es des Vortrages des genauen Leistungsumfangs, für den Honorar verlangt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vertragsgegenstand hinsichtlich der "Schnittstelle" bzw. des "Leistungsbeginns" des Architekten im Vertragstext nicht in aus sich heraus verständlicher Art und Weise gefasst wurde und Planungsleistungen nicht nur vom klagenden Architekten, sondern auch durch Dritte (hier: die Architekten des Vermieters) zu erbringen waren.*)

3. Grundsätzlich regelt die HOAI nur die Vergütung der Architektenleistungen und nicht auch den übrigen Inhalt von Architektenverträgen. Insbesondere lässt sich dem Leistungsbild des § 33 HOAI keine unmittelbare Aussage über den Leistungsinhalt entnehmen. Zur Bestimmung des Vertragsinhalts kann die HOAI indes als Auslegungshilfe herangezogen werden.*)

4. Der Berufungsführer muss im Rahmen der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der gerichtlichen Prozessleitungspflicht bereits in der Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO) angeben, was auf einen - unterstellt - erfolgten (bzw. weitergehenden) Hinweis in der ersten Instanz hin von ihm ergänzend vorgetragen worden wäre, damit das Rechtsmittelgericht die Kausalität eines erstinstanzlichen Verfahrensfehlers prüfen kann.*)

5. Aus dem bloßen Tätigwerden des Architekten als solchen kann ein Vertragsschluss mit der Bauherrin mit einem entsprechenden Leistungssoll nicht ohne weiteres hergeleitet werden.*)

6. Ein konkludenter Vertragsschluss kommt nur im Einzelfall in Betracht, wenn der Bauherr die Leistungen des Architekten entgegennimmt und weitere Umstände unstreitig oder bewiesen sind, die einen rechtsgeschäftlichen Annahmewillen des Bauherrn erkennen lassen.*)

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IBRRS 2014, 1613; IMRRS 2014, 0839
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Arglistiges Verschweigen durch objektive Tatsachen nur im Einzelfall indiziert!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2014 - 21 U 82/13

1. Das subjektive Erfordernis des arglistigen Verschweigens kann nicht durch die bloße Erkennbarkeit aufklärungspflichtiger Mängel ersetzt werden.

2. Nur im Einzelfall kann das Vorhandensein aufklärungspflichtiger Mängel bei Hinzutreten weiterer objektiver Tatsachen das Vorliegen eines (Eventual-)Vorsatzes des Verkäufers und damit ein arglistiges Verschweigen indizieren.

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IBRRS 2016, 1496
BauvertragBauvertrag
Auch ohne wirksamen Vertrag: Auftragnehmer kann übliche Vergütung verlangen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2013 - 21 U 162/12

1. Erbringt der Auftragnehmer Bauleistungen, zu denen er weder (wirksam) beauftragt worden noch in anderer Weise verpflichtet gewesen ist, können die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677 ff. BGB herangezogen und es kann ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht werden.

2. Die Vorschriften über die Geschäftsführung finden auch dann Anwendung, wenn der Geschäftsführer (der Auftragnehmer) ein fremdes Geschäft wahrnimmt, weil er sich aufgrund eines nichtigen oder nicht zu Stande gekommenen Vertrags irrigerweise zur Geschäftsführung (der Ausführung der Leistung) für verpflichtet hält.

3. Steht dem Auftragnehmer bei nicht zustande gekommenem Vertrag ein Anspruchs auf Aufwendungsersatz zu, richtet sich dessen Höhe nach der üblichen Vergütung, soweit der Vertragspreis nicht niedriger ist.

4. Auch wenn die Leistung Mängel aufweist, scheidet ein Anspruch auf Minderung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus, wenn der Auftraggeber die Leistung in Kenntnis dieser Mängel abgenommen hat.

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IBRRS 2013, 2415
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 07.03.2013 - I ZR 43/12

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 2484
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bau eines Teichs: Verendete Kois als Folgeschaden zu erstatten!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2011 - 23 U 60/10

1. Verpflichtet sich der Unternehmer dazu, eine bestimmte Sache herzustellen und seinem Vertragspartner zu übereignen, ist Werkvertragsrecht und nicht Kaufvertragsrecht anzuwenden, sofern die Herstellung einer konkreten Sache den Schwerpunkt der Pflichten des Unternehmers bildet und daneben der für einen Kaufvertrag typische Warenumsatz in den Hintergrund tritt. Einer Herstellungsverpflichtung kommt ein besonderes Gewicht zu, wenn sie ganz wesentlich von geistigen Planungs-, Konstruktions- und Implementierungsleistungen begleitet oder geprägt ist.

2. Im Rahmen der werkvertraglichen Erfolgshaftung haftet der Unternehmer auch dann, wenn er ungeeignete bzw. fehlerhafte technische Ausstattungsteile verwendet.

3. Verursacht der Unternehmer durch die Ausführung der Werkleistungen (hier: Planung und Bau einer Teichanlage) Schäden, die in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit Mängeln des Gewerks (hier: fehlerhaft installiertes Ozongerät) stehen, besteht auch insoweit ein Schadensersatzanspruch des Bestellers. Dieser Anspruch umfasst den Ersatz für getötete und gesundheitlich beeinträchtigte Fische.

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